Arbeitsvertrag

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zum Inhalt eines Arbeitsvertrags.

    Wir haben vom Personaler die Standardverträge für Tarifmitarbeiter und AT - Mitarbeiter vorgelegt bekommen.

    Hier ist der Passus den ich Fragwürdig finde:

    Das Unternehmen behält sich ausdrücklich das Recht vor, dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner

    Kenntnisse und Fähigkeiten andere gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, sowie die Lage der Arbeitszeit

    und den Einsatzort zu ändern.

    Ist das Rechtens?

    Ich bin erst seit ein paar Monaten BR Vorsitzende und versuche mich über Wasser zu halten. Also falls das in euren Augen

    eine blöde Frage ist...tuts mir leid.X/

    Ich würde mich dennoch über Antworten freuen.


    LG:)

  • Hallo Karin,


    viel werdet ihr nicht machen können.


    Die Festlegung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit ist im §106 GO festgelegt.


    Solch eine Formulierung hat auch vorteile: Sollte der Arbeitsplatz aufgrund von Umstrukturierung einmal wegfallen, so muss der AG erst einmal suchen, ob er einen anderen Arbeitsplatz findet, der den Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


    Im übrigen habt ihr eh kein Mitbestimmungsrecht, was die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen angeht. Das Mitbestimmungsrecht bei Formulararbeitsverträgen bezieht sich nur auf die persönlichen Angaben, die die Vertragspartner in dem Vertrag einfügen müssen. (§94 II BetrVG) Bei allen anderem habt ihr nur ein Überwachungsrecht, wo ihr, wenn eine Vereinbarung gegen geltendes Recht verstößt, auf Abhilfe drängen könnt.


    Dies ist aber hier nicht der Fall, soweit ich sehe.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo!


    Das mit dem Arbeitsort ist heutzutage Standard in vielen Arbeitsverträgen. Flexibilität bei Arbeitsort und Arbeitszeit wird heute einfach erwartet. Und das ist m.W. auch rechtlich so in Ordnung. Rechtsanspruch auf einen festen Arbeitsplatz gibt es m.W. nur wenn man sich explizit auf eine Stellenausschreibung bewirbt (ob man dann die Stelle bekommt wenn man darauf beharrt steht auf einem anderen Blatt).


    Gruß, René

  • Hallo Karin,


    ich sehe das ähnlich wie Markus, allerdings wäre die Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit unter Umständen eine Versetzung nach §95 Abs. 3 BetrVG zu der Ihr nach §99 BetrVG angehört werden müsst. Bei der Festsetzung bzw. deren Änderung der Arbeitszeit (Beginn Ende Pausen) wärt Ihr dann nach §87 Abs.1 Punkt 2 BetrVG in der Mitbestimmung.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Völlig unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht, sind Änderungen von Arbeitsplatz, -ort und -zeit immer mitbestimmungspflichtige Versetzungen, wenn man es denn will. Sobald ein Mitarbeiter eigentlich nicht zustimmen möchte könnt ihr auch einen Weg finden, auf eine anständige Lösung Einfluss zu nehmen.

  • Hallo lieber Wirtschaftsingenieur,


    leider ist deine Aussage nicht hilfreich.

    a) Erste Frage: wird im AV konstitutiv ein Arbeitsort genannt? Ja VS Nein?

    b) Zweite Frage: Hat der AV eine Versetzungsklausel? Ja VS Nein?

    c) wenn b) ja , dann wäre die Zulässigkeit dieser gesondert zu prüfen! --> AGs machen immerwieder gebrauch von Klauseln, die aber beim näheren hisehen, eher belustigen 8o .

    zu a) Sollte im AV ein Arbeitsort festgelegt sein, so wird er durch

    b) die hier zitierte Versetzungsklausel (ja, die gibts) ausgehebelt

    c) nachdem du ja selbst weiter unten schon geschrieben hast, die Versetzung den Grundsätzen von Recht und

    Billigkeit entsprechen muss, ist solch eine Klausel auch rechtmäßig. Diese Grundsätze müssen m.E. nicht explizit

    in der Klausel stehen. Die Billigkeit wird im Einzelfall entschieden. Daher sollte die Klausel an sich einer

    rechtlichen Prüfung standhalten.


    Gruß Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Leider muss man auch hier feststellen, dass manche Beitragsersteller zwar meinen, dass sie "allwissend" sind, aber sich immer wieder das Gegenteil feststellen lässt.


    Die in dem Vertrag stehenden Passus sind rechtens, aber wie die wissenden Vorredner schon geschrieben haben, sind bei Änderungen jeweils immer der Betriebsrat mit Mitbestimmungspflicht im Boot.

  • zu a) Sollte im AV ein Arbeitsort festgelegt sein, so wird er durch

    b) die hier zitierte Versetzungsklausel (ja, die gibts) ausgehebelt

    Dafür gibt es ja die salvatorische Klausel. ;)

    A und B schließen sich m.E. nicht unbedingt automatisch aus. Je nach Formulierung kann auch beides rechtsgültig sein. Stellt sich nurnoch die Frage wie weit entfernt der andere Einsatzort sein darf und wird, ob der Einsatz am anderen Arbeitsort dauerhaft ist, ob der AG dafür auch Auslöse zahlt etc. pp. Der BR kann das ja alles prüfen/abklären.

  • Hallo

    Ich schließe mich den Meinungen an.

    Die Klauseln sind gültig und gängige Pracksis.

    Jedoch ist bei den beschriebenen Änderungen der BR in der Mitbestimmung/ Zustimmung.


    Nehmen wir doch einfach mal den umgekehrten Fall an, ein anderer Arbeitsort würde nicht erwähnt aber AG möchte mit dem BR zusammen den MA an solch einen Ort versetzen. Dann ginge das nicht, ohne eine Änderungskündigung.

    Ein AN sollte sich schon, das was er unterschreibt, genau durchlesen und überlegen ob er dies auch so möchte.

    Augen auf bei der Berufs und Job Wahl:

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Nein es sind drei Beteiligte.

    Schon mal was vom Kammertermin gehört?

    In einigen Fällen bin ich einer der drei 8o

    na Erco,


    das ist zu Kurz gesprungen ;) zum Ende entscheidet das Volk mit 3 Berufsrichter und 2 ehrenämtliche Richter ... aber von Grundsatz her hast du Recht, einer ist zu wenig!

  • Ich gebe zu, das Arbeitsrecht nicht einfach ist. Da braucht man schon etwas intellektuelle Masse im Kopf!8o

    V.a. braucht man ein fundiertes Wissen, sprich man sollte Schulungen besucht und deren Inhalte verstanden haben, wenn man fundierte Antworten geben will.


    Für Bullshitsuperspreading der Marke "Viel geredet, aber nix gesagt" allerdings braucht man weder Wissen noch Intellekt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)