Wahl zur stellvertretenden Vertrauernsperson

  • Hallo in die Runde,


    2018 wurde bei uns im Betrieb (ca. 500 Angestellte, davon 6 Schwerbehinderte und Gleichgestellte) zum ersten Mal eine Schwerbehindertenvertretung und ein Vertreter gewählt. Der Vertreter ist leider dieses Jahr verstorben, woraufhin ich einen Termin für eine Wahl der stellvertretenden Vertrauensperson gesucht habe.

    Nun habe ich mich mit den Wahlbedingungen auseinandergesetzt, aber eine Frage bleibt für mich offen. Muss ich für die Stellvertreterwahl zwingend einen Wahlvorstand bestimmen, oder darf ich als Schwerbehindertenvertretung die Wahl leiten?


    Viele Grüße

    Run2018

  • Hallo albarracin,


    vielen Dank für die schnelle Antwort. Heißt, einer der 6 Schwerbehinderten muss der Wahlvorstand sein, da außer den Schwerbehinderten niemand bei der Wahl anwesend sein darf, richtig?

    Wenn die Schwerbehindertenvertretung selbst auch schwerbehindert ist, darf sie dann als Wahvorstand von den schwerbehinderten Mitarbeitern gewählt werden?

  • Hallo Run2018,


    wen alle anwesenden SB damit einverstanden sind, dass jemand externes den Wahlvorstand übernimmt, ist das sehr wohl möglich. Dieser darf den Raum aber erst nach der Zustimmung betreten. Ich schlage aus Neutralitätsgründen immer den BR Vorsitzenden vor, was auch immer gerne angenommen wurde.

  • Nein, bei euch reicht ja das vereinfachte Wahlverfahren aus. Das geht relativ schnell und einfach:

    https://www.gesetze-im-interne…chwbwo/BJNR019650975.html


    Kurz zusammengefasst: Du lädst zur Versammlung ein, die Versammlung wählt dich oder jemand anderes (ich finde es schöner, wenn das jemand macht, der /die nicht kandidiert) als Wahlleiterin, ihr beschließt, dass es zwei Stellvertreter geben soll (das ist bei Ausfällen - in eurem Fall natürlich sehr bedauerlich - oder Mitarbeiteraustritten sinnvoll) und dann wählt ihr in geheimer Wahl ganz fix die Stellvertretenden.


    Ich bin mir nur nicht ganz sicher, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wahl gegeben sind. Der Ausfall des Stellvertreters wird laut Gesetz erst ein Problem, wenn es keinen zum Nachrücken gibt. Da bin ich aber nicht ausreichend im Thema. Auch bin ich mir nicht sicher, ob so eine "Teilwahl" funktioniert, oder ob du auch zurücktreten solltest, damit es eine komplette Neuwahl gibt.

  • und ergänzend zu Tobias Clausing lässt das SGB IX es sogar zu, dass dieses auf der Jährlich stattfindenden Versammlung der Schwerbehinderten Menschen passiert, also sehr einfach

    § 178 Abs. 6 SGB IX


    Gruß

    rabauke

  • Vielen Dank für die Antworten :)

    Die Wahl des Stellvertreters wurde als Bestandteil der jährlichen Versammlung geplant, so war es am einfachsten.

    Wir hatten nur den verstorbenen Stellvertreter, ein zweiter konnte nicht gewählt werden weil niemand Interesse hatte. So ist es aktuell leider immer noch. Der einzige Interessierte ist der BR-Vorsitzende, er wird sich zur Wahl aufstellen lassen.


    Das ein Stellvertreter nicht nachgewählt werden kann, habe ich bisher noch nicht gelsesen, eher das Gegenteil:


    Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)

    § 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds


    Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.

  • Hallo albarracin,


    vielen Dank für deine Rückmeldung :)


    Ich vermute du fragst in Bezug auf folgenden Satz im § 177 Abs. 2 SGB IX:

    "(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen."

    Richtig?


    Ich habe auf der Internetseite der Integrationsämter folgende Formulierung gefunden:
    "Teilnehmer ohne Wahlrecht

    Wer darf neben den Wahlberechtigten bei der Wahlversammlung teilnehmen?

    Die amtierende Vertrauensperson kann auch ohne Wahlrecht an der Wahlversammlung teilnehmen, da sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Sie ist nur von der Wahl selbst ausgeschlossen.

    Die amtierende Vertrauensperson kann auch ohne Wahlrecht an der Wahlversammlung teilnehmen, da sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Sie ist nur von der Wahl selbst ausgeschlossen."
    (Quelle:https://www.integrationsaemter…lgemeines/289c/index.html)


    Oder stehe ich gerade komplett auf dem Schlauch?

  • Hallo,


    ich denke hier widerspricht sich doch nichts.

    Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen."

    Richtig?

    ja


    Die amtierende Vertrauensperson kann auch ohne Wahlrecht an der Wahlversammlung teilnehmen, da sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Sie ist nur von der Wahl selbst ausgeschlossen.

    wenn sie nicht zum Zitat eins gehört ist das so. Falls doch wahlberechtigt.

  • Moin,

    ich lese hier mal interessehalber mit.

    Ich bin selber gerade erst als freigestellte Vertrauensperson in das Amt aufgerückt und war vorher zweiter Stellvertreter. Da die erste Stellvertreterin aus persönlichen Gründen nicht als Vertrauensperson nachrücken wollte, musste sie durch den Verzicht leider auch aus der Funktion als stellvertretendes Mitglied in der SBV ausscheiden. Da es keine weiteren Stellvertreter gab, bin also derzeit ohne Stellvertreter im Amt. Wir haben in unserer Firma jedoch auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung, deren Vorsitzender jetzt vorübergehend als mein Stellvertreter fungiert.

    Ich habe daher als eine meiner ersten Amtshandlungen einen Wahlvorstand bestellt, um schnellstmöglich neue Stellvertreter wählen zu lassen. Thematisch musste ich mich hierzu auch erstmal einlesen. Über das ZB-Info-Heft zur SBV-Wahl aus 2018 sowie natürlich aus der SchwbVWO und vor allem dem Internet habe ich (hoffentlich) ausreichend Wissen angehäuft.

    Freigestellte Vertrauensperson für schwerbehinderte und gleichgestellt behinderte Menschen

  • Hallo,


    gut, daß Du schnell einen WV bestellt hast, denn das hier

    eine Gesamtschwerbehindertenvertretung, deren Vorsitzender jetzt vorübergehend als mein Stellvertreter fungiert.

    ist komplett rechtswidrig.

    Die Ersatzzuständigkeit der GSBV bezieht sich gem. § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX ausschließlich auf Betriebe, die keine SBV haben.

    Gibt es eine SBV, aber "nur" keine Ersatzmitglieder, dann gibt es auch keine Ersatzzuständigkeit der GSBV.

    Alles, was deine GSBV als Vertretung in Deinem Betrieb macht, ist rechtsunwirksam und die GSBV läuft u..U. Gefahr, wegen Arbeitszeitbetrug belangt zu werden, wenn sie für diese illegale Vertretungsarbeit Arbeitszeit abrechnet.

  • Ach guck.... das wusste ich auch noch nicht. Ich kläre das beim nächsten Treffen mal mit unserem GSBV-Vorsitzenden. Da wir mittlerweile im Wahlprozess aber schon recht weit fortgeschritten sind (die Briefwahlunterlagen gehen morgen an die Wahlberechtigten raus) und morgen in drei Wochen bereits die Stimmenauszählung erfolgt, hat sich das Thema auch zeitnah wieder erledigt.

    Freigestellte Vertrauensperson für schwerbehinderte und gleichgestellt behinderte Menschen