Regelung zum Urlaubsübertrag

  • Hallo zusammen,


    gerade angemeldet und schon eine Frage:


    Wir haben eine gültige BV Urlaub in der geregelt ist dass der Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen ist.

    Im März ´20 hat die Personalabteilung alle MA per Brief (!) angeschrieben und eine neue Regelung mit 3 Tagen Übertrag ins kommende Jahr eingeführt.

    Das wurde mit dem BR nicht abgestimmt.

    Da die Regelung aber für gut befunden wurde, hat der BR im Monatsgespräch dies aber

    nachträglich genehmigt. Es wurde vereinbart die BV Urlaub entsprechend anzupassen.


    Dazu ist es aber bisher nicht gekommen.


    Jetzt möchte der Arbeitgeber diese Regelung wieder zurücknehmen - wieder ohne den BR zu beteiligen.

    Argument ist hier dass ja die BV nie geändert wurde.


    Hat der Arbeitgeber recht und kann er das so ohne weiteres einfach stornieren, oder ist der BR hier zu beteiligen??(:/


    Viele Grüße

    Teamfux

  • dass ja die BV nie geändert wurde

    Du wirst schwerlich dem AG einen Strick daraus drehen können, dass er sich an die (immer noch) gültige BV halten will.


    Im Zweifelsfall gilt hier der gute alte Satz von Adenauer: "Was kümmert mich mein dummes Geschwätz von gestern..."


    Gleichwohl würde ich dem AG hier signalisieren, dass der BR jetzt für die Zukunft weiß, was das Wort des AG wert ist und er sich nicht wundern soll, welcher Bus ihn das nächste Mal rammt, wenn er mal wieder versucht Dinge im Alleingang durchzusetzen. Er hätte mit dieser Aktion jeglichen Good-Will für die nächste Zeit aufgebraucht...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Man muss ja auch nicht unbedingt die BV ändern. Es wurde eine Regelungsabrede abgefasst, dass es möglich ist, drei Tage in das neue Jahr mitzunehmen. Nachdem diese Regelungsabrede nur mündlich ist, wirds schwierig, dies nachzuweisen. Es könnte aber durchaus sein, dass im Protokoll vom Monatsgespräch irgendetwas steht.


    Bei Regelungsabreden ist es aber so, dass sie keine unmittelbare Wirkung zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführung entwickeln. Nur der Betriebsrat hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung.


    Daher ist schon die Frage, ob diese Regelung überhaupt in einer Regelungsabrede abgemacht werden durfte.


    Daher finde ich den Vorschlag von Moritz .......

    Gleichwohl würde ich dem AG hier signalisieren, dass der BR jetzt für die Zukunft weiß, was das Wort des AG wert ist und er sich nicht wundern soll, welcher Bus ihn das nächste Mal rammt, wenn er mal wieder versucht Dinge im Alleingang durchzusetzen. Er hätte mit dieser Aktion jeglichen Good-Will für die nächste Zeit aufgebraucht...

    ........garnicht so schlecht.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,


    die Regelungsabrede auf die Markus verweist ist eine Vereinbarung zwischen AG und BR und diese ist nur mündlich (im Monatsgespräch) erfolgt, ggf. wurde diese aber schriftlich fixiert durch das Protokoll des Monatsgesprächs.

    Als BR würde ich dem AG mitteilen dass es zur Rücknahme der Regelung weder Zuspruch noch Akzeptanz von Seiten des BR gibt.

    Das ganze Thema Urlaub wäre dann schon ein gutes Thema für die nächste Betriebsversammlung in der der BR die MA entsprechend über die Vorgänge informiert, allerdings soll erst der AG selbst verkünden dass er die Regelung aus März nun doch wieder nicht will bzw. diese nun nach nicht mal einem halben Jahr wieder zurücknimmt.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo,


    ja die Info ging schriftlich an alle MA raus und wurde dann im Monatsgespräch von uns nachträglich abgesegnet (lt. Protokoll).


    Unsere HR lässt das ganze jetzt prüfen - ich nehme an über unseren Hausanwalt und dann einfach machen was sie wollen!


    Das mit der Betriebsversammlung ist eine gute Idee, werden wir auf jeden Fall im Hinterkopf behalten.

  • hallo Teamfux,


    wenn der AG bevor er mit dem BR den Mitbestimmungspflichtigen Tatbestand verhandelt und eine BV abschießt seine Meinung an die Mitarbeiter verkündet, dann ist das erstmal eine Verkündigung die solange die zugehörige BV nicht geändert wurde lediglich eine Willenserklärung des Arbeitgebers.


    Wenn ihr im Monatsgespräch mitteilt, dass ihr diesen Weg mitgehen könnt, aber die BV angepasst werden muss, dann ist das eine Willenserklärung des BR gegenüber dem Arbeitgeber (aber sicher keine Vereinbarung).


    Wenn dann keine Seite sich die BV nimmt, 2 Sätze dazu schreibt

    Ergänzungsvereinbarung zur BV Urlaub vom 01.02.2000

    Hiermit vereinbaren die Betriebsparteien ergänzend zum Punkt 3 der BV, bei der Urlaubsplanung des kalenderjährlichen Urlaubes ist es zulässig Maximal 3 Urlaubstage im ersten Quartal des Folgejahres zu verplanen. Diese Planung hat spätestens bis zum 30.08. des laufenden Jahres statt zu finden. Alle weiteren Regelungen bleiben unberührt.


    Unterschrift GF unterschrift BR


    nun dann habt ihr geschlafen, denn eine BV wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur im BR beschlossen und somit kann alles was auf einem Monatsgespräch gesagt wird nur eine "Willenserklärung" sein aber nicht ein rechtskräftiger BR-Beschluss.


    Also schnappt euch die BV, schreibt die 2-3 Sätze, macht eine Betriebsversammlung und übergebt eurem Arbeitgeber auf der Betriebsversammlung die notwendige Ergänzung zur bestehenden BV. Entschuldigt euch bei den Mitarbeitern, dass ihr es bisher versäumt hattet, weil ihr dachtet, alles sei geklärt, aber das war leider nicht so weil die BV immer noch gültig ist und diese nun mal durch einen BR-Beschluss ergänzt werden musste.


    Dann mal schauen, ob die GF gegenzeichnet und damit die 3 tage übertragen werden können wenn Sie denn verplant sind (bei uns werden in der Regel Karneval diese 3 Tage genommen)


    Gruß

    Rabauke