KBR - Kündigungsanhörungsrecht?

  • Hallo,



    wir haben z.Z. ein ungewöhnliches Problem. In einer Dependance innerhalb unseres Konzerns sind in einem Betrieb _ohne_ BR nun Kündigungen ausgesprochen worden.

    Da der KBR durch §58, Abs. 1 BetrVG ja grundsätzlich auch zuständig ist, für Konzerntöchter, die keinen BR haben, tut sich nun die Frage auf, ob seine Kompetenz sich auf Tätigkeiten erstreckt, die sonst der KBR auch nur durchführen kann (also alles im Konzernkontext, also übergreifend), oder auch damit das ganz normale BR Anrecht hat.


    Hintergrund, der KBR will sich bei den Kündigungen einschalten. Die Leitung blockiert allerdings mit dem Hinweis darauf, dass dies, trotz §58, außerhalb seiner Zuständigkeit sei.


    Tatsächlich findet man zu dem Thema erschreckend wenig. Wer kann uns erhellen?


    viele Grüße,



    Dizzy

  • Die Leitung blockiert allerdings mit dem Hinweis darauf, dass dies, trotz §58, außerhalb seiner Zuständigkeit sei.

    Wo sie Recht hat, hat sie Recht. Wie war das? Klingt komisch - ist aber so.


    Die von dir zitierte Zuständigkeit auch auf Betriebe ohne BR bezieht sich nur darauf, dass Regelungen, die der KBR beschließt, auch für solche Betriebe gilt, die selber (ob direkt oder über den GBR ist dabei egal) nicht im KBR vertreten sind.


    Personelle Angelegenheiten sind IMMER Sache des örtlichen BRs. Gibt es keinen örtlichen BR, braucht der AG sich dabei auch um keinen BR zu scheren.



    der KBR will sich bei den Kündigungen einschalten

    Dann muss er suchen, ob er hier einen indirekten Weg findet (à la: wenn du da dieses oder jenes machst, machen wir folgendes...) Direkt ist er hier raus.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Moritz: Das ist mal griffig pragmatisch. Danke.


    Tatsächlich haben die Diskussionen darum hier Sphären erreicht, keiner war mehr sicher.

    Das deine Antwort aber inhaltlich dabei raus kommt, das hat man insgeheim wohl schon befürchtet. Danke für die Bestätigung.

  • Hallo Dizzy,


    da hat euer AG Recht, der §58 BetrVG kommt nur zum tragen wenn der Konzern als ganzes oder mehrere Konzernunternehmen durch die Maßnahme betroffen sind. (vgl. hierzu §58 Abs.1 BetrVG)

    Bei einzelnen Kündigungen ist immer der örtliche BR zuständig.


    Die Verhandlungen eines Konzernweiten Stellenabbaus wäre Aufgabe des KBR, die Anhörung zur Kündigung des einzelnen MA wäre aber wieder Aufgabe des örtlichen BR.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo Bernd,


    ich glaube nicht, dass bei einem Konzernweiten Stellenabbau der KBR entscheidet und damit die Kündigungen zustimmt.


    Also Opel in Bochum "geschlossen" wurde hat auch nicht der KBR den Sozialplan für alle Opelbetriebe gemacht, sondern jeder Betrieb für sich selbst. Auch wenn das schließen eine Konzernentscheidung war.


    oder wir stellen uns vor, Fision, VW sagt, wir bauen überall 30% personal auf, konzernweit, hört dann der KBR jede Einstellung an, mit Sicherheit nicht.


    Was somit die Kündigungen angeht oder Einstellungen ist der KBR raus, da bin ich mir sicher, sagt mein dicker Bauch, ich finde auch nichts im Gesetz, dass den KBR die Möglichkeit gibt den § 99 BetrVG anzuwenden oder den Konzern verpflichtet stellen Konzernweit auszuschreiben.....


    ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren

  • Bin genau der selben wie meine Vorredner.

    Der kbr ist nicht zuständig. Das ergibt sich schon aus dem Sinn des 99'er.


    Er dient dazu. Dass der örtliche Betriebsrat im Auge hat, ob die Belange der anderen Arbeitnehmer vor Ort beachtet werden oder ob ihnen Nachteile durch die personelle Maßnahme entstehen. Oder bei Kündigungen, ob die sozialen auswahlrichtlinien beachtet werden oder ob eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt ist.


    All diese Punkte setzen voraus, dass der BR die Verhältnisse vor Ort kennt und beurteilen kann. Der kbr kann das aus der Ferne mit Sicherheit nicht.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Rabauke,


    ich glaube ich habe mich missverständlich ausgedrückt.

    aus meiner Sicht würde der KBR beispielsweise verhandeln wieviele Stellen konzernweit abgebaut werden bzw. wie weniger Stellen abgebaut werden könnten, wenn es dann aber um die konkrete Entlassung im Rahmen dieses konzernweiten Vorgangs geht ist der örtliche BR, soweit vorhanden, anzuhören.


    Viele Grüße

    Bernd