Informationspflicht des BR

  • Moin zusammen,

    die Kollegin 1 ist aus der Elternzeit zurück und möchte, trotz Teilzeit, auch wieder an BR Sitzungen teilnehmen. Alles soweit i.O.


    Die Kollegin 2, die sie in der Elternzeit vertreten hatte, hatte in der Vertretungszeit Zugriff auf das BR-Laufwerk. Das wurde ihr aber jetzt gekappt.


    Hat die Kollegin 2 weiterhin Anrecht (Informationspflicht) auf das BR-Laufwerk. Sie ist die erste Nachrückerin von Kollegin 1.


    Wenn nein, warum und wenn ja, wo steht das?


    Stehe im Moment auf dem Schlauch und weiß nicht, wie ich die Kollegin 2 beraten soll.

  • BRM haben Zugriff auf sämtliche Unterlagen des BR. Das gilt nicht für Ersatzmitglieder. Diese haben erst wieder Einsichtsrecht, wenn sie (wenn auch nur zeitweise) in den BR nachgerückt und für diese Zeit vollwertige BRM sind. (§34 III BetrVG)


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

    2 Mal editiert, zuletzt von Markus 1973 ED ()

  • Kollegin 2 ist Nachrückerin im BR? dann hat sie auch nur im Fall des Nachrückens Zugang zu den Daten des Betriebsrates zu bekommen. Die Daten sind nun einmal nicht öffentlich und nur Mitgliedern des Betriebsrates zugänglich. Wenn ich Nachrücker bin, bin ich nur im Zeitraum des Nachrückens, also wenn ein BR-Mitglied verhindert ist, ein BR-Mitglied, ansonsten bin ich "nur" normaler Mitarbeiter.


    Da war jemand schneller :(

  • ich kenne einige Gremien in denen das erste Ersatzmitglied Zugang zu den Daten/Informationen hat.

    Ich weiß, rechtlich nicht korrekt, aber so gewährleisten die halt informierte Nachrücker und gerade bei größeren Listen ist das durchaus sinnvoll.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Auch wir haben einen Nachrücker, der eigentlich bei jeder BR-Sitzung anwesend ist, das immer irgend einer krank oder im Urlaub ist. Aus dieses EBRM hat vollen Zugriff auf alle Unterlagen.

    Alle anderen EBRM bekommen je Vertretungsfall, die benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt.

    Und ja, auch ich weiß, dass das nicht ganz korrekt ist, aber wo klein Kläger...

    Das Leben ist Veränderung

    Starte dort, wo du stehst!

    Aber versuche jeden Tag einen neuen Startpunkt zu finden!
    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Ihr solltet hier gleich Voraussetzungen schaffen.

    Sprich das im Gremium an und trefft eine für alle gangbare und wenn organisatorisch möglich, rechtskonforme Lösung an.

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    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Hallo,


    Habe jetzt erfahren, das der reguläre 1 Nachrücker (männlich) Zugriff auf das BR-Laufwerk hat.

    das ist, wie schon geschrieben, rechtswidrig.


    Warum also nicht die 1 Nachrückerin (weiblich)?

    weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.


    Wie kann ich der Kollegin 2 helfen?

    Gar nicht bezüglich eines ständigen Zugangs, wenn Du Wert auf rechtskonformes Handeln legst.

  • Hallo zusammen,


    ich weiß jetzt sagen gleich wieder alle, der redet nur Quatsch aber ich muss es halt leider einfach sagen, denn ich vermute leider dass die meisten da ein falsches Bild haben:


    nichtöffentlich ist nicht gleich Geheimhaltungpflichtig! Solange der AG nicht sagt, das ist geheimhaltungspflichtig, kann der BR seine Ersatzmitglieder über alles informieren, was er will. Das Ersatzmitglied hat nur kein Einsichtssrecht. Sprich wenn der BR entscheidet, wir geben die Info an alle EBRM, dann kann er das tun (rein theoretisch sogar an alle MA, solange nicht gegen die DSGVO oder die Geheimhaltungspflicht verstoßen wird) Nur wenn das EBRM Einsicht haben möchte, muss der BR das nicht tun.


    Es spricht also nichts dagegen, auch alle EBRM mit Informationen zu füttern.


    99% der Forumsmitglieder werden jetzt gleich aufschreien, weil sie das ganz anders sehen. Aber keiner konnte mir ein Urteil zeigen, in dem das anders entschieden worden wäre... (und ich konnte bei meiner Suche auch keines finden :P )


    Gruß

    Blite

  • Lieber Blite,


    so ganz kann ich Dir da nicht zustimmen.

    Der BR ist kein Geheimrat, da sind wir uns einig und Öffentlichkeitsarbeit nach dem Motto Tue Gutes und rede darüber ist sicherlich richtig und wichtig.

    Der Unterschied liegt ja genau in dem was Du auch anführst (DSGVO) denn genau da stehen dem EBRM so lange es nicht nachrückt eben auch nur die Informationen zu, die der BR auch an die Belegschaft geben kann/soll.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Blite : Da im BR regelmäßig Dinge behandelt werden, die aus unterschiedlichen Gründen vertraulich sind (z.B. Personalangelegenheiten, bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten), ist ein generelles Einsichtsrecht in alle BR-Unterlagen für Nachrücker*innen, wie es die BRM haben, nicht statthaft, und erst recht nicht ein betriebsöffentliches Einsichtsrecht.


    Darum, also um das komplette Einsichtsrecht, und nicht um "dosierte" Infos an Nachrücker*innen, geht es hier. Dass der BR innerhalb des gesetzlichen Rahmens Infos nach ausserhalb weitergeben kann, dürfte doch unstrittig sein.


    P.S., auch Protokolle enthalten u.U. vertrauliche Informationen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Blite,


    hier verkennst du aber etwas. Hier geht es um einen Zugriff (unkontrolliert) auf ein Laufwerk, dass einzig und alleine dem BR zusteht. Ich bin mir sicher, dass in diesem Laufwerk auch Dinge archiwiert sind, die der Geheimhaltung unterliegen. (z.B. Anhöhrungen zu personellen Maßnahmen) Auch der Inhalt der Sitzungsniederschriften sind nicht für die Öffentlichkeit gedacht. So sind die Ergebnisse (ja/nein) von Beschlüssen nicht Geheim, allerdings geht es niemanden etwas an, wie der BR genau abgestimmt hat. ( 5 ja/ 3nein/ 1 Enth).


    Deshalb sagt auch der Efurter Kommentar, dass das Einsichtsrecht nur den BRM zusteht (RN 35) Alle anderen können, soweit ein berechtigtes Interesse besteht anhand der Unterlagen informiert werden, soweit keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Information anhand der Unterlagen bedeutet aber nicht, dass die Unterlagen überlassen werden, oder irgendein Einsichtrecht besteht.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Zunächstmal sind EBRM genauso dem §79 verpflichtet wie normale BRM und damit ist das Thema schon mal erledigt.


    Etwas heikler wird es bei der DSGVO, da bin ich mir aber auch ziemlich sicher, dass das auch kein Verstoß ist, da EBRM im rechtlichen Sinne keine 3. Personen sind, sondern zum Gremium gehören. Zugegeben, dass ist nur gefährliches Halbwissen und man sollte sich da nochmal rechtlich absichern. Aber m.E. nach ist es sehr wohl möglich den EBRM alle Infos bzw. Zugriff zu einem BR-Laufwerk zur Verfügung zu stellen. Allerdings sind in den meisten Gremien die EBRM unzureichend oder gar nicht über die Rechte und Pflichten eines BRM informiert und damit sollte man sich vorher genau überlegen, ob oder in welcher Form (bei uns haben zum Beispiel EBRM kein Zugriffsrecht auf manche Ordner im Laufwerk) man das wirklich machen will.


    Aber dass das nicht rechtskonform sei, wie hier teilweise gesagt wurde, sehe ich nicht so.

  • da bin ich mir aber auch ziemlich sicher, dass das auch kein Verstoß ist, da EBRM im rechtlichen Sinne keine 3. Personen sind, sondern zum Gremium gehören

    Wo hast du denn diese These her?


    Ein EBRM gehört nicht zum Gremium, solange es nicht nachrückt. Und auch nachdem es wieder aus dem BR ausgeschieden ist, weil das ursprüngliche BRM zurück ist, ist es nicht mehr Teil des BR.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Blite,


    Du vermengst unzulässigerweise Regelungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des § 79 Abs. 1 BetrVG mit den Vorschriften bezüglich der Rechte von eBRM gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.


    Es spricht also nichts dagegen, auch alle EBRM mit Informationen zu füttern.

    Außer Wortlaut und Sinn des § 25 BetrVG



    Aber keiner konnte mir ein Urteil zeigen, in dem das anders entschieden worden wäre... (und ich konnte bei meiner Suche auch keines finden :P )

    Wenn Du in einer seriösen Kommentierung zu § 25 BetrVG nichts findest, muß ich mit Verlaub an Deinem Leseverständnis zweifeln.

  • Deshalb sagt auch der Erfurter Kommentar, dass das Einsichtsrecht nur den BRM zusteht (RN 35) Alle anderen können, soweit ein berechtigtes Interesse besteht anhand der Unterlagen informiert werden, soweit keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Information anhand der Unterlagen bedeutet aber nicht, dass die Unterlagen überlassen werden, oder irgendein Einsichtrecht besteht.

    Schön, dass Blite es besser weiß als der gängige Kommentar zum Betriebsverfassungsrecht.

    Aber m.E. nach ist es sehr wohl möglich den EBRM alle Infos bzw. Zugriff zu einem BR-Laufwerk zur Verfügung zu stellen.

    Leute, schmeisst alle Eure Kommentierungen weg und fragt künftig nur noch Blite , da wird man geholfen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,


    nun wollte ich auch noch was dazu schreiben. Im Eingangspost von Jojodat wird gefragt ob das EBRM noch Einsicht hat in die Unterlagen da das BRM wieder da ist. Klares nein.

    Nun hat aber ein männliches EBRM volles Zugriffsrecht. Das geht gar nicht, und wie der Nordfriese schreibt sind gleiche Voraussetzungen zu schaffen.

    Falls das Gremium so groß ist das fast immer ein EBRM dabei ist finde ich es auch nicht so schlimm wenn dieses Mitglied Zugriff aufs Laufwerk hat. Ist zwar nicht rechtsgültig aber wird in anderen Gremien auch so gehandhabt. ( siehe Nordfriese und rtjum.

    Weiter finde ich das Blite mal wieder weit übers Ziel hinaus schießt und ALLE EBRM Zugriff gewähren möchte. Und mit seinem gefährlichem Halbwissen hier andere verunsichert.

    nichtöffentlich ist nicht gleich Geheimhaltungpflichtig! Solange der AG nicht sagt, das ist geheimhaltungspflichtig, kann der BR seine Ersatzmitglieder über alles informieren, was er will. Das Ersatzmitglied hat nur kein Einsichtssrecht. Sprich wenn der BR entscheidet, wir geben die Info an alle EBRM, dann kann er das tun (rein theoretisch sogar an alle MA, solange nicht gegen die DSGVO oder die Geheimhaltungspflicht verstoßen wird) Nur wenn das EBRM Einsicht haben möchte, muss der BR das nicht tun.

    Hier kann ich noch größtenteils zustimmen.


    Aber m.E. nach ist es sehr wohl möglich den EBRM alle Infos bzw. Zugriff zu einem BR-Laufwerk zur Verfügung zu stellen.

    Hier leider nicht.

    Allerdings sind in den meisten Gremien die EBRM unzureichend oder gar nicht über die Rechte und Pflichten eines BRM informiert

    Dann mal auf Seminar schicken.

    (bei uns haben zum Beispiel EBRM kein Zugriffsrecht auf manche Ordner im Laufwerk

    Ist doch schon mal ein Anfang.

  • Sorry Blite,


    aber mit deinem Herumreiten auf § 79 und DSGVO zeigst Du eindrücklich, daß Du die Rechtssystematik anscheinend überhaupt nicht begriffen hast.


    § 79 BetrVG sagt überhaupt nichts über die Rechtsstellung eines eBRM aus. Diese Rechtsstellung einschließlich der Informationsrechte eines eBRM ist wie schon geschrieben in § 25 BetrVG geregelt. Und so, wie es dort geregelt ist, gibt es nun mal die strenge Trennung zwischen Zeiten des zeitlich begrenzten Nachrückens und des Nicht-Nachrückens eines eBRM.


    Und die DSGVO hat mit dieser Rechtsstellung eines eBRM schon mal gar nichts zu tun, da das BetrVG eigenständige datenschutzrechtliche Regelungen enthält - auch im § 25 - und somit als Spezialgesetzgebung der DSGVO als allgemeiner Gesetzgebung vorgeht.

    Im Übrigen ist die Weitergabe von Informationen an ein eBRM, welches zum Zeitpunkt der Informationsweitergabe nicht ganz oder zeitweilig nachgerückt ist, auch gem. § 120 Abs. 2 BetrVG mit Strafe bedroht.

  • Die These von Blite ist steil, aber bei differenzierter Betrachtung nachvollziehbar. Grundsätzlich geht es im §25 um das Recht auf Einsicht in die Unterlagen. Ein EBRM hat also nur im Falle des Nachrückens einen Anspruch auf jederzeitige Einsicht in alle Unterlagen, kann diese Einsicht verlangen oder gar einklagen. Da sind wir uns alle einig.

    Das schließt aber nicht aus, dass der BR den EBRM, eventuell nur dem regelmäßig nachrückenden Teil der EBRM, die Unterlagen zur Verfügung stellt. Diese haben darauf keinen Anspruch, es ist aber halt auch nicht verboten.

    Zitat von Fitting - § 34 Rn. 35

    Das G gesteht nur den BRMitgl. das Einsichtsrecht zu, nicht dagegen den übrigen Personen, die dazu berechtigt sind, allgemein oder im Einzelfall an BRSitzungen teilzunehmen, zB ArbGeb., JAVMitgl., SchwbVertr., Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, Mitgl. des Sprecherausschusses für leitende Ang. (Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 24). Andererseits hindert die Vorschrift nicht, dass solchen Personen - soweit nicht die Geheimhaltungspflicht nach § 79 entgegensteht - Informationen an Hand der Unterlagengegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse besteht (DKKW/Wedde Rn. 25; GK-BetrVG/Raab Rn. 30; Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 24). Gegenüber der JAV kann im Einzelfall insoweit eine gesetzliche Verpflichtung auf Grund des Unterrichtungsrechts nach § 70 Abs. 2 S. 1 bestehen.

    Auch der Erfurther Kommentar sieht das so:

    Zitat von Erfurter Kommentar - 210 BetrVG § 34 Rn. 2

    [...] Der BR hat die Möglichkeit, auch anderen Personen und Stellen Einsicht zu gewähren, soweit nicht ges. Vorschr., insb. die Geheimhaltungspflicht aus § 79 dem entgegensteht und ein berechtigtes Interesse an der Einsicht besteht (GK-BetrVG/Raab Rn. 29).

    Insofern erstreckt sich die Unsicherheit auf "berechtigtes Interesse", was ich bei regelmäßig nachrückenden EBRM sehe, und auf entgegenstehende Gesetze, was ggf. bei Bewerbungsunterlagen der Fall sein dürfte, die aber nach der Anhörung vernichtet oder zurückgegeben werden müssen.


    Wenn man zwischen dem Recht auf Einsicht und der Möglichkeit zur Weitergabe unterscheidet, dann hat Blite meines Erachtens schon Recht.


    [Edit] Zur eigentlichen Frage: Nein, die Kollegin hat als EBRM kein Recht auf Einsicht, solange sie nicht aktiv vertritt. Der BR kann ihr aber die Unterlagen wie dem anderen EBRM zur Verfügung stellen, wenn er will.