Erklärung § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • Hallo liebe Experten,

    Kann mir jemand folgenden Sachverhalt anhand einem fiktiven Beispiel erklären. Wie ist das "§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld" darauf anzuwenden:

    Zitat

    (1) 1Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. 2Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. 3Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. 4Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. 5Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. 6Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann. (4) 1Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. 2Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.

    Beispiel:

    Eine Frau ist in Elternzeit vom ersten Kind. Bevor das zweite Kind auf die Welt kommt beendet Sie vor der Mutterschutzfrist die Elternzeit des ersten Kindes. Während der Elternzeit des ersten Kindes wird die Steuerklasse gewechselt.

    Welche Auswirkung hat dieser Wechsel auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

    Aus meiner Sicht hat dieser Steuerklasse 0,0 Auswirkung für das Mutterschaftsgeld, da die "letzten drei abgerechneten Kalendermonaten" für die Berechnung relevant ist. Diese sind in dem Beispiel die 3 Monaten vor der Mutterschutzfrist vom 1. Kind.

    Ist das soweit korrekt?

    Viele Grüße

    Michael

  • Als ich hab eigentlich keine Ahnung vom mutterschutzgeld. Deshalb jetzt mal ohne gewähr:

    Wenn ich mir den Satz 5 des Paragraphen ansehe lese ich es so, dass wenn sich während oder nach der berechnungsfrist das Gehalt dauerhaft ändert, dies auch Auswirkungen auf das mutterschaftsgeld hat.

    Nachdem die Änderung der lohnsteuerklasse Einfluss auf das "um die gesetzlichen Abzüge gemindert Entgelt" hat, gehe ich davon aus, das sich auch das mutterschaftsgeld ändert.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Michael,


    da liegst du völlig falsch ;). Die Steuerklasse ist schon entscheident.

    Aber du hast auch nur den halben relevnten Teil der betreffenden Gesetze hier eingefügt!

    Lohnbuchhaltung ist ein schweinisch anstrengendes Geschäft ;), das er fahre ich immer von meinen Kollegen und Kolleginnen des Bereiches.


    Aus meiner Erfahrung:

    In deinem Fall, Elternzeit erneut schwanger, raus aus der Elternzeit zurück in die Arbvetiszeit vor der Elternzeit (z.B. Vollzeit) zieht der Satz 6 und einige Standdartbeschreibungen für die Lohnbuchhaltung,

    es muss so getan werden, als ob die Person in der Steuerklasse die sie nun hat gearbeitet hätte mit der Arbeitszeit die vor der Elternzeit gegolten hat.

    Bei uns in der Regel "Vollzeit" und somit bekommen die Damen während der Mutterschutzfrist auch wieder Vollzeitgehalt unter Berücksichtung der geltenden Steuerklasse.




    Gruß

    Rabauke

  • Hallo euch beiden,


    danke erstmal für die Antwort. Habe jetzt auch gelernt, dass er der Paragraph 20 ist.

    https://www.gesetze-im-interne…20zum%20Mutterschaftsgeld.



    Aus meiner Erfahrung:

    In deinem Fall, Elternzeit erneut schwanger, raus aus der Elternzeit zurück in die Arbvetiszeit vor der Elternzeit (z.B. Vollzeit) zieht der Satz 6 und einige Standdartbeschreibungen für die Lohnbuchhaltung,

    es muss so getan werden, als ob die Person in der Steuerklasse die sie nun hat gearbeitet hätte mit der Arbeitszeit die vor der Elternzeit gegolten hat.

    Bei uns in der Regel "Vollzeit" und somit bekommen die Damen während der Mutterschutzfrist auch wieder Vollzeitgehalt unter Berücksichtung der geltenden Steuerklasse.

    Aber wo steht das das Gesetz? Kannst du den Teil mal schicken?

    Aber keiner ist direkt in die Arbeitszeit zurück, sondern direkt in den Mutterschutzfrist und hier ist doch der klare Unterschied, dass ein Ausklammerungtatbestand vorliegt, darum die letzen 3 VOLL abgerechnete Monate. Zwischen Elternzeit und Mutterschutzfrist wurde kein Gehalt gezahlt. Darum sehe ich aktuell keinen Grund/Gesetz, dass die neue Steuerklasse-Anwendung finden kann/soll.


    Hier habe ich noch einen ähnlichen Fall gefunden, der es ähnlich sieht

    https://www.123recht.de/forum/…chaftsgeld-__f578572.html



    Hier hat es auch eine Mutter wohl so gesehen und Recht bekommen :):

    https://www.rund-ums-baby.de/r…2C%20also%20nun%20der%205.


    Zitat

    ...
    Nach weiteren intensiven Recherchen meinerseits konnte ich in Erfahrung bringen, dass die Steuerklasse vom damaligen Bezugszeitraum maßgeblich ist zur Berechnung des Mutterschaftsgeld. Zudem sind tarifliche Gehaltserhöhungen ebenfalls noch zu berücksichtigen....


    Ich befürchte einfach, dass es noch viele Programme in den Unternehmen einfach falsch berechnen und es bisher wenigen Mütter aufgefallen ist, weil Sie sich damit nicht beschäftigen :).



    EDIT:

    Schaut mal hier habe ich sogar ein Urteil

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…?v_id=4220100114100436282

    Da steht folgendes:

    Zitat

    Hieraus folgt, dass z. B. die Steuerklasse zugrunde zu legen ist, die im Berechnungszeitraum maßgebend war, soweit nicht im Einzelfall eine missbräuchliche Steuerklassenwahl vorliegt (vgl. Nr. 14.5). Eine Eintragung des neugeborenen Kindes auf der Steuerkarte nach der Geburt bleibt deshalb hinsichtlich der Steuerabzüge ebenfalls ohne Auswirkung auf die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

  • Hallo Michael,


    mit Beendigung der Elternzeit (das gesetz dazu lesen) gelten die Arbeitsbedingungen die vor der Mutterschutz und Elternzeit gültig waren. BEEG ab § 15.


    Was die Steuer angeht, so gilt hier das Steuerrecht, unabhängig von den von dir zittierten Gesetzen.

    Wird eine Vergütung gezahlt, nach dem die Steuerklasse geändert wurde gilt die neu Steuerklasse für diese vergütung. Das problem haben auch alle AN die den Arbeitgeber wechseln und mit ihrer Steuerklasse zum neuen Arbeitgeber gehen. Sollte es zu einer Nachzahlung kommen aus irgendeinem Grund, wird dann z.B. die Steuerklasse 6 genommen obwohl der Mitarbeiter bei dem Arbeitgeber immer mit steuerklasse 3 während der Beschäftigung aktiv war. Da kann der Entgeltabrecher nichts für, das ist nun mal in dem gesetz zur Einkommenssteuer so beschrieben. Es gilt für dei Steuerklasse der Tag der Auszahlung und nicht der Tag des Zustandekommens wenn ich das richtig im Kopf habe


    Gruß

    rabauke

  • Korrekt es gelten die Bestimmungen vor dem Mutterschutz sowie Elternzeit. Und es werden die letzten 3 Nettogehälter als Durchschnitt genommen und nicht die Brutto-Gehälter.

    Aus diesem Grund hat ein Steuerklasse-Wechsel auch keinerlei Auswirkung für das Mutterschaftsgeld, dass steht im Urteil ja auch so drin.


    Das Mutterschaftsgeld wird nicht beim Zufluss versteuert sondern über den Progressionsvorbehalt. Aus diesem Grund hat der Steuerklassen-Wechsel keine Auswirkung.


    Zusätzlich ist ein Steuerklassel-Wechel KEINE Verdienstkürzung:


    Zitat


    14.12.4

    Zu berücksichtigen sind auch "dauerhafte Verdienstkürzungen". Diese Verdienstkürzungen dürfen ihre Ursache aber nicht in einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot (z. B. nach § 3 Absatz 1, § 4 oder § 8) haben. Als dauerhafte Verdienstkürzungen kommen z. B. in Betracht: Wegfall von Besitzstandszulagen z. B. nach § 11 TVÜ-Länder, Wegfall bestimmter Zulagen oder Zuschläge aufgrund von organisatorischen Änderungen für alle Beschäftigten in einer Organisationseinheit, Wirksamwerden einer arbeitsvertraglichen Verringerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit, z. B. wegen eines Wechsels von Vollzeit in Teilzeit (siehe insoweit auch das Urteil des BAG vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 - AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968).


    Ich sehe hier immer noch keine rechtliche Grundlage die neue Steuerklasse anzuerkennen. Ob dieses Vorteilhaft oder Nachteilig ist spielt keine Rolle.



    Hier noch ein weiteres Urteil:

    https://www.lag.bayern.de/nuer…ngen/neue/18909/index.php

  • Michael,


    bei uns bezahlt der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld für die 14 Wochen in dem er volles Entgelt den Mitarbeiters gewährt. Er versteuert es somit weil es volles Entgelt ist und holt es sich von der Kasse zurück was er zurück bekommt.


    Das Elterngeld was der Staat zahlt unterliegt dem Progesionsvorbehalt.


    Daher


    kläre es mit deinem Steuerberater, wenn du meinst, dass du falsch berechnet wirst.

  • Na, ein Glück dass ich meine Aussage nur unter Vorbehalt und mit dem Hinweis auf Unwissenheit gemacht hab.


    Das LAG Bayern hat ja recht gut klargestellt, dass ein Steuerklassenwechsel keinen Einfluss auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat.


    Ähgähn wot lörnd


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Ich mente das untere Urteil, dass der Michael gepostet hat.


    Auf Seite 10 unter II Ziffer 5 steht klar, dass der Wechsel der Steuerklasse keinen Einfluss auf den Zuschuss hat, solang der Wechsel nicht missbräuchlich war.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Ich meinte dieses Urteil,


    auch wenn es zwischen den bayerischen und auch fränkischen Bevölkerungsgruppen durchaus strittig ist, ob jetzt Franken zu Bayern zählt oder nicht ;) Ich gehe nach dem Motto: "Man muss Gott für alles Danken, selbst für Schwaben und die Franken" und zähle Nürnberg zu Bayern dazu.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Es wid bei uns so verfahren wie heir beschrieben

    Ja viele machen es mit dem SAP Abrechnungssystem, ich glaube das System berücksichtigt das noch nicht.


    Ich habe es in der Firma mal angesprochen, die klären es in der Rechtsabteilung. Aber ich bin mir ziemlich sicher, weil wenn Lohnerhöhungen sogar berücksichtig werden müssen, dass es eher nicht zum Nachteil der Mutter ausgelegt wird. Das wäre ja auch kontraproduktiv, sonst könnte der AG einfach den Lohn erhöhen sobald die Frau die Steuerklasse wechselt und schwups wird es für den AG zum Vorteil, weil der Zuschuss niedriger ist. Ich glaube nicht, dass das Sinn der Sache ist...

  • Ahhh mein Fehler ich habe irgendwie direkt München gelesen - immer dieser Freud-. Ja korrekt Nürnberg gehört zu Bayern ;).


    @Rabauke wenn ihr das bei euch in der Firma auch so handhabt, habt ihr keine Rechtsabteilung die den Sachverhalt dann mal prüfen sollte :)?


    Update es hat gedauert, aber die Urteile sind eindeutig. Es gibt eine Nachverrechnung und Korrektur :)

    2 Mal editiert, zuletzt von MaierMichael () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von MaierMichael mit diesem Beitrag zusammengefügt.