Kurze Frage zum Thema Resturlaub.
Darf der Ag eine Liste veröffentlichen, wo der Resturlaub seiner MA erfasst wird ?
In der DSGVO bin ich noch nicht fündig geworden oder habe am falschen Ende gesucht.
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
Kurze Frage zum Thema Resturlaub.
Darf der Ag eine Liste veröffentlichen, wo der Resturlaub seiner MA erfasst wird ?
In der DSGVO bin ich noch nicht fündig geworden oder habe am falschen Ende gesucht.
Hallo,
aus dem Bauch herraus würde ich NEIN sagen.
Nach DSGVO heißt es einfach ausgedrückt, die Verabbeitung sämtlicher Personenbezogenen Daten (Hier Name der Mitarbeiter) ist untersagt, ausser ein Gesetz oder eine Notwendigkeit erlaubt es.
Gut das ist sehr einfach ausgedrückt und alle §§-Kenner hier im Forum steinigen mich sicher
Aber für mich geht das mal gar nicht.
Nur einen passenden § kann ich dir nicht benennen.
So geht es mir auch.
Ich will mich später aber noch mal genauer einlesen, eventuell finde ich ja noch mal was.
hier bin ich auch bei einem ganz klaren NEIN, da es um Mitarbeiter Daten geht die nur ihn etwas angehen und nicht die ganze Abteilung/Firma
Kurze Frage zum Thema Resturlaub.
Darf der Ag eine Liste veröffentlichen, wo der Resturlaub seiner MA erfasst wird ?
In der DSGVO bin ich noch nicht fündig geworden oder habe am falschen Ende gesucht.
Kurze Antwort: Nein
Lange Antwort:
die DSGVO läßt zwar bei berechtigtem Interesse eine Veröffentlichung zu, allerdings sehe ich keinen Grund der ein berechtigtes Interesse ergibt. Siehe hierzu Art. 6 DSGVO damit bliebe nur eine freiwillige Einverständniserklärung aller Betroffener.
Viele Grüße
Bernd
Darf der Ag eine Liste veröffentlichen, wo der Resturlaub seiner MA erfasst wird ?
Ich frage mich ja gerade, was der AG mit der Liste will?
Wohlwollend soll es vielleicht die Aufforderung an die einzelnen AN sein, ihren Urlaub zu planen/zu nehmen. Ist aber nicht rechtssicher, da der AG nicht nachweisen können wird, dass der einzelne AN die Liste zur Kenntnis genommen und/oder geprüft hat. Er wird um eine individuelle Aufforderung nicht herumkommen.
Weniger wohlwollend stellt der AG hier die Kollegen an den Pranger. Geht auch nicht.
Wenn es einen abteilungsübergreifenden Informationsbedarf gibt, dann kann er eine Liste veröffentlichen, auf der zusehen ist, wieviele Urlaubstage in welcher Abteilung noch zu verplanen sind (weil sich daraus evtl. Koordinatiosschwierigkeiten ergeben), aber die Namen einzelner AN - nie nicht!
ich sage evt. ja, wo veröffentlichen.
Wenn der AG seinem jeweiligen Vorgesetzten eine Liste mit den Resturlaubstagen aus 2020 zukommen läßt mit dem Hinweis dafür sorge zu tragen dass diese Abgebaut werden dann ja,
wenn der Arbeitgeber netterweise dem BR diese Liste übergibt, weil er nun einen urlaubsabbauplan erstellen will dann ja
wenn der Arbeitgeber diese Liste der Agentur für Arbeit übergibt, weil der kurzarbeit abgerechnet hat, dann evt. auch ja wenn dieses von der Agentur angefodert wurde
daher ich bin da zwiegespalten und nicht pauschal bei nein.
Der BR will einen Urlaubsabbauplan erstellen??????
Klar,
ab dem 20.12 bis Neujahr macht der Betrieb zu, in einer BV mit dem BR geregelt, weil alles noch genügend Resturlaub haben, Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist und so sicher gestellt wird, dass alle auch wirklich 2 Wochen Am Stück mal frei hatten wie es das Gesetz verlangt.
Damit 8 Tage Abbau bei jedermann
Auch das ist zulässig
Gruß
rabauke
Naja Betriebsurlaub ist was anderes
hallo Schwede,
wir Kontrollieren immer die Urlaubslisten und Resturlaubsstände zur Jahresmitte. Wenn uns dann die Resturlaubstände in einigen Bereichen zuviel sind gehen wir genau mit dem Anspruch mit einer BV auf dem Arbeitgeber zu, zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Mitlerweile brauchen wir das jedoch nicht mehr, denn der Arbeitgeber legt nun auch Wert darauf, dass zum Jahresende der Resturlaub gegen Null bei jedem einzelnen strebt.
Gruß
rbauke