Hallo zusammen,
jetzt mache ich doch ein eigenes Thema auf, weil es doch sehr speziell ist.
Folgendes:
Wir müssen außerordentlich neu wählen, weil wir am 01.12.2020 nur noch 4 anstelle 5 BRM sind; keine Nachrücker vorhanden. Wir würden gerne den § 13 Abs. 3 BetrVG nutzen, um in 2022 nicht wieder wählen zu müssen.
Wenn ich den Absatz richtig verstehe, dann würde es ausreichen, wenn der neue BR nach dem 28.03.2021 (aktueller BR ist seit dem 26.03.2018 im Amt), seine konstituierende Sitzung hat, oder?
Vielen Dank für eure Meinungen!
mfg
Riddra