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ich bin grade etwas verwirrt. Nach meiner Kenntnis beschließt der Wahlvorstand die Entsendung von WV-Mitgliedern zur Schulung. Das wurde bei der letzten Wahl auch so gehandhabt. Nun sagt mir ein Jurist (BR-Berater), dass der WV das nur dann kann, wenn es (noch) keinen BR gibt. Ansonsten beschließt es der BR. Was ist richtig? Hat jemand eine belastbare Quelle (Urteil)?
Ein Urteil habe ich nicht, aber die Auskünfte des ifb sind im allgemeinen richtig:
„Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand" (§ 1 Abs. 1 WO). Der Wahlvorstand hat also die Hoheit über das Verfahren. Ab dem Moment seiner Einsetzung durch den Betriebsrat ist der Wahlvorstand ein selbständiges, vom BR völlig unabhängiges Gremium mit eigenen Rechten und Pflichten.
Daher entscheidet der Wahlvorstand nicht nur alleine über die Fragen des Wahlverfahrens, sondern auch darüber, wie er sich auf diese Aufgabe vorbereiten will. Hierzu gehört auch die Frage, ob wann und wie eine Schulung besucht werden soll. Anders gesagt: Der Betriebsrat ist nicht zuständig oder befugt, für die Mitglieder des Wahlvorstands eine Schulung zu beschließen.
Soll der Jurist doch eine belastbare Gegenquelle nennen...
Ich kenne das auch nur so das der Wahlvorstand für die Schulung der Wahlvorstandsmitglieder selbst zuständig ist. Bei uns im Unternehmen gab es dazu bisser noch nie ein Problem mit dem Arbeitgeber.
Deshalb meine Frage an stroiner was den der Arbeitgeber zu dem Wunsch nach den Schulungen sagt.
es ist in der Literatur derart unsttrittig, daß der WV völlig eigenständig auch über notwendige Schulungen entscheidet, daß es dazu keine ausdrücklichen Ausführungen in der mir bekannten Literatur gibt. Die Schulung der WV-Mitglieder ist Teil der Vorbereitung der BR-Wahl, die allein dem WV obliegt.
Mit der Berufung des WV hat der BR seine gesetzlich auferlegte Pflicht erfüllt und hat für das weitere Verfahren nix mehr zu melden.
Ich hab zwar gerade mein großes Blau-Weißes Buch nicht zur hanbd, aber ich meine mich zu erinnern, dass es im Fitting in der Kommentierung zum §37 steht.