Gesamtbetriebsrat

  • Hallo Forum,


    uns beschäftigt zur Zeit die Frage, ob wir einen GBR ins Leben rufen müssen.


    Situation ist folgende:

    Mein AG, soziale Einrichtung, ist eine gGmbH (ein Betrieb), alleiniger Gesellschafter ist ein e.V. mit fast demselben Namen, der noch andere Einrichtungen unterhält (anderer Betrieb).

    Dies sind u.a. eine Schule, Kita und Einrichtungen zur Förderung und Unterstützung unseres Klientels. Die genaue Struktur ist mir nicht bekannt.


    Die erste Frage lautet nun, ob man hier von einem Unternehmen sprechen kann. Dann wäre ja die Bildung eines GBR zwingend.

    Die zweite, für uns noch wichtigere, Frage: wie bekommen wir verlässlich heraus, ob ein GBR erfoderlich ist?

    Laut Fitting ist gerichtlich überprüfbar, ob ein GBR zu Recht gegründet wurde, wir würden es aber gern wissen, bevor wir aktiv werden.


    Können wir uns als BR zur Klärung dieser Frage einen Sachverständigen ins Boot holen?

    Die Kosten dafür wird der AG ziemlich sicher verweigern...

    Können wir die recht intransparenten Strukturen anwaltlich oder gerichtlich klären lassen?


    Bisher haben wir uns nie mit dem Thema GBR auseinandergesetzt, aber vor ca. einem Jahr hat unser GF auf Wunsch und Drängen des Vorstands des e.V. dessen Geschäftsführung mit übernommen.

    Jetzt geistern in letzter Zeit Worte wie "Zusammenführung" auf Verwaltungsebene und "gemeinsame Organschaft" herum.

    Informationen an uns fließen eher spärlich und für die rechtlichen Mittel, die wir anwenden können, bekomme ich im Gremium bisher keine Mehrheit (aber so langsam merken die anderen vier auch, dass man uns gern an der Nase herum führt...). Hier habe ich den § 90 BetrVG im Kopf...


    Über Flurfunk habe ich erfahren, dass mittlerweile schon Personal beidseitig im jeweils anderen Betrieb aushilft, natürlich ohne jegliche Info an uns geschweige denn Mitbestimmung bei Versetzungen.


    Heute habe ich mit dem BR des e.V. Kontakt aufgenommen und die Kollegen sind in einer ähnlich schlecht informierten Situation wie wir und wir werden uns demnächst mal treffen.


    Für euren Input wäre ich sehr dankbar!


    Nachtrag: wir sind ein Tendenzbetrieb.


    Beste Grüße

  • Hallo Lebenshelfer,


    wenn es wirklich so sein sollte das Arbeitnehmer aus einem anderen Betrieb bei euch beschäftigt sind würde ich den AG auffordern nach §14 Abs. 3 AÜG eine entsprechende Anhörung des BR vorzunehmen und zwar bevor die entsprechenden MA bei Euch beschäftigt werden, hier auch die entsprechenden Vereinbarungen über Leiharbeit einfordern, denn dann muss er reagieren und euch entweder entsprechend anhören oder euch mitteilen dass ihr alle zusammengehört, d.h. ein Unternehmen seid, daraus könnt ihr dann ableiten ob ihr ein GBR gründen könnt.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Mein AG ... ist eine gGmbH (ein Betrieb), alleiniger Gesellschafter ist ein e.V.


    ob man hier von einem Unternehmen sprechen kann

    Das klingt eher nach Konzern als nach einem Unternehmen, da es sich hier zunächst einmal um unterschiedliche juristische Personen handelt.


    Laut Fitting ist gerichtlich überprüfbar, ob ein GBR zu Recht gegründet wurde, wir würden es aber gern wissen, bevor wir aktiv werden.

    Die Kosten dafür wird der AG ziemlich sicher verweigern...

    Ihr könntet das Pferd ja auch anders herum aufzäumen und einfach das gemeinsame Unternehmen behaupten und entsprechend agieren. Dann müsste der AG hier aktiv werden... ;)


    aber vor ca. einem Jahr hat unser GF auf Wunsch und Drängen des Vorstands des e.V. dessen Geschäftsführung mit übernommen

    Damit hat euer GF zunächst erst einmal nur zwei Jobs...



    dass mittlerweile schon Personal beidseitig im jeweils anderen Betrieb aushilft, natürlich ohne jegliche Info an uns geschweige denn Mitbestimmung bei Versetzungen.

    Hier habt ihr ein echtes Pack-An, denn das geht mal gar nicht. Hier könnten also beide BRe den jeweiligen AG zur Rechenschaft ziehen.



    ob ein GBR erfoderlich ist?

    So aus dem Bauch heraus (also ohne genaue Kenntnis der tatsächlichen Umstände) würde ich das verneinen. Aufgrund der unterschiedlichen juristischen Personen kommt ein GBR erst einmal nicht in Frage. Wenn es aber tatsächlich so ist, dass die AN beider Gesellschaften "wild durcheinanderarbeiten", dann ließe sich u.U. ein Gemeinschaftsbetrieb feststellen. Dann gäbe es aber, aufgrund der gemeinsamen Struktur, eher einen gemeinsamen BR.


    Nachtrag: wir sind ein Tendenzbetrieb.

    Inwiefern o.g. tatsächlich aber für Tendenzbetriebe gilt? Da bin ich überfragt... sorry!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Durch den Tendenzbetrieb sind doch nur solche Rechte wie die Bildung eines WA ausgeschlossen und wenn es um Kündigung und Entlassung von Tendenzträgern geht.

    Mit der Gründung von Betriebs und Gesamtbetriebsräten hat das meiner Ansicht nach nix zu tun!

  • steh ich jetzt irgendwie auf dem Schlauch, oder ist da evtl. eine aktuelle Rechtsprechung an mir vorbei gegangen?

    Für mein Verständnis beantwortet § 47 Abs. 1 BetrVG diese Frage(n) doch ziemlich eindeutig:

    "Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten."


    So wie ich das verstanden habe, seid ihr aber der einzige Betrieb im Unternehmen der einen Betriebsrat hat.

    wenn man den § 47 BetrVG und die folgenden durchliest wird auch relativ schnell klar, dass ein einzelner BR keinen GBR errichten kann, bzw. dass das offensichtlich nicht im Sinne des Erfinders ist.


    Also für mich ist eigentlich völlig klar, dass ihr Euch über GBR solange keine Gedanken machen müsst (und könnt) bis mindestens ein weiterer Betrieb im Unternehmen einen BR gegründet hat. Ich bin nur etwas verunsichert, dass Moritz und der Schwede da so gar nicht drauf eingegangen sind, daher habe ich das etwas zurückhaltend formuliert. Bin aber eigentlich der festen Überzeugung: GBR nur wenn es mindestens 2 Betriebsräte im Unternehmen gibt.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo Paragraphenreiter,


    lebenshelfer schrieb im Eingangspost, dass im Verein der Eigentümer des Betriebes ist, ein BR existiert, wenn man nun davon ausginge das der Verein und der Betrieb ein Unternehmen sind, dann wäre ein GBR zu gründen, wahrscheinlicher könnte aber sein dass es sich hierbei um eine Konzern ähnliche Struktur handelt die in der Gründung eines KBR münden würde.


    Allerdings würde ich zum vorliegen Konzernstruktur tendieren da hier als Unternehmensformen einmal der e.V. sowie die gGmbH welche beide MA und auch jeweils einen BR haben, daher gründung eines KBR und nicht eines GBR.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Guten Morgen,


    danke an alle für die Rückmeldungen!


    Den Konzern hatten wir bisher noch weniger auf dem Schirm als den GBR...


    Wie schätzt ihr die Rechtslage in der Frage ein, ob und wie wir die Strukturen und damit die Voraussetzungen für GBR oder KBR oder keins von beiden zuverlässig feststellen (lassen) können?


    Ihr könntet das Pferd ja auch anders herum aufzäumen und einfach das gemeinsame Unternehmen behaupten und entsprechend agieren. Dann müsste der AG hier aktiv werden...

    Können wir so machen, mir persönlich ist die Sachlage allerdings zu unklar...



    Grüße

  • Hallo Lebenshelfer,


    ich würde wirklich empfehlen, so vorzugehen, wie Moritz es vorgeschlagen hat.

    Das Leben ist Veränderung

    Starte dort, wo du stehst!

    Aber versuche jeden Tag einen neuen Startpunkt zu finden!
    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Wenn sich beide Betriebsräte einig sind, dann würde ich das Ansinnen dem AG mitteilen. Der kann dann wirklich gute Argumente vorbringen, die dagegen sprechen - die ihr dann anwaltlich prüfen lasst. Oder er akzeptiert das einfach und ihr legt anschließend mit dem formellen Prozess los.

    Da liegen die Optionen zur Kosten- und Stressreduzierung beim AG.

  • Hallo,


    wenn Ihr Euch unsicher seid, aber euer Gremium bei einer evtl. GBR-Gründung der initierende BR gem. § 51 Abs. 2 BetrVG wäre, ist es aus meiner Sicht legitim, sich zur Klärung des Charakters des e.V. und seiner Untergliederungen bzw. Töchter und der daraus resultierenden Konsequenzen für die Stufenvertretung eine rechtliche Klärung zu veranlassen, deren Kosten gem. § 40 BetrVG der AG zu tragen hätte.


    Grundsätzlich spricht auch aus meiner Sicht viel dafür, daß auf e.V.-Ebene ein KBR als Stufenvertretung in Frage kommt. auch ein e.V. kann den Konzernbegriff des § 18 AktG erfüllen.


    Bitte achtet auch darauf, daß die Gründung eines KBR oder GBR auch Konsequenzen für die SBVen hat, so es diese in Eurem Unternehmen gibt.

  • Hallo Lebenshelfer,


    wäre eigentlich auch ein gutes Thema für das Monatsgespräch

    TOP Gründung GBR/KBR

    Fragen hierzu Wie sieht die Struktur des Unternehmens/konzern aus


    Da kann euer GF ja sicher etwas dazu sagen, gerade wenn er ja auch denn euch beherschenden e.V. leitet.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo,


    danke euch!

    Wenn sich beide Betriebsräte einig sind, dann würde ich das Ansinnen dem AG mitteilen.

    Wenn der GF davon Wind bekommt, flippt er erstmal wieder aus...

    euer Gremium bei einer evtl. GBR-Gründung der initierende BR

    Wir sind der kleinere Betrieb.

    wäre eigentlich auch ein gutes Thema für das Monatsgespräch

    TOP Gründung GBR/KBR

    Fragen hierzu Wie sieht die Struktur des Unternehmens/konzern aus

    s.o.

    Die Frage nach der Struktur werden wir aber in jedem Fall stellen.


    Wir werden uns demnächst mit dem anderen BR treffen, alles mal besprechen und dann sehen, wie und ob wir weitermachen.


    Grüße