Rechtliche Frage zur Ruhezeit etc.

  • Hallo,


    folgendes Szenario: Kann man die 11 Stunden Ruhezeit ignorieren, wenn man zu einer BR-Sitzung von der Nachtschicht zur Mittagszeit kommt und nicht stempelt ? Man beendet normal seine Nachtschicht, geht dann Mittags zur Sitzung aber stempelt nicht. Man nimmt sozusagen die verlorene Zeit auf die eigene Kappe.

    Oder spricht dagegen irgendein Gesetz ?


    Grüße

    Marc

  • BR-Tätigkeit ist ein Ehrenamt, für das von der Arbeit freizustellen ist. Für Ehrenämter gilt das ArbZG nicht. Z.B. Ruhe- und Höchstarbeitszeiten sind damit bzgl BR-Tätigkeiten für das BRM irrelevant.


    Warum Du die Zeit der BR-Tätigkeit herschenkst, ist mir ein Rätsel.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    da es ein Ehrenamt ist und das ArbZG hier keine Anwendung findet kannst du auch ganz normal stempelt und

    bekommst die Arbeitszeit bezahlt oder nimmst andermal frei. Auch hast du die Möglichkeit aus der Nachtschicht eher Feierabend zu machen (11 Std. Regel ) bei vollem Bezug der Nachtschichtzuschläge.

    Warum Du die Zeit der BR-Tätigkeit herschenkst, ist mir ein Rätsel.

    Das verstehe ich auch nicht. Ist doch klar geregelt.

  • Oder spricht dagegen irgendein Gesetz ?

    Wie die Kollegen ja schon geschrieben haben: kann man so machen, wäre nur keine wirklich pfiffige Lösung.


    Und machen kann man das nur deswegen, weil die BR-Arbeit eben keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Das hat damit

    aber stempelt nicht.

    überhaupt nix zu tun.


    Auf die Idee sind bei uns auch schon Kollegen gekommen. Sich nach 9 Stunden und 59 Minuten ausstempeln und dann noch die letzten anderthalb bis zwei Stunden arbeiten.


    Kollegen und AG waren der Meinung, dann ginge das ja. Haben wir ihnen dann von der BG erklären lassen, dass es auf eingestempelt oder nicht, nicht ankommt. Leistet der Kollege Arbeitszeit im Sinne des ArbZG (sprich erfüllt er seine Leistungen aus dem Arbeitsvertrag) ist das ein Verstoß gegen das ArbZG, wenn die 10 Stunden überschritten werden. Und nimmt der AG die Arbeitszeit an und dem Kollegen passiert etwas auf dem Heimweg, wäre er entweder nicht (über die BG) versichert (weil der Unfall ja lange nach dem Arbeitszeitende stattgefunden hat) oder, wenn er, weil der die Leistung der BG braucht (die sind nämlich mehr als doppelt so gut, wie die der gesetzlichen Kassen) und dann darauf plädiert, dass er ja im Auftrag des AG tätig war, würde die BG zwar eintreten, sich aber jeden Cent vom AG (der die Arbeit angenommen und nicht unterbunden hat) wiederholen.


    Vor diesem Hintergrund, wäre es aus meiner Sicht auch zu prüfen, wie da die Gesamtumstände sind. Hat der Kollege nach seiner Nachtschicht seine freien Tage, könnte er meinetwegen zur Sitzung kommen. Sollte er aber am nächsten Tag gleich wieder Nachtschicht (oder irgendeine andere Schicht) haben, stellt sich mir die Frage, wann der Kollege sich denn genügend ausruht, dass er die nächste Schicht auch vernünftig arbeiten kann...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Warum kürzt ihr nicht die Schicht? Hier steht was dazu.

    ~~~ Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. ~~~

    ~~~ Eine Lösung hätte ich - mir fehlt nur das passende Problem. ~~~

  • BR-Tätigkeit ist ein Ehrenamt, für das von der Arbeit freizustellen ist. Für Ehrenämter gilt das ArbZG nicht. Z.B. Ruhe- und Höchstarbeitszeiten sind damit bzgl BR-Tätigkeiten für das BRM irrelevant.

    Hier muss ich teilweise widersprechen. Es ist zwar richtig, dass ehrenamtliche Tätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist, aber das BAG hat 2017 entschieden, dass auch Betriebsräte Anspruch auf die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden haben, in der sie weder ihre Arbeit noch die Betriebsratstätigkeit verrichten müssen:


    https://www.bund-verlag.de/akt…%20und%20%C2%A7%205%20Abs.


    Was das nicht stempeln angeht:

    Das Bundesarbeitsgericht sagte dazu folgendes (Urteil vom 09.06.2011 - Az.: 2 AZR 381/10): "Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (...).

    Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare (...).

    Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar (...)."

    Quelle: anwalt.de

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Paragrafenreiter : Ich gebe Dir da voll recht, und ich kenne die Rechtsprechung auch, ...

    Hier muss ich teilweise widersprechen. Es ist zwar richtig, dass ehrenamtliche Tätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist, aber das BAG hat 2017 entschieden, dass auch Betriebsräte Anspruch auf die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden haben, in der sie weder ihre Arbeit noch die Betriebsratstätigkeit verrichten müssen:

    ...aber ich habe mit Bedacht so geschrieben:

    Z.B. Ruhe- und Höchstarbeitszeiten sind damit bzgl BR-Tätigkeiten für das BRM irrelevant.

    Meine Intention war damit aber wohl nicht wirklich klar. Das BRM kann und darf mit Ausübung des Ehrenamtes das ArbZG links liegen lassen. D.h. es darf nach einer Nachtschicht in die BR-Sitzung, auch wenn damit mehr als 10 Stunden zu vergüten wären oder zwischen Schicht und Sitzung weniger als die gesetzliche Ruhezeit ist.


    Wenn das BRM das aber für unzumutbar hält, ohne Ruhezeit in die Sitzung zu gehen oder dafür mehr als 10 Stunden am Stück tätig zu sein, ist es von der vorherigen und/oder folgenden Schicht unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien.


    Damit sind wir uns dann einig, oder?


    Dein weiteres BAG-Zitat halte ich hier im Übrigen nicht für einschlägig, denn die BR-Tätigkeit ist ja keine Arbeitszeit. Edit: Wenn sich das BRM für BR-Tätigkeit nicht einstempelt, kann das also imho nicht im Zusammenhang bzgl Dokumentationspflichten bzgl ArbZ geahndet werden. Ist das Ein- und Ausstempeln für BR-Tätigkeit allerdings in Zusammenhang zu bringen mit Arbeitszeitbetrug, können auch die arbeitsrechtlichen Folgen gravierend sein.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried ()