Einblick der GF in Email-Postfach von Mitarbeiter/-innen

  • Und diese Abwesenheitsmeldungen kann man sogar minutengenau einstellen. ;)


    Um das Problem mit dem Telekommunikationsgesetz etwas auszubremsen, darf unsere Firmenmailadresse auch nicht für private Zwecke genutzt werden und man ist auch angehalten, sollte man von Privat angeschrieben werden, den Absender zu informieren, das für private Kommunikation die private Mailadresse zu nutzen ist.

  • Bei einer automatischen Weiterleitung oder einer Vollmacht zur Einsicht (egal ob Brief oder E-Mail) kann ich als Absender nicht vorher prüfen, wer meine Nachricht liest.

    Das ist doch aber nicht nur einer einer automatischen Weiterleitung und/oder Vollmacht zur Einsicht der Fall. In dem Moment, wo Du einen Brief (oder eine Mai) abschickst, bist du dem Empfänger auf "Gedeih und Verderb" ausgeliefert. Denn selbst wenn er die Mail erhält, weißt du nicht, was damit passiert. (Ob er sie weiterleitet, im Internet postet oder ans Schwarze Brett hängt...) Das ist also keine Besonderheit in diesem Fall, sondern schlicht dem Umstand geschuldet, dass du etwas "aus der Hand gibst".


    so wird mir dies im Outlook angezeigt, sobald ich den entsprechenden Empfänger auswähle und zwar noch bevor ich die Email versende

    Yepp, das ist Standard, wenn auch der dahinterliegende Mailserver aus dem Hause Microsoft stammt. Funktioniert aber tatsächlich nur innerhalb einer Organisation und nicht bei einer Mail von/nach außen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Doch, der Brief-Vergleich zieht durchaus. Unbestritten (ich kenne auch keine andere Rechtsprechung dazu) wird der AG durch die Erlaubnis der privaten Kommunikation zum Telekommunikationsdienstleister. Insofern unterliegt auch der Mail-Verkehr hier zunächst dem Briefgeheimnis. Aus meiner Sicht völlig eindeutig und unstrittig.

    Nein. Das Brief- und das Fernmeldegeheimnis sind komplett unterschiedliche Gesetze mit komplett unterschiedlichen Folgen. Eine Mail ist kein Brief und mit einem Brief nicht vergleichbar, wenn das TKG gilt und der AG Quasi-Dienstleister ist. Hier handelt es sich ja um Handlungen des AG bzw von mehreren Beauftragten des AG (IT, Vorgesetze*r).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hier handelt es sich ja um Handlungen des AG bzw von mehreren Beauftragten des AG (IT, Vorgesetze*r).

    Reden wir noch über den gleichen Fall?

    Die Kollegin (Sekretärin) hatte mich schon am Vortag gebeten, das zu tun.

    Aber nachdem Tobias schon daran gescheitert ist, vielleicht kannst Du mir ja die Rechtsgrundlage erläutern, auf der der Mailempfänger nicht bestimmen darf, wer seine Mails lesen kann oder nicht.


    Denn daran

    Einen Rechtsanspruch? Kenne ich nicht. Aber ich bin ja gerne bereit zu lernen.

    hat sich nichts geändert...

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  • Die IT hat das durchgeführt, die IT handelt für den AG. Der/die GF will die Mails lesen, der/die GF handelt für den AG bzw ist Organ des AG. Gelesen werden können nun vom AG alle Inhalte aller Mails, sowohl von der AN gesendete als auch von der AN empfangene. Das ist nach TKG schlicht nicht gangbar - die AN mag auf das Fernmeldegeheimnis verzichtet haben, nicht aber die anderen Beteiligten im Mailverkehr (bei jedem Mail sind ja mindestens 2 Personen beteiligt), denn das Fernmeldegeheimnis endet nicht mit der Zustellung der Mail.


    Das ist der Unterschied zum Briefgeheimnis - das endet mit Zustellung, und der/die Empfänger*in kann Inhalte eines Briefes prinzipiell weitergeben.


    Wenn sich die Rechtsauffassung zum Mailverkehr bei Duldung oder Erlaubnis privater Nutzung nicht gravierend geändert haben sollte und ich das verpasst habe, läge hier ein Rechtsverstoß vor. Und der wäre ggf sogar strafbewehrt.

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  • denn das Fernmeldegeheimnis endet nicht mit der Zustellung der Mail.

    Ok, da weißt Du offensichtlich mehr als ich. Wo steht das?


    Und heißt das, würde die Kollegin ihren Postkorb so konfigurieren, dass alle Mails automatisch ausgedruckt wurden, sie das Problem umgehen könnten?

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  • Wo steht das?

    Gegenfrage: Wo im TKG steht, dass das Fernmeldegeheimnis mit Zustellung endet, und v.a. wo im TKG steht, dass der Diensteanbieter (hier - bei Erlaubnis oder Duldung der privaten Nutzung - der AG) nach Zustellung einer Mail (oder nach Ende eines Telefonates, nach dem Senden eines Faxes) Zugriff auf Inhalte der Kommunikation nehmen bzw die Information anderen zugänglich machen darf? M.W. nirgends - und wenn das nirgends steht, gilt das Fernmeldegeheimnis weiter. Du kannst mir aber gerne die gesetzliche Regelung zeigen, die das Ende des Fernmeldegeheimnisses regelt, ich lerne gerne dazu. Oder die mir unbekannte neuere, geänderte Rechtsauffassung.


    Anders bei Briefen: Dass das Briefgeheimnis mit dem Öffnen durch die Person endet, für die der Brief bestimmt ist, ergibt sich m.W. aus § 202 StGB.

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  • Winfried, Du stellst eine Behauptung auf, willst sie aber nicht belegen und erwartest statt dessen, dass ich sie widerlege? Dachte immer, derart stilloses Verhalten hätten sich die AG reserviert... aber bitte...


    Ich vermute mal, Du beziehst Dich auf § 88 TKG - Fernmeldegeheimnis . Dort heißt es im Absatz 2:

    Zitat von § 88 (2) TKG

    Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

    Heißt für mich ganz klar, der Diensteanbieter (wer das ist schauen wir gleich noch), darf auch im Nachhinein keine Information aus der weitergeleiteten Kommunikation verwenden. Das schließt selbstverständlich auch den (nachträglichen) Blick in den Postkorb aus. Klar.


    Diensteanbieter ist, gem. § 3 Ziffer 6 TKG

    Insofern, auch da sind wir einer Meinung, ist auch der AG, der die private Nutzung des E-Mail-Accounts zulässt, Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes. (Ob das hier tatsächlich so ist, wissen wir übrigens nicht, das postulierst Du bisher nur. Aber nehmen wir es einfach so an, es spielt, wie ich gleich zeigen werde, keine Rolle.)


    Du schreibst

    Die IT hat das durchgeführt, die IT handelt für den AG. Der/die GF will die Mails lesen, der/die GF handelt für den AG bzw ist Organ des AG.

    Das ist ohne Zweifel richtig. Weshalb weder die IT noch die GF aus eigenem Antrieb Zugriff auf den Mailverkehr oder den Postkorb nehmen dürfen. Auch hier sind wir wohl völlig einer Meinung.


    Eine Person hast Du in Deiner Betrachtung allerdings völlig außen vor gelassen. Auch die Sekretärin arbeitet für den AG. Der wiederum ist Diensteanbieter. Und ich denke, wir sind uns einig, dass die Sekretärin nicht aus Lust und Laune dort arbeitet, sondern weisungsgebundene Erfüllungsgehilfin des AG ist. Damit müsste, so habe ich Dich verstanden, das Fernmeldegeheimnis uneingeschränkt auch für sie gelten (handelt für den AG bzw ist Organ des AG). Heißt das jetzt also, die Sekretärin darf nie ihre Mails lesen, weil sie ja als Organ des AG Teil des Diensteanbieters ist und deswegen uneingeschränkt dem Fernmeldegeheimnis gem. § 88 TKG unterliegt?

    Völlig klar ist: als Organ des AG (das sie zweifelsohne ist!) unterliegt sie selbstverständlich ebenfalls dem Fernmeldegeheimnis. Ohne Wenn und Aber. D.h. auch sie dürfte nicht (oder nicht ohne Weiteres) in den Postkorb von einem Kollegen schauen. Auch das dürfte unstrittig sein.


    Was hier zunächst nach einem Paradoxon klingt (als Teil des Dienstanbieters darf sie ihre eigenen Mails nicht lesen), ist tatsächlich keines. Warum? Weil sie, in Bezug auf ihren eigenen(!!!) Postkorb, Endnutzer im Sinne des § 3 TKG ist.

    Zitat von § 3 Ziffer 8 TKG

    Im Sinne dieses Gesetzes ist ...

    .

    .

    .

    8. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;

    D.h. für sie gilt a) § 88 TKG nicht (jedenfalls nicht im Zusammenhang mit ihrem eigenen Postkorb) und b) hat sie damit die volle Verfügungsgewalt über ihren Postkorb.


    Nun könnte man (Du?) sich auf den Standpunkt stellen, dass die Sekretärin durch das Weiterleiten/zur Verfügungstellen ihres Postkorbes nun doch an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt, im Sinne von § 3 Ziffer 6 b TKG. Das würde dann dazu führen, dass sie wieder selber ihre Post nicht lesen darf, sondern nur noch die neu bestimmten Empfänger. Dass das keinen Sinn ergibt muss ich hoffentlich nicht weiter ausführen...


    Wenn aber die Sekretärin Endnutzer im Sinne des TKG ist, wer schreibt ihr jetzt vor, an wen sie die Verfügungsgewalt über ihren Postkorb abgeben darf oder nicht?

    Der einzige, der hier, zumindest aus meiner Sicht, noch ein Mitspracherecht hat, ist der AG, denn die Kollegin ist, wie oben dargestellt, Organ bzw. Erfüllungsgehilfe des AG, d.h. die Mails in dem Postkorb betreffen auch seinen Hoheitsbereich, weshalb ihm da zumindest ein Mitspracherecht einzuräumen ist.


    D.h. weder die Sekretärin, noch die GF hätten aus eigenem Antrieb und alleine den Zugriff auf den Postkorb der Sekretärin anordnen oder einrichten dürfen. Da sie aber beide zugestimmt haben, damit also alle "Rechteinhaber am Postkorb" (die Sekretärin hat die physische (und zumindest überwiegend inhaltliche) Kontrolle, es ist ihr Postkorb, die GF die teilweise inhaltliche Kontrolle (was die dienstlichen Angelegenheiten angeht) zugestimmt haben, sehe ich keinen Hinderungsgrund, warum ein solcher Zugriff nicht erlaubt sein sollte.


    Dass der Kollege von der IT (ebenfalls Organ des Diensteanbieters, unbestritten) die Einrichtung des Zugriffs vorgenommen hat, ist dabei vollkommen unerheblich. Es hätte auch der Bäckersjunge von nebenan sein können, wenn er denn über das notwendige Know-How und den Zugriff verfügt hätte. Der Kollege ist in dem Moment, wo er den zulässigen Auftrag erhält, das einzurichten, lediglich Erfüllungsgehilfe der Rechteinhaber.


    FAZIT:

    Wo im TKG steht, dass das Fernmeldegeheimnis mit Zustellung endet

    Das steht, wie oben dargelegt, nirgends. Aber dort steht ganz klar, dass es nur für die Diensteanbieter gilt.


    Damit geht die Frage

    wo im TKG steht, dass der Diensteanbieter ... nach Zustellung einer Mail ... Zugriff auf Inhalte der Kommunikation nehmen bzw die Information anderen zugänglich machen darf?

    ins Leere. Denn die Sekretärin ist Endnutzer und nicht Diensteanbieter. Und wen sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen darf oder nicht, ist nirgendwo eingeschränkt. (Solltest Du hier andere Information haben, dann bitte ich darum, das auch zu belegen.)

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    2 Mal editiert, zuletzt von Moritz ()

  • Vorab: Ich finde es schon mal gut, dass Du von dem Briefgeheimnis abgekommen bist und wir uns einig sind, dass das TKG einschlägig ist (erlaubte bzw geduldete private Nutzung vorausgesetzt).


    Deine Argumentation bzgl Endnutzer*innen halte ich für bedenkenswert. Trotzdem verstehst Du mich falsch bzw verdrehst ein paar Dinge:

    Heißt das jetzt also, die Sekretärin darf nie ihre Mails lesen, weil sie ja als Organ des AG Teil des Diensteanbieters ist und deswegen uneingeschränkt dem Fernmeldegeheimnis gem. § 88 TKG unterliegt?

    Das ist eine komische Frage. Mails, die direkt an sie adressiert sind, darf sie natürlich lesen. Das stand ja auch nie zur Debatte.

    Eine Person hast Du in Deiner Betrachtung allerdings völlig außen vor gelassen. Auch die Sekretärin arbeitet für den AG.

    Nicht wirklich. Meine Betrachtung galt den Rechten aller Beteiligten der Telekommunikation, also auch den Rechten jener, die mit der Sekretärin per Mail kommunizieren - Mails und andere Telekommunikation findet ja zwischen mehreren Personen statt, denen ggü der AG (mitsamt ggf Erfüllungsgehilf*innen) als Telekommunikationsanbieter, aber auch als Verantwortlicher bzgl Datenschutz generell, Pflichten hat.


    Inwiefern die Rechte aller Teilnehmer*innen und die Pflichten des AG bzgl Datenschutz generell und dem Fernmeldegeheimnis speziell aufgehoben sein sollen bzw. können, weil die AN als eine Teilnehmerin von vielen an Telekommunikation gleichzeitig Endnutzerin und Erfüllungsgehilfin des Telekommunikationsanbieters ist, geht mir nicht ein.


    Aus aktueller Internetrecherche geht für mich hervor, dass dieses zwischen Dir und mir strittige Thema - darf ein*e AN bei einem AG, der auch private Mailkommunikation erlaubt, eingehende Mails automatisch weiterleiten oder Einsicht in den eigenen Mailaccount gewähren, oder darf ein*e AN das nicht, weil damit die Rechte der "B-Teilnehmer*innen", also der Kommunikationspartner*innen verletzt werden - auch juristisch strittig bzw nicht endgültig geklärt ist. Und das wohl seit Jahren (weil wir hier schon seit langer Zeit dieses Thema immer wieder diskutieren, und es ploppt immer noch nicht das eine, klärende Urteil auf - und ja, es gibt ein LAG-Urteil aus 2011, das die Anwendung des Fernmeldegeheimnisses negiert, das bleibt aber in Datenschutzkreisen offensichtlich hoch umstritten).


    Angesichts der weiter bestehenden Strittigkeit auch unter Leuten, die deutlich tiefer in der Materie sind als wir, kann man imho die Positionen einfach mal so stehen lassen.


    Ich wage auch nicht zu beurteilen, ob und inwieweit die relativ neue DSGVO hier nicht ggf weitere Riegel vorschiebt. So tief bin ich nicht eingestiegen...


    Wenn die Rechtslage aber unklar ist, wie vorgehen? Imho so, dass durch größere Vorsicht eine höhere Wahrscheinlichkeit der Einhaltung von Rechtsgrundlagen gegeben ist. Und das wird als Best Practice regelmäßig die Einrichtung eines Auto-Responders sein mit den Kontaktdaten der in der Abwesenheit zuständigen Person.


    Auch wenn ich gesagt hatte, man kann die Positionen so stehen lassen, doch noch Fragen an imebro als Threadstarter*in, die mir, selbst wenn man davon ausginge, dass das prinzipiell erlaubt wäre, wichtig erscheinen:

    • Was hat denn der/die Datenschutzbeauftragte Eures Betriebs zu dem Thema gesagt?
    • Was sagt denn Eure Telekommunikations-BV (nach § 87 I 6 BetrVG) dazu aus?

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    5 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Winfried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • dass Du von dem Briefgeheimnis abgekommen bist

    Das war von mir eigentlich auch immer nur als Analogie gedacht. Komme ich aber gleich noch drauf zurück.


    Trotzdem verstehst Du mich falsch

    Das kann ich nicht ausschließen


    bzw verdrehst ein paar Dinge

    Das sehe ich (natürlich :saint:) nicht so. Aber vielleicht verstehe ich sie auch nur falsch...


    Das ist eine komische Frage. Mails, die direkt an sie adressiert sind, darf sie natürlich lesen. Das stand ja auch nie zur Debatte.

    Natürlich war es eine komische Frage. Ich wollte mit dieser (rhetorischen) Frage nur den Gedankengang ad absurdum führen, wenn ich die Sekretärin als Teil des Kommunikationsdienstesystems betrachte.


    weil die AN als eine Teilnehmerin von vielen

    Und hier scheint der Knackpunkt zu sein. Wäre sie eine Teilnehmerin von vielen (irgendwo auf dem Weg zum Ziel), würden wir nicht eine Sekunde diskutieren. Sie ist aber nicht eine von vielen. Sie ist Empfängerin. D.h. wer auch immer ihr etwas schickt, tut das mit dem Wissen: ich schicke Information da hin und erwarte, dass mit der Information irgendwas gemacht wird. (Üblicherweise mindestens mal gelesen und zur Kenntnis genommen.)

    Und, und da bin ich dann wieder bei der Analogie zum Briefgeheimnis, wenn ich als Empfänger eines Briefes doch bestimmen darf, dass jemand anderes den Brief für mich öffnet (sei es meine Frau, mein Nachbar oder eben der Zusteller) um ihn mir vorzulesen (weil ich meine Brille gerade nicht finde, frisch an den Augen operiert bin oder eigentlich Analphabet bin, was nur keiner weiß, egal), warum darf ich dann mit einer an mich gerichteten Mail nicht genauso verfahren?

    Das ist dann der Punkt, wo es mir schlicht nicht verständlich ist, warum es hier einen Unterschied geben soll. Das Medium ist ein anderes. Klar. Die technischen Gegebenheiten sind andere. Klar. Aus diesem Grund muss und gibt es eine eigene Regelung. Verstehe ich auch noch.

    Aber spätestens, wenn die Information beim Empfänger angekommen ist (und dass sie das ist, ist, denke ich, unstrittig), leuchtet mir nicht ein, warum es einen Unterschied macht oder machen soll.

    Die Information war für mich bestimmt, also darf ich auch bestimmen, wie ich sie bearbeite. Und ja, ich verstehe, dass es zu, nennen wir es interessanten Konstellationen kommen kann, wo Daten eines besonderen Schutzes bedürfen und nicht einfach weitergegeben werden dürfen. Nur sehe ich hier eben keine unerlaubte Weitergabe der Daten, sondern eher eine "Auftragsdatenverarbeitung". Die hebt in keinster Weise die Rechte Dritter auf, ermöglicht es mir aber, die Ver-/Bearbeitung aus der Hand zu geben. (Und ja, mir ist klar, dass damit eigentlich noch wieder etwas anderes gemeint ist, aber ich finde die Analogie treffend.)


    Aus aktueller Internetrecherche geht ... hervor, dass dieses zwischen Dir und mir strittige Thema ... auch juristisch strittig bzw nicht endgültig geklärt ist

    Die Mühe habe ich mir zugegebenermaßen gar nicht gemacht. Aber Danke. Das zeigt mir dann zumindest, dass ich mit meiner Denke nicht soooo daneben liege, bzw. noch andere den Gedanken haben und/oder hegen. Und ich akzeptiere, dass auch Du wohl nicht soooo ganz daneben liegst ;)

    Wenn sich da schon die Profis zoffen, dürfen wir wohl auch unterschiedliche Ansichten haben.


    Wenn die Rechtslage aber unklar ist, wie vorgehen? Imho so, dass durch größere Vorsicht eine höhere Wahrscheinlichkeit der Einhaltung von Rechtsgrundlagen gegeben ist. Und das wird als Best Practice regelmäßig die Einrichtung eines Auto-Responders sein mit den Kontaktdaten der in der Abwesenheit zuständigen Person.

    Dass die Einrichtung eines Auto-Responders der Weg ist, der mit Sicherheit allen Rechtsansprüchen genügt - vermutlich(!!) ja. Was die einzelne Kommunikation zwischen Sender und Empfänger angeht unbestritten ja. Aber wie sieht es denn aus, wenn fristauslösende Dinge per Mail dort anlanden. Ist der Sender jetzt verpflichtet die Mail nochmal an eine andere Adresse zu schicken? Oder darf er sich auf den Standpunkt stellen: habe ich an die Firma ... geschickt. Damit habe ich meinen Teil erfüllt? Auto-Responder? Tut mir leid, landet bei mir immer im Spam-Ordner, habe ich gar nicht gesehen...


    Was ich damit sagen will: Ja, ich verstehe jetzt zumindest, warum Du sagst, dass eine solcher Zugriff auf den Postkorb zumindest mal mit Vorsicht zu genießen ist. Aber aus meiner Sicht, würde ich mir mit einer Lösung für dieses Problem neue Probleme an anderer Stelle "einkaufen".


    Weshalb ich das hier

    eine höhere Wahrscheinlichkeit der Einhaltung von Rechtsgrundlagen gegeben ist.

    so ohne Weiteres nicht unterschreiben würde. (Und ja, schon klar, auch dafür gibt es Lösungen wie fachliche Postkörbe, aber hier muss ja erst einmal das "Problem" des persönlichen Postkorbs gehandelt werden.)


    Aus meiner Sicht, muss der AG (als letztlich Verantwortlicher für alle Dinge rund um seinen Laden) sich hier entscheiden, welchen Tod er sterben will. Den einen, immer richtigen Königsweg, sehe ich hier jedenfalls, unter Abwägung/Berücksichtigung diverser Eventualitäten, nicht. Den mag es in konkreten Fällen geben, wenn bekannt ist, was für Mails, mit welchen Inhalten, im betroffenen Postkorb ankommen. Vielleicht kämen wir da auch zu einer übereinstimmenden Einschätzung. Ohne Wissen der Hintergründe und sachlichen Zusammenhänge könntest letztlich sowohl Du als auch ich im Recht sein, bzw. auch nur Deine oder meine Argumente die gewichtigeren sein.

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  • Das zeigt mir dann zumindest, dass ich mit meiner Denke nicht soooo daneben liege, bzw. noch andere den Gedanken haben und/oder hegen. Und ich akzeptiere, dass auch Du wohl nicht soooo ganz daneben liegst ;) Wenn sich da schon die Profis zoffen, dürfen wir wohl auch unterschiedliche Ansichten haben.

    Ja eben. :) Man darf unterschiedlicher Meinung sein, sich auch mal missverstehen, so lange es inhaltlich fundiert, interessant und zielführend bleibt.


    (Wie unterschiedlich Profis ticken können, habe ich mal beim Seminar "Rechtsprechung am BAG" ca 2005 erlebt, in dem ein frisch pensionierter BAG-Richter ein sehr bekanntes Urteil eines anderen Senates - konkret ging es um 1 ABR 3/99 - heftigst kritisierte und fachlich sehr fundiert verargumentierte, warum ein Senat unter seinem Vorsitz das glatte Gegenteil beschlossen hätte. Aber so sei nun die Rechtslage, weil höchstrichterlich von den fehlgeleiteten Kolleg*innen so entschieden. Fand ich spannend...)

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Also, ich kenne das so, dass die GF nicht einfach die IT beauftragen kann, bestimmte Mail-Postfächer der MA freizuschalten. Bei uns muss da vorher eine Genehmigung vom Datenschützler und dem BR vorliegen. Und es muss einen wirklich wichtigen Grund geben.

    ~~~ Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. ~~~

    ~~~ Eine Lösung hätte ich - mir fehlt nur das passende Problem. ~~~

  • Bei uns muss da vorher eine Genehmigung vom Datenschützler und dem BR vorliegen.

    Das bringt mich zum nächsten Einwand. Selbst wenn es prinzipiell erlaubt sein sollte, geht es hier doch um einen Bereich der Mitbestimmung. Ohne BV ginge dann imho gar nix.

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  • Also, ich kenne das so, dass die GF nicht einfach die IT beauftragen kann, bestimmte Mail-Postfächer der MA freizuschalten. Bei uns muss da vorher eine Genehmigung vom Datenschützler und dem BR vorliegen. Und es muss einen wirklich wichtigen Grund geben.

    Das betrifft doch (nur) die Fälle, wo der AG den Zugriff haben will, ohne dass der MA die Einwilligung gegebn hat. Sei es wegen Urlaub, Krankheit oder weil er die Firma verlassen hat.


    In diesem Fall bin ich eher bei Moritz, da die Initiative ja von der Mitarbeiterin ausging.

    Wenn sie als Alternative dem GF ihre Login Daten gegeben hätte oder eine permanente Weiterleitung eingerichtet hätte (mit oder ohne Abwesenheitsmeldung), hätte der BR doch auch kein Mitbestimmungsrecht.