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nach §60 Abs. 1 BetrVG ist bei über 18 Jährigen notwendig das sie zur Berufsausbildung beschäftigt sind.
Die Berufsausbildung wird durch §1 BBiG definiert. Sinngemäß heißt es dort dass alle Wissensvermittlung die zum Ziel des Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufes führt als Berufsbildung angesehen wird.
Eine Tätigkeit als Aushilfe zur reinen Überbrückung bis zum Studienbeginn fällt meiner Meinung nach nicht darunter.
ergänzend zu Bernd: da "unter 25" auch "unter 18" bedeuten kann, hier sind Aushilfen wahlberechtigt, sofern sie zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
ich tendiere da zu Nein, da die Studenten nicht einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf anstreben bzw. ablegen. Das Ziel der Studenten ist ein Abschluss an der Universität.
Auch ist bei einer Beschäftigung als studentische Aushilfe nicht die Ausbildung bzw. die Wissensvermittlung im Vordergrund, sondern die Erledigung zugewiesener Aufgaben, die wenn Studienfach und Beschäftigungsbereich ähnlich sind, sicherlich Praxiserfahrung bringen und auch ein Wissenstransfer stattfindet. Dies aber nicht der Hauptgrund der Beschäftigung ist.
Wir haben uns zur JAV-Wahl gerade damit befasst und mussten leider feststellen, dass sogar dual studierende über 25 nicht wahlberechtigt sind, sofern sie nicht parallel einen Berufsschulabschluss erreichen. Das gar trotz eines mehrjährigen Vertrages über das gesamte Studium.
Viele dual studierende bei uns machen "nebenbei" eine Ausbildung zum Fachinformatiker und sind daher auch in der Berufsausbildung und somit wahlberechtigt. Macht man aber das Studium im Anschluss an die Ausbildung, aber dennoch berufsbegleitend, ist man ab 25 Jahren nicht mehr wahlberechtigt.
ich hätte jetzt gedacht, dass diese dualen Studenten (Studium im Anschluss) gar nicht wahlberechtigt sind, denn sie sind ja über 18 und eben dann nicht mehr in der Ausbildung.
Danke für die Antworten. Wie seht ihr es bei "studentischen Aushilfen"? Das kann man schon im weitesten Sinne als Berufausbildung sehen, oder?
nein, ganz klar, ob es studentische Aushilden sind die älter sind als 18, oder Ferienjober die älter sind als 18, alle fallen nicht unter das BBiG und sind somit nicht Wahlberechtigt, solange unter 25 jedoch wählbar.
Wahlberechtigt sind vom Ursprung her nur Personen unter 18, da aber die Zeiten der Zeit sich im Laufe des BetrVG gewandelt hat wurde Mitte/Ende der 80er wenn ich es Recht in Erinnerung habe (ist halt lange her) aus der Jugendvertretung eine Jugend-und Auszubildendenvertretung, da immer mehr Azubis beim Ausbildungsstart schon älter als 18 waren und keine 14 mehr, weil Abi in der Tasche.
Wer diese Geschichte kennt, weis warum es so ist wie es ist.
ich tendiere da zu Nein, da die Studenten nicht einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf anstreben bzw. ablegen. Das Ziel der Studenten ist ein Abschluss an der Universität.
Auch wenn der letzte Satz zweifelsohne richtig ist, wie kommst du darauf, dass ein Studium keine Ausbildung im Sinne des § 1 BBiG ist?
Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Ist Lehrer (nur mal als Beispiel, gerne aber auch Arzt, Dipl.Kaufmann usw.) keine qualifizierte berufliche Tätigkeit? Und der geordnete Ausbildungsgang zu diesem Beruf (diesen Berufen) ist nun einmal das Studium, nebst Praktika/Referendarzeit etc.pp. (Ich gebe gerne zu, dass Lehrer (weil wohl kaum in der freien Wirtschaft auftauchend) da ein eher schlecht gewähltes Beispiel scheint, aber es gibt, anders als für Kaufleute, keinen anderen Weg dieses Ziel zu erreichen, weshalb ich dieses Beispiel wählte.)
Auch ist bei einer Beschäftigung als studentische Aushilfe nicht die Ausbildung bzw. die Wissensvermittlung im Vordergrund, sondern die Erledigung zugewiesener Aufgaben, die wenn Studienfach und Beschäftigungsbereich ähnlich sind, sicherlich Praxiserfahrung bringen und auch ein Wissenstransfer stattfindet. Dies aber nicht der Hauptgrund der Beschäftigung ist.
Auch das wird, soweit mir bekannt, generell anders gesehen. Solange das Studium im Vordergrund steht (siehe die Grenzen zur Sozialversicherung an der Stelle), wird jede Form des Gelderwerbs als "Beschäftigung zum Zwecke der Ausbildung" betrachtet, da ohne Geld niemand in der Lage ist zu überleben, bzw. sein Studium zu betreiben.
auch wenn ich es nicht zu 100% weiß, so denke ich, dass Du Moritz dich hier ein wenig verrennst bzw dass man bei den dualen Studenten unterscheiden muss.
verdi sagt:
Dieses Wahlrecht gilt nicht nur in einer Ausbildung, sondern auch während:
eines Volontariats
einer Umschulung
einer berufsvorbereitenden Maßnahme
eines ausbildungsintegrierten Studiengangs für Dual Studierende
Ausbildung und Studium sind halt nicht so ganz gleichgesetzt, wie man, denke ich, auch in "eines ausbildungsintegrierten Studiengangs für Dual Studierende" erkennen kann. Wenn also zuerst die Ausbildung gemacht wird und man anschließend einen Vertrag mit dem AG über ein duales Studium macht dann ist man nicht wählbar.
solche duale Studenten sind, wie auch studentische Aushilfen, nur wählbar solange sie das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. Beide haben aber kein Wahlrecht.
Edit: Studentische Aushilfen sind nicht in dem Unternehmen zur Ausbildung beschäftigt und genau das verlangt das BetrVG aber ja.
Wenn also zuerst die Ausbildung gemacht wird und man anschließend einen Vertrag mit dem AG über ein duales Studium macht dann ist man nicht wählbar.
??? Wie kommst Du den darauf? Das sieht § 61 (2) BetrVG deutlich anders: Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
Für die Wählbarkeit ist also einzig und ausschließlich das Alter entscheidend. D.h. die ganze Diskussion kann sich hier also "nur" um die Wahlberechtigung drehen. Und da kenne ich nur die "Marschroute", dass Studenten im Große und Ganzen wahlberechtigt sind und lediglich Schülerpraktikanten außen vor sind.
aus dem §3 Abs. 2 BBiG ergibt sich der Geltungsbereich der u.a. eine Ausbildung an Hochschulen ausschließt, daher wäre die Ausbildung als Lehrer keine Ausbildung im Sinne des BBiG.
Dass im Rahmen der Sozialversicherung eine "Beschäftigung zum Zwecke der Ausbildung" zulässig ist will ich gar nicht bestreiten, auch dass Geld für ein Studium erforderlich ist klar.
Es ist eher die Frage ist es eine Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung oder ist es eine Beschäftigung um die Ausbildung/das Studium zu ermöglichen.
Wenn es nur um die reine Finanzierung geht ist es aus meiner Sicht keine Ausbildung.
??? Wie kommst Du den darauf? Das sieht § 61 (2) BetrVG deutlich anders: Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
Für die Wählbarkeit ist also einzig und ausschließlich das Alter entscheidend. D.h. die ganze Diskussion kann sich hier also "nur" um die Wahlberechtigung drehen. Und da kenne ich nur die "Marschroute", dass Studenten im Große und Ganzen wahlberechtigt sind und lediglich Schülerpraktikanten außen vor sind.
Hallo Moritz,
mich wundert diese Marschrichtung, ich kenne nur die Marschrichtung das reine Studenten nicht wählen dürfen weil sie nicht unter dem BBiG fallen, siehe § 2 den Bernd hier gepostet hat. Diese Marschrichtung wird in der den Schulungen von Wahlvorständen auch so von meiner Gewerkschaft hier vor Ort vertreten.
Im Fitting ab Randnotiz 305 des § 5 findet man auch wieder wann ein Student dazu gehört und wann nicht.
Der Werkstudent (Studentische Aushilfe) gehört demnach sicher nicht dazu.
so explizit steht es im BetrVG nicht drin, zumindest habe ich nichts gefunden das ein Studium generell ausgeschlossen ist,
allerdings steht in §60 BetrVG "...oder die zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt ..." und die Rahmenbedingungen für die Berufsausbildung sind im Berufsbildungs Gesetz verankert.
Studiengänge hingegen unterliegen dem Hochschulrahmengesetz, hier sei verwiesen auf §2 Abs. 1 HRG
Ich denke der größte Unterschied zwischen der klassischen Berufsausbildung und dem Studium ist der, dass bei der Berufsausbildung normalerweise ein Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb, in manchen Berufen auch mit einer spezialisierten Berufsschule, geschlossen wird.
Beim Studium hingegen wird der "Ausbildungsvertrag" mit der Hochschule geschlossen.
Das duale Studium nimmt hier sicher eine gewisse Ausnahmeposition ein, allerdings findet hierbei auch ein Teil der Ausbildung innerhalb des Betriebes statt, ähnlich dem dualen Ausbildungssystem bei der klassischen Berufsausbildung.
über Dual Studierende hat sich noch keiner im Fitting ausgelassen. Habe dazu zumindest nichts gefunden.
Als Wähler aus dem Kreis der Studenten war dort die rede von Studenten, die im Betrieb ein Pflichtpraktia für ihren Studiengang machten.
Somit zum Zeitpunkt Studium und Ausbildung laufen parallel sind es für mich sicher Azubis, ab dem zeitpunkt wo die Facharbeiterprüfung erfüllt ist und der Einsatz als Facharbeiter in der vorlesungsfreien Zeit erfolgt, der Student sich an sonsten voll und ganz seinem Studium widmet eher nicht, denn die Werkstudenten waren eindeutig ausgenommen (im Fitting)
Ich habe aber auch gefunden, das VERDI hier deutlich anders argumentiert und den Dualen Studenten immer zu den Wähler zählt.
Daß das BBiG auch "unanwendbar in Praxisphasen eines "kooperativen Studiums" für die vereinbarte betriebl. Tätigkeit während der vorlesungsfreien Zeit..." ist, findet sich im ErfK, Schlachter, § 3 BBiG Rn 2.
Und "Werkstudenten" sind normale AN, die bis zur Grenze von 20 Wochenstunden neben dem Studium arbeiten und von bestimmten Befreiungen bzw. Reduzierungen in der SV-Pflicht profitieren. Diese "Werkstudenten" sind völlig unabhängig vom Studiengang niemals zur Berufsausbildung eingestellt.
Man kann sich auch mit hanebüchenen Vergleichen wild was zusammenphantasieren ...