Gesundheitserklärung nach Rückkehr vom Urlaub

  • Hallo Zusammen,


    nach meinem Urlaub, wurde ich aufgefordert eine Gesundheitserklärung zu unterschreiben. Einerseits verstehe ich das Bedürfnis der Einrichtung, da wir als WfB ein Klientel betreuen, welches auch Risikogruppen beinhaltet. Auf der anderen Seite mache ich mir Sorgen, wie weit das gehen darf. Ist es dann eventuell möglich, dass man nächstes Jahr die Arbeit erst aufnehmen darf, wenn man eine Impfbescheinigung vorlegt? Im Anhang findet Ihr das Formular. Mich würde Eure Einschätzung interessieren, und wie Euer Arbeitgeber mit Urlaubsrückkehrer verfährt. Vielen Dank.

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  • ohne die Gesundheitserklärung gelesen zu haben würde ich erstmal sagen der AG hat kein Recht dazu.

    Wenn man in einem Risikogebiet war gibt es entsprechende behördliche Vorgaben bzgl. Testung/Quarantäne aber sonst sehe ich nix.

    Habt ihr einen BR und was sagt der dazu?

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • So, jetzt funktioniert's ^^


    So aus dem Bauch heraus finde ich die Erklärung unproblematisch. Da habe ich (auch hier im Forum) schon ganz andere Sachen gesehen. Z.B. Arbeitgeber die tatsächlich glauben sie haben ein Recht zu erfahren wo genau und wie lange genau die MA im Urlaub waren.

    Das wirkt mehr so, als ob es dem AG eigentlich egal ist und er sich nur formal absichern will.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Ja das finde ich auch eher unbedenklich aber Du solltest den AG usw verpixeln damit man das nicht erkennen kann

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Du solltest den AG usw verpixeln damit man das nicht erkennen kann

    Da hat er recht ;)

    So ist mir nämlich gerade klar geworden, dass wir zusammen auf dem BRV I ifb-Seminar in Stuttgart waren :D

    Wie geht es Eurer Vorsitzenden?

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Der Titel "Gesundheitserklärung" ist irreführend. Inhaltlich finde ich den Wisch unbedenklich.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Wie die anderen Kollegen auch, finde ich die Erklärung inhaltlich unbedenklich und zumutbar.


    Wenn der AG bei Nichtabgabe der Unterschrift die Annahme der Arbeitsleistung verweigert, bewegt er sich, nach meinem Verständnis und Kenntnis der aktuellen Vorschriften, noch nicht einmal mehr auf dünnem Eis. Da ist ist nur blankes Wasser...


    (Will sagen, ich denke, er ginge damit baden.)


    Was das hier angeht:

    Auf der anderen Seite mache ich mir Sorgen, wie weit das gehen darf. Ist es dann eventuell möglich, dass man nächstes Jahr die Arbeit erst aufnehmen darf, wenn man eine Impfbescheinigung vorlegt?

    Meine Kristallkugel ist gerade im Geschirrspüler, sprich, die kann ich gerade nicht zu Rate ziehen. Wer weiß, was die Zukunft bringt. Aber eines ist klar: wenn der AG so etwas fordern dürfte, dann nur wenn es auch eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür gibt. Und davon ist (zumindest bis jetzt) nix zu sehen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Auch wenn gewisse BS-Superspreader*innen es hier anders schildern, ist die Liste der Risikogebiete (festgelegt vom AA, BMG und BMI) eine rechtsverbindliche Liste mit definierten Folgen, die sich aus dem IfSG ergeben (Quarantäneverpflichtung).


    Nicht nur ist der Fragebogen damit legitim, m.E. ist es sehr wahrscheinlich, dass der AG bei bestimmten Verhaltensweisen der AN bzgl der Beantwortung auch folgende arbeitsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten hat:

    A) Hat der/die AN gelogen und trotz Quarantäneverpflichtung gearbeitet, kann imho nicht nur eine Abmahnung, sondern auch die a.o. Kündigung gerechtfertigt sein. Wenn der/die AN tatsächlich positiv war und Kolleg*innen und/oder Kund*innen angesteckt hat, verbunden mit Schadensersatzansprüchen.

    B) Verweigert der/die AN die Unterschrift bzw alternativ eine mündliche Erklärung des selben Inhaltes, kann der AG imho abmahnen und 14 Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)