Stundenweise Kurzarbeit

  • Moin Moin Zusammen,


    ich bin hier neu und auch noch nicht sehr lange BRV.

    Dieses Amt habe ich jetzt seit dem 20.03.2020 und deshalb auch immer wieder viele Fragen. :)


    Wir sind ein größeres Unternehmen, welches momentan sehr in Schieflage geraten ist. Wir gehen in vielen Bereichen Kurzarbeit. Die Quote ist sehr unterschiedlich. Unsere GL will jetzt was ganz neues ausprobieren:(. Sie möchte einige Mitarbeiter in der Kurzarbeiterzeit nur noch Stundenweise beschäftigen. Dieses vorhaben versucht Er schon seit Jahren immer wieder umzusetzen und möchte dieses jetzt unter dem Vorwand der Kurzarbeit einführen.


    Nun zu meiner Frage:

    Wir haben in unseren FAQs, welche wir für eine BV zur Corona-Krise aufgestellt haben, folgenden Passus:

    Ist eine Änderung der Kürzung der Regelarbeitszeit durch den Arbeitgeber möglich, nachdem dieser mit der Mitbestimmung vereinbart wurde?

    Antwort: Ja, eine solche Änderung ist möglich. Der Mitarbeiter wird mindestens 48 Stunden vor Änderung darüber informiert, die Zustimmung des Betriebsrates ist Voraussetzung.


    Nach meinem Verständnis zu diesem Passus, darf der AG nicht ohne weiteres den Mitarbeiter nach 3 Stunden nach Hause schicken, oder sehe ich es falsch?

    Ich möchte verhindern, dass wir nach der Krise den Mitarbeiter auf Zeit und Abruf haben.


    Gruß

    Wolfgang

  • Korrekt - wichtig ist das ihr in der BV eine Ankündigungszeit vereinbart. Ob das 48 Std sind oder 4 Tage liegt an eurem Verhandlungsgeschick.

    Der AG möchte volle Flexibilität und Arbeit auf Abruf - das solltet ihr verhindern und könnt ihr auch verhindern.


    Ob man die Kurzarbeit tageweise also zb. 4 TAge statt 5 Tage arbeitet oder jeden Tag nur 6 h statt 8 h arbeiet spielt dabei keine Rolle. Der MA erhält einen DP (mind. 48 h vorher) an welchen Tag er wie viele Stunden zu leisten hat.

  • Nun ja,


    die Ausgestaltung der Kurzarbeit unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung. D.h. wenn der Arbeitgeber das machen will, dann muss er euch überzeugen. Lasst euch sehr genau darlegen, warum der AG das machen will, und befristet die Regelung. Unsere Rahmen_BV zur Kurzarbeit z.B. legt fest, dass die Menge und Verteilung der KA jeden Monat gemeinsam festzulegen ist, und zwar erst nach einer ausführlichen Unterrichtung über die aktuelle wirtschaftliche Lage des Unternehmens. D.h. so etwas durch die Hintertür einzuführen wäre gar nicht möglich.


    Ich halte 48h Vorlauf für nicht so dramatisch. Jeder AN weiss, dass Kurzarbeit nicht Urlaub bedeutet, und dass er theoretisch mit entsprechendem Vorlauf aus der KA zur Arbeit gerufen werden kann. Da der AN sowieso nur in seiner Kurzarbeitszeit mit dem AG kommunizieren muss (also auch nur in dieser Zeit die Information erhalten kann, dass er anstatt KA Arbeitsleistung erbringen soll) sind 48h eigentlich verkraftbar. Unser AG ist aber auch so verständig, dass er z.B. den AN nicht ruft, wenn der z.B. einen Behörden- oder Arzttermin auf so einen Tag gelegt hat. Aber auch sowas kann man in einer BV regeln. Und immer einen Passus mit drin haben, dass mein Uneinigkeit eine Schiedsstelle entscheidet, die paritätisch besetzt ist.

  • Nach meinem Verständnis zu diesem Passus, darf der AG nicht ohne weiteres den Mitarbeiter nach 3 Stunden nach Hause schicken, oder sehe ich es falsch?

    Ohne weiteres sicher nicht, aber mit eurer Zustimmung und entsprechender Planung: warum nicht. Solange das im Vorfeld geplant ist, ist das ja auch noch lange keine Arbeit auf Abruf.


    Ihr solltet nur sicherstellen, dass es nicht immer die gleichen AN betrifft, hier also die "Last" (meint hier den Minderverdienst durch Kurzarbeit) gleichmäßig verteilt wird.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo BR-FRA,


    nach drei Stunden nach Hause schicken kann er den MA erst einmal nicht. Es sei denn, er hat 48h vorher mit dem BR/PR vereinbart, dass der Kollege an diesem Tag nur drei Stunden arbeitet und dies dann auch mit dem Mitarbeiter so besprochen. So lese ich zumindest euren Ausschnitt aus der BV.


    Nach der Krise einfach auf Arbeit auf Abruf und Rufbereitschaft umzustellen, ist für deinen Arbeitgeber nicht so einfach.


    Erstens müsste das der Arbeitsvertrag des Mitarbeitenden hergeben und außerdem unterliegt sowohl Rufbereitschaft als auch Arbeit auf Abruf der Mitbestimmung. Und das nicht nur bei der Ausgestaltung sondern auch bei der Einführung.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,


    unabhängig von der Zulässigkeit sollte ein BR auch daran denken, daß eine derartige "stundenweise" Beschäftigung bei AN auch zu erheblichen Nachteilen führt bezüglich des Aufwandes für den Weg von und zur Arbeit.


    Ob ich für 24 Stunden 6x oder 3x zur Arbeit erscheinen muß, ist zeitlich und finanziell durchaus für die meisten AN relevant.