Kurzarbeit _Quoten Einteilung-

  • Hallo!

    Wir haben seit April Kurzarbeit. Ende eines Monats wird die KuA Quote für den darauffolgenden Monat festgelegt. Seit Mitte Juni steht in der Quoten Aufstellung das freistellte Betriebsratsmitglied mit X %. Hat jemand damit Erfahrungen? Ich denke, dass dies nicht korrekt sein kann, da man dem BR keine Quote auf erzwingen kann. Das der BR sich natürlich auch an die KuA hält ist selbstverständlich, aber kann man einem freigestellten Mitglied (stellvertr. Vorsitzende) auch dazu einteilen? Das freigestellte Mitglied macht KuA, aber nicht nach einer Quote, sondern danach, wie es gerade die BR Arbeit zulässt

  • Hallo Juddel,


    da freigestellte BR (nach §38) keine Arbeitsleistung erbringen müssen, denn Sie sind von der Arbeit freigestellt, kann für Sie auch für die Dauer der Freistellung kein Kurzarbeitergeld bezogen werden und somit können Sie nicht in Kurzarbeit.


    Meine Rechtsauffassung, googel doch mal Freistellung §38 betrVG Kurzarbeit


    Gruß

    Rabauke


    hier der Link der Arbeitsagentur, da mal ab Seite 11 unten lesen, auch die sieht erstmal keinen Kurzarbeit bei Freisgestellten BR wenn ich das richtig lese

    https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013530.pdf

  • Hallo,


    ich habe dazu letztens eine Diskussion gesehen bzw. ein Interview im Internet gelesen. Leider finde ich es nicht mehr.

    In dem Interview haben sich 2 RA für AG darüber philosophiert, ob Kurzarbeit für freigestellte BRM zulässig ist. Der eine sagte eventuell, der andere nein... Das Fazit war: Eine Rechtsprechung gäbe es dazu noch nicht, daher ist es im Augenblick ein bisschen der Blick in die Glaskugel. Aber die Argumentation für KUG war folgendes:


    Wenn jetzt die betriebsübliche Arbeitszeit durch die Einführung der Kurzarbeit reduziert oder sogar auf Null herabgesetzt worden ist und ein freigestelltes Betriebsratsmitglied eine BR-Arbeit außerhalb der neuen betriebsüblichen Arbeitszeit erledigt (muss er ja, weil Betrieb geschlossen), müsste er deshalb einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung haben. Und wenn er das als Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Monats nehmen kann, dann sollte es einen Anspruch auf Bezahlung der Zeit haben. Er wäre dann aber im KUG drin.


    Ich würde aber auch eher dazu tendieren, dass ein freigestellter BR nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, denn eigentlich ist er ja ausschließlich für BR-Arbeit im Betrieb und müsste wenn überhaupt mehr Arbeit haben durch eine Krise die KUG nötig macht.


    Gruß

    Blite

  • Hallo Juddel,


    ein freigestelltes BRM hat keinen Anspruch auf KUG, davon geht auch die BA in ihrer Fachlichen Weisung aus:"

    Gegenstand der Tätigkeit freigestellter Betriebsräte sind allein die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben.

    Demgemäß ist für die Frage, ob ein freigestelltes Be-triebsrat-Mitglied einen Arbeitsausfall i.S. der §§ 95 und 96 erleidet, auf die aktuelle Tätigkeit als Mitglied des Be-triebsrats abzustellen. Ob und in welchem Umfang ein freigestellter Betriebsrat von einem Arbeitsausfall und entsprechenden Entgeltausfall betroffen ist, lässt sich nur auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb feststellen. Allerdings spricht viel dafür, dass bei Kurzar-beit im Betrieb die Aufgaben des Betriebsrats eher zu- als abnehmen, weil Zeiten der Kurzarbeit für den Betrieb kritische Zeiten sind. Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeits-entgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchfüh-rung ihrer Aufgaben dient (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Damit wird geregelt, dass für Arbeitszeiten als Betriebsrat / SBV (§ 179 Abs. 3 SGB IX) kein Anspruch auf Kug be-steht, auch wenn die übrige Belegschaft kurzarbeitet. " Deshalb sei der Anspruch auf KUG grundsätlich abzulehnen.

    Allerdings kann ein freigestelltes BRM trotzdem kurzarbeiten,bekommt hierfür aber ein Entgelt in Höhe des KUG vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat allerdings kein Weisungsrecht gegenüber dem BRM, wann er freizunehmen hat. Das BRM entscheidet selbst, ob erforderliche BR-Tätigkeit anfällt oder nicht. Soweit das BRM erforderliche BR-Tätigkeiten erledigt hat, ist es auch mit demnormalen Entgelt zu bezahlen.

    Scheinbar ist es hier, im Gegensatz zur üblichen Rechtssprechung zum §38 so, dass das freigestellte BRM dann tatsächlich nachweisen muss, dass die BR-Tätigkeit erforderlich war.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo!

    Ich habe noch eine Frage zum Thema KuA und Freistellung:

    Unsere Personalabteilung verlangt nun vom vollfreigestellten BR Mitglied, dass dieser keine Saldostunden im Monat aufbauen darf. (Anfang Monat muss gleich mit Ende Monat sein)

    Ja das stimmt bei "normalen" Mitarbeitern (so lt. ArGe) aber trifft das auch für die Freistellung zu? Ich denke in der KuA Phase gibt es genügend für den BR zutun. Muss man dann noch auf seinen Saldostand achten?

  • Hallo Juddel,


    als freigestellter Betriebsrat unterliegst du nicht mehr dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, was die Arbeit angeht. Hierzu gehört auch, wann und wie lang du arbeiten sollst.


    Demnach kann der Arbeitgeber von dir nicht verlangen, dass du keinen Stundenaufbau mehr machen darfst. Solltet ihr allerdings in der BV zum Thema Kurzarbeit geregelt haben, dass für alle Mitarbeiter die Stundenkonten eingefrohren werden, gilt das auch für dich. Dann gelten die Regelungen, wie sie im BetrVG stehen (§37 III)


    Ein Haken, den du hier beachten musst ist, dass die BR-Tätigkeit, die du außerhalb deiner Arbeitszeit machst, erforderlich sein muss, auch wenn man bei Vollfreigestellten normalerweise davon ausgeht, dass sie nicht die Erforderlichkeit nachweisen müssen.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • hallo Markus!

    In der BV steht geschrieben:

    Während der Dauer der KuA ist das Leisten von Überstunden ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein dringendes, betriebliches Interesse in einem Ausnahmefall vor...."

    Aber ich denke, das man als freigestelltes BR Mitglied hier nicht zwingend von Überstunden sprechen kann. Da die Mehrarbeit nicht ausbezahlt werden sondern auf das Gleitzeitkonto gut geschrieben werden. Ode sehe ich das falsch?

  • Hallo Juddel,


    auch stunden die dem Konto gut geschrieben werden verursachen Kosten!

    Daher, wenn das voll Freigestellte Br Mitglied in seinem Ehrenamt mehr macht als die volle Freistellung, dann ist das sein Hobby und keine Zeitgutschrift!


    gruß

    Rabauke

  • Hallo Rabauke!

    Das sehe ich anders. Warum soll die Arbeit, die über die Freistellungszeit hinaus geht (also quasi alles über 8 Stunden täglich), Hobby sein? § 37 BetrVG

    Ausserdem darf man nicht schlechter gestellt werden, wie anderen Mitarbeiter. Da es eine Gleitzeitvereinbarung bei uns im Hause gibt, wird auch die Freistellung damit abgedeckt sein

    Meine Frage war, darf ein AG in der KuA Phase einem freigestellten Mitglied anweisen, keine Überstunden zu leisten

    Ich weiss es ist zwiespältig. Auf der einen Seite Kosten sparen, aber auf der anderen Seite gibt es als BR in dieser Phase viel zu tun.

  • was steht im §37 BetrVG?

    hier die ersten 3 wichtigen Punkte

    (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

    (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

    (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten


    und nun der § 38, nach dem du freigestellt bist:

    1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel


    da du nach § 38 freigestellt bist, also keine Berufliche Tätigkeit ausüben muss und somit keine Arbeitszeit hast, zieht der § 37 ab Absatz 2 nicht, weil die Bedingung hierfür nicht gegeben ist.



    Daher weil Ehrenamt keine AZ und damit egal wie lange du dich beschäftigst wirst du voll bezahlt.


    Ich bleibe dabei, egal ob du (oder ich)4, 6, 8 10, 12 14 oder 20 Stunden am einem Tag als BR aktiv sind, es wird nur die Regelarbeitszeit bezahlt, denn nur dazu ist der AG verpflichtet.


    Gruß

    Rabauke

  • Hallo Juddel,

    ich stimme dem Rabauken nicht vollständig zu, aber wie Markus geschrieben hat, müssen die zusätzlichen Stunden erforderlich sein. Nach Eurer BV "aus dringenden betrieblichen Gründen".

    Wenn Dein AG Dir die Stunden nicht gutschreibt, wirst Du sie einklagen müssen. Spätestens dann musst Du vorm ArG darlegen müssen, warum diese BR-Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt erforderlich waren.

  • Hallo Rabauke,

    Punkt 4.2 aus Deinem Link stützt doch meine Aussage.

    Auch ein freigestelltes BRM kann unter bestimmten Voraussetzungen Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung beanspruchen.

  • Hallo Caro,


    es stützt deine Annahme nur mit einer Nachweispflicht wie du deinen BR-Job machst.


    Stimmt.

    Der Nachweis Stempeluhr ist da aber kein Nachweis, sondern eine Darlegung der Zeitaufwendungen für die Themen a,b,c .


    Ob ich aber dem AG nachweisen will, wie ich als BR meine Arbeit mache, was ich in der Zeit erledigt habe, wieso ich länger brauche als die Zeit die ich habe... weiß ich nicht.


    Aber stimmt,


    wenn ich das Nachweise steht mir der entsprechende Freizeitausgleich zu.

  • da du nach § 38 freigestellt bist, also keine Berufliche Tätigkeit ausüben muss und somit keine Arbeitszeit hast, zieht der § 37 ab Absatz 2 nicht, weil die Bedingung hierfür nicht gegeben ist.

    Da widerspreche ich.

    Deine Schlussfolgerung wenn §38 dann nicht §37 halte ich nicht für richtig. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus sondern ergänzen sich.

    Bei mir wurde diese Frage vor dem ArbG in Wesel verhandelt. Und ja ich darf meine AZ variieren also mal Länger und dann wieder ausgleichen. Urteil gab es keins da der AG einlenkte.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • hallo erco,


    es geht hier um Überstundenvergütung die eingefordert wird, weil ein freigestelltes BR-Mitglied mehr als die vertragliche AZ anwesend ist und keinen Ausgleich hin bekommt.


    Ich bin voll bei dir, wenn ich mich in meiner Freistellung nach §38 so organisiere, dass ich von Di bis Do 9 Stunden als BR im Büro aktiv bin und darum Mo nur 6 und freitags nur 5, nun dann habe ich das nur mit meinem BR abzustimmen und dann ist das so. Weil ich keine Arbeitspflicht habe kann mein AG mir hier nichts.


    Wenn ich aber ohne Arbeitspflicht feststelle, ich brauchen nun täglich 8 Stunden und mache somit im Monat 22 Stunden zu viel die ich nicht abgebaut bekomme, darum will ich diese 22 Stunden ausgezahlt bekommen mit Überstundenzulagen, so wie es im § 37 steht, dann habe ich hier große bedenken, denn ich habe keine Arbeitspflichten mehr und arbeite somit auch nicht außerhalb meiner Arbeitspflicht.


    Für mich wird es dann schwierig Mehrarbeit bezahlt zu bekommen.

    Nun hatten wir in dem AR1 der IGM damals vor 26 Jahren gelernt, Ehrenamt, wer freigestellt ist bekommt die Durchschnittsbezahlung wie seine Vergleichspersonen (incl. Schichtzulage und Mehrarbeitpauschale wenn vorhanden) aber da Ehrenamt bekommt der nach §38 Freigestellte für Anwesenheitszeit die über die Regelarbeitszeit hinaus geht keine Zusatzvergütung oder Mehrarbeitszulagen. Er ist vollkommen frei in seiner Anwesenheitsgestaltung.


    Ok, das hatte ich erstmal hier auch so mitgeteilt (nur halt verkürzt).

    dann habe ich weiter gegoogelt und festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch nach § 38 freigestellte BR-Mitglieder die Anwesenheitsleistung, die über die erforderliche AZ hinaus geht unter bestimmten Voraussetzungen auch zusätzlich vergütet bezahlt werden kann.

    Darum habe ich Caro dann auch bedingt recht gegeben und somit meine Ursprungsmeinung teilweise angepasst.


    Was aber weiterhin aus meiner Sicht feststeht, und so verstehe ich auch den Kommentar den ich mit dem Link verschickt habe, der 37 zieht nicht, weil ich keine Arbeitsleistung (bei einer vollen Freistellung nach §38 BetrVG ) mehr erbringen muss.


    Gruß

    Rabauke

  • Hallo

    Alles was du zur Bezahlung geschrieben hast bin ich mit dir einer Meinung.

    Deine Schlussfolgerung wenn §38 dann nicht §37 halte ich nicht für richtig. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus sondern ergänzen sich.

    Diese Aussage halte ich aber weiterhin aufrecht.

    Im § 38 ist z.B. nichts, zum Ausgleich für BR Arbeit die aus betrieblichen Gründen außerhalb der AZ durchgeführt wurde, geregelt.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Hallo

    Alles was du zur Bezahlung geschrieben hast bin ich mit dir einer Meinung.


    Im § 38 ist z.B. nichts, zum Ausgleich für BR Arbeit die aus betrieblichen Gründen außerhalb der AZ durchgeführt wurde, geregelt.

    Hallo Erco, das rot markierte schließt sich aber nach meiner Meinung aus, da der Betrieb keinen Grund mehr hergibt, denn ich habe keine Betriebliche Arbeitsverpflichtung mehr (Vollfreistellung vorausgesetzt)