AG Fehler bei der Lohnabrechnng

  • Hallo!

    Weiss jemand, wie lange der AG Zeit hat, eine Lohnabrechnung zu korrigieren?

    Hintergrund:

    Wir haben seit Januar Kurzarbeit. Jetzt hat der AG bemerkt, dass bei einigen Kollegen/innen der Nettoaufstockungbetrag zur Kurzarbeit (60 % oder 67 & ) falsch berechnet wurde. Nun will der AG die Lohnabrechnungen für die falsch gelaufenen Abrechnung rückwirkend ab Januar korrigieren.

    Darf er das? Ja sicherlich, aber.... Gibt es hier nicht auch Fristen, wie weit man zurück korrigieren darf?

    Hat jemand Erfahrungen damit?

  • Mir ist nicht bekannt, warum ein AG nicht auch spätere Lohnabrechnungen korrigieren kann, es sei denn, es gibt Probleme mit der öffentlichen Hand (Sozialabgaben, Steuern).


    Ich kenne bei nicht korrekten Lohnabrechnungen lediglich Fristen für die Geltendmachung von Seiten des AN.

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  • Ich kenne bei nicht korrekten Lohnabrechnungen lediglich Fristen für die Geltendmachung von Seiten des AN.

    Diese kenne ich auch nur.

    Wer Lohn- und Gehaltsansprüche geltend machen will, darf damit nicht lange warten. Sie können verjähren und verfallen. Lohnforderungen verjähren regulär gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Anderes kann aber im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein.


    Gruß

    Hasi

  • 1. Bei Ausschlussfristen enthalten die Formulieren oft - gegenseitige Ansprüche

    2. Selbst wenn nicht gelten die in der Regel für beide Seiten, da der AN nicht schlechter gestellt sein darf als der AG

    (AN hat nur 3 Monate Frist zur Geltendmachung, der AG aber 36 Monate)

  • Hallo Juddel,


    in der Regel können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.


    Solltet ihr aber im Geltungsbereich eines Tarifvertrags sein, würde sich ein Blick in den Tarif wahrscheinlich lohnen. Viele Tarifverträge beschränken nämlich die Ausschlussfristen auf 3 Monate. Somit wäre eine Rückrechnung bis in den Januar nicht zulässig.


    Bei zu viel gezahlten Lohn gibt es aber noch die Sonderregelung, dass wenn sich ein Arbeitnehmer "entreichert" hat, das Geld bereits ausgegeben hat, ohne einen mehrwert zu haben und wenn die Überzahlung nicht auffällig hoch war, so muss der Arbeitnehmer das Geld nicht mehr zurückzahlen.


    Meine Rechtsauffassung ist auch die, dass der Arbeitgeber das Geld nicht einfach mit der nächsten Gehaltsauszahlung verrechnen darf. Er muss die überbezahlte Entgeltsumme gegenüber dem Mitarbeiter geltend machen und ihn auffordern, diesen Betrag zurück zu überweisen.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Juddel,


    das Kurzarbeitergeld ist keine Entgeltleistung im Rahmen des Tarifvertrages und fällt damit meines Wissens nicht unter die Ausschulssfrist. Ebenso wie Beiträge zur KK, Steuer, etc.

    Da hier dritte am Werk sind (Arbeitsamt, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Finanzamt) kann nach meiner Auffassung so lange Koorigiert werden, wie der "behördliche" Vorgang eine Koorektur zuläßt und Forderungen stellen bzw. Leistungen erbringen kann.

    Daher es ist gut möglich, dass die Organisation die das KuG erstatten einen Fehler festgestellt hat und nun koorigierend eingreift.


    Gruß

    Rabauke

  • So wie der Eingangspost geschrieben wurde gehe ich davon aus, dass der AG "versehentlich" zu viel Lohn bezahlt hat und zu wenig KUG berechnet hat. Ansonsten würde ich nicht verstehen, warum man hier eine Gefahr für die MA sieht.


    Für den zu viel bezahlten Lohn gilt das, was ich vorhin bereits geschrieben habe.


    Für das KUG gilt das, was der Rabauke schrieb.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Rabauke,


    leider stimmt Dein Einwand so nicht.


    Du mußt trennen zwischen der eigentlichen Entgeltzahlung (im UP als Aufstockung bezeichnet) und den daraus resultierenden Sozialabgaben.


    Da kann es sehr wohl unterschiedliche Verjährungsfristen geben.

    Und wenn der AG nachträglich Leistungen an einen Sozialversicherungsträger abführen muß, die Verjährungsfrist für die Entgeltabrechnung aber abgelaufen ist, dann bleibt der AG zwar Schuldner ggü. dem Sozialversicherungsträger, kann aber für evtl. AN-Anteile nichts mehr vom AN fordern. Umgekehrt gilt das übrigens genauso.

  • Hallo Albarracin,


    hmmmm, sicher? Danke für die Info.

    Wenn ich dich richtig verstehe sagst du, wenn die Ausschlussfrist bei mir im TV 3 Monate beträgt, der Arbeitgeber aus versehen mir im Januar zu viel Krankenkassenbeiträge abgezogen hat, das aber erst durch eine Korektur im Juni merkt, kann er sich den zuviel einbehaltenen Krankenkassebeitrag einstecken, weil eine Korrektur nicht mehr erforderlich ist.


    Das verwunder mich zwar, weil ich bisher was anderes gelernt habe, dass die tariflichen Ausschlussfristen nur für die Tariflichen Leistungen gelten, aber ich akzeptiere es. Hat du dazu auch ein passendes Urteil?


    Weil bisher korrigieren wir bei uns im Betrieb in beiden Richtungen bei Steuer und Sozialabgaben im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, wird jedoch die z.B. Schichtzulage falsch berechnet, dann nur mit der 3-Monatsfrist nach TV (egal in welcher Richtung, Nachzahlung/Einbehalt).


    Gruß

    Rabauke

  • Wenn ich dich richtig verstehe sagst du, wenn die Ausschlussfrist bei mir im TV 3 Monate beträgt, der Arbeitgeber aus versehen mir im Januar zu viel Krankenkassenbeiträge abgezogen hat, das aber erst durch eine Korektur im Juni merkt, kann er sich den zuviel einbehaltenen Krankenkassebeitrag einstecken, weil eine Korrektur nicht mehr erforderlich ist.

    Das hast Du definitiv NICHT richtig verstanden. Krankenkassenbeiträge sind eine Verbindlichkeit gegenüber der Sozialversicherung (hier eben Kk). Der AG ist hier weder Schuldner noch Gläubiger, er ist schlicht "Erfüllungsgehilfe" bei der korrekten Berechnung. Hat der AG zuviel KK-Beiträge abgeführt, habe ich als AN keine Forderung gegen den AG sondern gegen die KK. Deswegen gelten dafür die Ausschlussfristen nicht.


    Wenn es aber zu einer Lohnausgleichszahlung auf der Grundlage eines Tarifvertrages kommt, könnten hier die Ausschlussfristen gelten.


    Gleichwohl habe ich bei der Fragestellung

    Wir haben seit Januar Kurzarbeit. Jetzt hat der AG bemerkt, dass bei einigen Kollegen/innen der Nettoaufstockungbetrag zur Kurzarbeit (60 % oder 67 & ) falsch berechnet wurde. Nun will der AG die Lohnabrechnungen für die falsch gelaufenen Abrechnung rückwirkend ab Januar korrigieren.

    nicht das Gefühl, dass es um so etwas geht. Es sei denn, der AG hätte zuviel ausgezahlt. Dann stellt sich (u.U.) die Frage, ob er das noch korrigieren darf. Dazu müsste man aber wissen, auf welcher Grundlage dieser Aufstockungsbetrag gezahlt wurde. Dann lässt sich das prüfen. Andernfalls gelten die normalen Fristen des BGB (und damit wären wir bei den bereits erwähnten drei Jahren).

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • also verstehe ich das jetzt so:

    wenn es Leistungen aus dem TV handelt, dann habe ich eine 3 Monatsfrist. Handelt es sich um eine Leistung aus gesetzlichen Leistungen, wie KK, KUG etc, dann gibt es die 3 Jahresfrist. Richtig?

  • hallo Juddel,


    das war bisher auch meine Meinung.

    Nach der Auslegung von albarracin, den ich sehr wegen seines Fachwissens sehr schätze, kann man es auch anders verstehen.

    Moritz und Markus widerrum sehen es wie ich, und die beiden schätze ich auch sehr wegen ihres Wissens.


    Daher kann dir im Extremfall nur ein Richterspruch hier Gewissheit verschaffen.


    Gruß

    Rabauke