Soviel zum Thema sie weigert sich nur Der Termin beim Facharzt geht eben nicht immer von heute auf morgen.
Ich hoffe, dass diese Kollegin nun wieder den Rückhalt der Betriebsräte hat.
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Soviel zum Thema sie weigert sich nur Der Termin beim Facharzt geht eben nicht immer von heute auf morgen.
Ich hoffe, dass diese Kollegin nun wieder den Rückhalt der Betriebsräte hat.
Den hat sie nur an der Umsetzung wird noch gearbeitet vielleicht läuft es auf Freistellung weil
wie gesagt es gibt keinen Platz wo Sie alleine arbeiten kann alles Bandarbeit und im Attest steht das Sie wenn es das Hausrecht sagt Maske dann darf Sie nicht rein z.B. einkaufen muss jemand anders weil bei uns im Markt Maskenpflicht ist.
Wir werden sehn.
Den hat sie nur an der Umsetzung wird noch gearbeitet vielleicht läuft es auf Freistellung weil
wie gesagt es gibt keinen Platz wo Sie alleine arbeiten kann alles Bandarbeit und im Attest steht das Sie wenn es das Hausrecht sagt Maske dann darf Sie nicht rein
Eine Alternative zur Freistellung wäre immer noch, dass die MA im Umfeld eine FFP2 Maske tragen. Hier ist nur die Frage, ob das an einem Bandarbeitsplatz Sinn macht. Denn, wie der Paragraphenreiter schon richtig festgestellt hat, reduziert sich die Tragezeit bei FFP2 Masken erheblich. (von 2 Stunden auf 75 Minuten) Dies würde bedeuten, dass es wesentlich mehr Springer geben muss bzw. der Organisationsaufwand (wer macht wann Pause) stark ansteigt.
Lustiger Vogel: Ich weiß nicht, wie du auf den Einwand "Soviel zum Thema sie weigert sich nur" kommst. Es war allgemeiner Konsens, dass für eine Ausnahmeregelung von der Maskenpflicht ein Attest vorliegen muss. Ich habe nirgendwo herausgelesen, dass eine Verweigerungshaltung unterstellt wurde.
P.S.: Ich wundere mich ein wenig darüber, was eine Diagnose wie Angst- u- Panikzustände in einem ärztlichen Attest zu suchen haben.
P.S.: Ich wundere mich ein wenig darüber, was eine Diagnose wie Angst- u- Panikzustände in einem ärztlichen Attest zu suchen haben.
das hatte ich auch schon überlegt...
Zitat von Markus 1973 ED
Schimmelchen: Ich weiß nicht, wie du auf den Einwand "Soviel zum Thema sie weigert sich nur" kommst. Es war allgemeiner Konsens, dass für eine Ausnahmeregelung von der Maskenpflicht ein Attest vorliegen muss
Markus 1973 ED : aufgrund der folgenden Zitate kam ich darauf, dass hier eher Verweigerung unterstellt wurde:
"Ich als AG würde auch bei Vorlage eines Attestes den betriebsärztlichen Dienst einschalten - es sind nämlich zu viele Pseudo-Atteste im Umlauf..."
"Also ich bin auch dafür, dass sie abgesaugt wird "
"Wir sind jetzt erstmal auf das Attest gespannt"
Wenn ich das falsch interpretiert habe, dann tut es mir leid.
P.S.: Ich wundere mich ein wenig darüber, was eine Diagnose wie Angst- u- Panikzustände in einem ärztlichen Attest zu suchen haben.
Markus ich denke mal, dass hier der Arzt ein begründetes Attest ausstellt.
War doch an Schule in Bayern wo das Gericht festgestellt hat, dass ärztliche Atteste ohne Diagnose nicht ausreichen für eine Maskenpflichtbefreiung.
VG Würzburg
Az.: W 8 E 20.1301
(BGR/GUV-R 190 - Benutzung von Atemschutzgeräten).
Ich bin mir ziemlich sicher, dass Du da etwas verwechselst. Die klassischen Mundnasenschutze, auch die FFP, sind m.W. keine Atemschutzgeräte im Sinne der o.g. Richtlinie. Die dort erwähnten Masken sind richtig fette, schwere Teile, die über den Kopf gezogen werden.
Insofern ist die genannte Tragezeitbeschränkung auch nicht relevant (mit der würde auch kein Krankenhaus funktionieren...).
Ich wundere mich ein wenig darüber, was eine Diagnose wie Angst- u- Panikzustände in einem ärztlichen Attest zu suchen haben.
Wenn es ein psychiatrisches Attest ist, wundert es nicht. Wenn es aus einer anderen Fachrichtung kommt, wundert es schon.
Ich wiederhole es, imho kann der AG bei Zweifel am Attest (es ist keine globale Unterstellung, sondern Fakt, dass es ärztliche Atteste gibt, die ohne Untersuchung abgegeben wurden - z.B. gegen den unsäglichen Schiffmann laufen deswegen Verfahren) auch den betriebsärztlichen Dienst einschalten - diese Empfehlung habe ich kürzlich auch in einem Rundschreiben de Hausärzt*innenverbandes gesehen.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass Du da etwas verwechselst. Die klassischen Mundnasenschutze, auch die FFP, sind m.W. keine Atemschutzgeräte im Sinne der o.g. Richtlinie. Die dort erwähnten Masken sind richtig fette, schwere Teile, die über den Kopf gezogen werden.
Doch, das ist schon so:
5.1.3 sind die FFP2-Masken
Hallo Schwede,
danke für das Urteil. Allerdings finde ich das ein starkes Stück. Ich bin gespannt, ob sich diese Rechtsansicht bis in weitere Instanzen durchsetzt.
Meiner Meinung nach hat ein ärztliches Attest die selbe Beweiskraft, wie eine Krankschreibung. Insbesondere, weil auch das Ausstellen falscher Atteste kein Kavaliersdelikt ist. Einerseits können betroffene Ärzte von der Ärztekammer zur Rechenschaft gezogen werden, andererseits ist das Ausstellen von falschen Attesten gem. §278 StGB strafbar.
Und das in einem Attest eine Diagnose steht, geht gegen meine informationelle Selbstbestimmung. Was ich habe geht demjenigen, der das Attest als Nachweis benötigt erst einmal nichts an, ihm genügt die Auskunft, darüber, dass ich etwas nicht tun kann und dass dies ein Arzt bescheinigt. Eine Diagnose kann der Empfänger des Attestes sowieso nicht widerlegen. Ein Gericht hätte im Zweifelsfall die Möglichkeit, den ausstellenden Arzt als Zeugen aufzurufen.
LG
Markus
Ich bin mir ziemlich sicher, dass Du da etwas verwechselst. Die klassischen Mundnasenschutze, auch die FFP, sind m.W. keine Atemschutzgeräte im Sinne der o.g. Richtlinie. Die dort erwähnten Masken sind richtig fette, schwere Teile, die über den Kopf gezogen werden.
Sorry Winfried, aber da bist Du auf dem Holzweg.
In der "BGR/GUV-R 190 - Benutzung von Atemschutzgeräten" im Anhang 1 (A 1.3.2.2 Partikelfiltrierende Halbmasken) sind die FFP-Masken definiert und Anhang 2 ist eine Tabelle in der die Tregezeitbegrenzung für alle unterschiedlichen partikelfiltrierenden Halbmasken definiert ist.
Unter Anderem FFP2 ohne Ventil 75 Minuten und FFP2 mit Ventil 120 Minuten.
Insofern ist die genannte Tragezeitbeschränkung auch nicht relevant (mit der würde auch kein Krankenhaus funktionieren...).
Also doch, ist sie und ja, das ist in den Kliniken und auch bei uns im Rettungsdienst ein Problem eben weil es derzeit unmöglich ist sich daran zu halten. (War auch ein großes Thema in unserer heutigen ASA-Sitzung, auch FaSi und BA zucken da nur hilflos mit den Schultern, weil keiner so recht weiß wie damit umzugehen ist. Die Stellungnahme von unserer BG steht noch aus).
Doch, das ist schon so:
5.1.3 sind die FFP2-Masken
Und 5.1.2 ist die MNB.
In Krankenhäusern funktioniert es deshalb, weil dort andere Regelungen gelten.
Der Bund-Verlag hat erst vor ein paar Tagen eine aktuelle Informationhierzu veröffentlicht.
Paragrafenreiter , vielen Dank, wieder was gelernt.