Arzt soll 4 Tage / 24Std. am Stück arbeiten

  • Hallo,


    ein Arzt ist auf Basis eines "Abrufvertrages" für Nacht- und Feiertagsbereitschaftsdienste (max. 70 Tage im Jahr) eingestellt worden Nun soll und will er über Weihnachten 4 bzw 5 Tage rund um die Uhr / 24h durchgehend arbeiten, um die festangestellten Ärzte zu entlasten. Begründung: es sei ja über Weihnachten in der Rehaklinik nicht viel los ....


    Wir haben den Dienstplan nicht genehmigt und fordern eine, dem ArbeitSchG entsprechende Neuaufstellung des Dienstplanes.


    Ich bin der Meinung, dass wir auch für den "nur" abrufbeschäftigten Arzt/Dienstplan in der Mitbestimmung sind und den Dienstplan eben nicht nur so zur Kenntnis nehmen sollen, was aus meiner Sicht genauso ein Rechtsverstoß im Sinne des ArbeitsSchG darstellt!

    Eure Meinung würde mich interessieren - vielen Dank.
    Wuchtbrumme

    "Wir wollen Synergieeffekte nutzen!" :sleeping:  :sleeping: :sleeping:

  • Zur hilfreichsten Antwort springen
  • Arbeit auf Abruf steht der Eigenschaft als Arbeitnehmer*in in keinster Weise entgegen. Natürlich unterliegt auch Arbeit auf Abruf der Mitbestimmung des BR. Und drittens gilt auch bei Arbeit auf Abruf das ArbZG, in dessen Rahmen 4x24 Stunden Arbeit (und sei es auch nur Bereitschaftsdienst) nicht möglich sind.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Wuchtbrumme,


    ich denke bei dir geht es nicht um Arbeit auf Abruf, sondern es geht entweder um einen Bereitschaftsdienst, bzw. eine Rufbereitschaft, die der Arzt machen soll. Was der Unterschied zwischen den beiden Bereitschaftsdiensten ist und wie die Arbeitszeit zu betrachten ist, isthierganz gut beschrieben.


    Demnach kommt es darauf an, wie der Arzt seine Bereitschaftszeit verbringen kann/soll/muß.


    Muss sich der Arzt über die Weihnachtszeit, während er Bereitschaftsdienst hat, auf dem Klinikgelände oder einem engen Umkreis (15-20 Minuten Entfernung) aufhalten, ist die komplette Bereitschaftszeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.


    Hat er aber nur Rufbereitschaft und kann über seinen Aufenthaltsort einigermaßen frei entscheiden, so gilt die Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit und die Einteilung 4 Tage hintereinander wäre möglich.


    Wenn er dann während der Rufbereitschaft tatsächlich eingesetzt werden muss, gilt diese Einsatzzeit als Arbeitszeit mit den entsprechenden Pausen und Ruhezeiten, die eingehalten werden müssen.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Vielen Dank für Eure Antworten !


    Demnach kommt es darauf an, wie der Arzt seine Bereitschaftszeit verbringen kann/soll/muß.


    Muss sich der Arzt über die Weihnachtszeit, während er Bereitschaftsdienst hat, auf dem Klinikgelände oder einem engen Umkreis (15-20 Minuten Entfernung) aufhalten, ist die komplette Bereitschaftszeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.

    Ja, er bleibt die kompletten Tage und rund um die Uhr in der Klinik !

    Danke für deine Ergänzungen.

    "Wir wollen Synergieeffekte nutzen!" :sleeping:  :sleeping: :sleeping:

    Einmal editiert, zuletzt von Wuchtbrumme () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Wuchtbrumme mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ja, er bleibt die kompletten Tage und rund um die Uhr in der Klinik !

    Hallo Wuchtbrumme,


    sorry dass ich da jetzt nochmal nachhacken muss, aber Du weißt ja dass es oft sehr auf genaue Formulierungen ankommt ;)


    Die Frage ist nämlich nicht, ob er in der Klinik bleibt, sondern ob er in der Klinik bleiben muss.

    Wenn er nämlich tatsächlich Rufbereitschaft hat, also z.B. nach Hause fahren könnte, sich aber selbst dafür entscheidet dies nicht zu tun, sondern stattdessen in der Klinik bleibt, so wird dadurch aus der Rufbereitschaft kein Bereitschaftsdienst und somit wäre auch die Zeit in der er nicht arbeitet keine Arbeitszeit, obwohl er sich in der Klinik aufhält.


    Die Frage ist, was hat der AG angeordnet? Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

    Einmal editiert, zuletzt von Paragraphenreiter ()

  • ...meine Antwort bzgl ArbZG bezog sich auf den Begriff "Bereitschaftsdienst" im Ausgangspost. Der wäre, würde er so geleistet, gesetzeswidrig, bzgl Unterscheidung zur Rufbereitschaft hat Paragraphenreiter alles notwendige gesagt.


    Was aber die AN-Eigenschaft und die Beteiligung des BR betrifft, ist die Antwort unabhängig von der Art des Dienstes. Ja, es ist ein*e AN, und ja, der BR hat Mitbestimmung.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Was aber die AN-Eigenschaft und die Beteiligung des BR betrifft, ist die Antwort unabhängig von der Art des Dienstes. Ja, es ist ein*e AN, und ja, der BR hat Mitbestimmung.

    richtig, daran besteht auch für mich kein Zweifel.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo Marimosa,


    Du solltest aufhören, auf den Bezeichnungen rumzureiten. Eskommt nicht darauf an, wie etwas vom AG benannt wird, sondern auf die konkrete Ausgestaltung.


    Und deswegen ist allein die von Paragraphenreiter gestellte Frage nach der konkreten Anordnung des AG über den Aufenthaltsort ausschlaggebend für den Charakter der Tätigkeit. Die solltest Du beantworten, wenn Du belastbare Antworten willst.