§ 13 Abs. 3 BetrVG nutzen

  • Hallo zusammen,


    jetzt mache ich doch ein eigenes Thema auf, weil es doch sehr speziell ist.


    Folgendes:

    Wir müssen außerordentlich neu wählen, weil wir am 01.12.2020 nur noch 4 anstelle 5 BRM sind; keine Nachrücker vorhanden. Wir würden gerne den § 13 Abs. 3 BetrVG nutzen, um in 2022 nicht wieder wählen zu müssen.


    Wenn ich den Absatz richtig verstehe, dann würde es ausreichen, wenn der neue BR nach dem 28.03.2021 (aktueller BR ist seit dem 26.03.2018 im Amt), seine konstituierende Sitzung hat, oder?


    Vielen Dank für eure Meinungen!


    mfg

    Riddra

  • Hallo Riddra,


    ich lese den §13 BetrVG so, der maßgeblich Zeitraum für Betriebsratswahlen gemäß $13 Abs.1 BetrVG ist der 01.03. bis 31.05., daher wäre eine Wahl ab dem 01.03. im Jahr vor der eigentlichen Betriebsratswahl ausreichend um in die Fünfjahresregelung des §13 Abs. 3 BetrVG zu kommen. Die konstituierende Sitzung ist daher nicht maßgeblich sondern der Wahltermin.



    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo Matthias,


    der Absatz 2 des §13 BetrVG regelt "nur" die Gründe nach denen eine Neuwahl zu erfolgen hat, was hier ja gegeben ist mit dem Absinken der notwendigen BR Mitgliedern.

    Der Absatz 3 des §13 BetrVG regelt dann, wie die weiteren Wahlen nach der ausserordentlichen Neuwahl zu erfolgen haben.

    nächster regulärer Wahltermin oder übernächster Wahltermin wenninnerhalb eines Jahres vor nächstem regulären Wahltermin.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Wenn ich den Absatz richtig verstehe, dann würde es ausreichen, wenn der neue BR nach dem 28.03.2021 (aktueller BR ist seit dem 26.03.2018 im Amt), seine konstituierende Sitzung hat, oder?

    Es wird in §13(3) BetrVG auf den Wahlzeitpunkt abgestellt, nicht auf die konstituierende Sitzung. Den Wahlzeitpunkt legt der Wahlvorstand fest (lt. §18 unverzüglich). Will damit sagen, wenn ihr unverzüglich einen Wahlvorstand bestellt habt, dieser sich aber evtl. erst noch durch Schulung usw. das nötige Wissen aneignen muß, so ist eben so lange noch der alte BR im Amt. Ob von November bis März das ganz noch als unverzüglich anzusehen ist? Dann bleibt aber noch abzuwarten, ob jemand nach §18 den Wahlvorstand beim Arbeitsgericht ersetzten lässt...

    Daher, wenn es für euch als alter BR in Ordnung ist und auch der Wahlvorstand kein Problem damit hat, würde ich es so machen

  • Vielen Dank für eure Meinungen!

    Der Erbsenzähler in mir moniert gerade, dass das keine Frage von Meinung ist, sondern schlicht von Gesetzestext.


    Und der lautet:

    Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen

    Und der ist, gem. Absatz 1 des § als "alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai" definiert.


    (Aber das hat Bernd_47 ja schon ausgeführt.)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,


    damit

    dann würde es ausreichen, wenn der neue BR nach dem 28.03.2021 (aktueller BR ist seit dem 26.03.2018 im Amt), seine konstituierende Sitzung hat, oder?

    liegst Du falsch.


    Maßgeblich für den Beginn der Amtszeit bei einer Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ist die Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Fitting, § 13 Rn 52).


    Und Moritz hat natürlich völlig recht:


    Die Gründe für eine vorzeitige Neuwahl des BR finden sich in § 13 Abs. 2 BetrVG. In Abs. 3 sind lediglich die Bedingungen für den "Anschluß" an die regelmäßigen Wahltermine geregelt.