Hallo an Alle.
Wir haben eine Geschäftsordnung (GO), in der auch die Arbeitszeiten geregelt sind.
Dort steht u.a. folgendes:
"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten beträgt 40 Stunden. Die Kernarbeitszeit beginnt um 9.00 Uhr und endet von Montag bis Donnerstag um 16.30 Uhr, sowie am Freitag um 15.00 Uhr. Innerhalb dieser Kernarbeitszeit sind alle Arbeitsbereiche besetzt."
Nun gibt es eine neue Anweisung der GF bezüglich Homeoffice, was ja momentan in fast allen Unternehmen durchgeführt wird.
Diese Anweisung lautet so, dass in der Kernarbeitszeit (also bis 16:30, bzw. bis 15 Uhr an Freitagen) die Abteilung "X" auch immer mit mindestens einer physischen Person besetzt sein muss.
Das bedeutet jedoch, dass ggf. eine Person im Homeoffice sitzt und dort arbeitet bis 16:30 (bzw. 15:00) UND eine weitere Person direkt im Büro.
Ich lege den Inhalt der GO jedoch so aus, dass mindestens eine Person für die Abteilung in Arbeit sein muss bis Ende der Kernzeit... egal ob im Homeoffice oder im Büro.
Hinzu kommt noch, dass die GF auch will, dass wir "nicht mehr so früh" zur Arbeit kommen. Vor Corona sind wir z.T. auch schon kurz nach 7 oder gegen 7:30 Uhr ins Büro gekommen und das war über Jahre hinweg so ok. Es steht ja in der GO auch nichts über die Beginn-Zeiten. Daher ist auch dieser "Wunsch" der GF nicht vereinbar mit dem Inhalt der GO
Meiner Ansicht nach verstößt diese (vor allem die erste) Anweisung gegen die Geschäftsordnung!!
Darüber hinaus verstößt m.E. auch folgender Text aus der Geschäftsordnung gegen geltendes Recht:
"Überstunden sind grundsätzlich von den Abteilungsleitern anzuordnen. Maximal 20 Überstunden können in den Folgemonat übertragen werden. Die Anordnung darüber hinausgehender Überstunden erfolgt unter Angabe des verursachenden Projekts und muss vor Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung mit dem Geschäftsführenden Vorstand abgestimmt werden. Diese Überstunden sind innerhalb der folgenden vier Monate durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter auszugleichen. Ausnahmen genehmigt die zuständige Abteilungsleitung ebenfalls nach Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand."
Wo bitteschön bleibt hier das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG des Betriebsrates?
Wie seht Ihr diese beiden Themen?
Danke und Gruß,
imebro