BV Kurzarbeit

  • Hallo liebes Forum,


    unsere BV Kurzarbeit ist abgelaufen am1.12.2020. Nun möchte die GF eine neue abschließen, was eigentlich auch verständlich ist.

    In unserer alten BV war ein Topf der auch ausgezahlt wurde falls keine Kurzarbeit anfällt. Allerding keine Aufstockung und der AN

    trägt das Risiko falls der AG Fehler bei der Beantragung macht und die Arbeitsagentur kein Kurzarbeitergeld bezahlt.

    Wir möchten diese Sachen ändern und haben um einen Sachverständigen gebeten, mit der Begründung das noch kein BR Mitglied

    eine Schulung zu BV' en gemacht hat und wir gewisse § in der BV nicht verstehen.

    Unsere GF sträubt sich und möchte uns keinen Sachverständigen genehmigen mit der Begründung wir hätten die alte doch auch unterschrieben.

    Nun sehen wir es so das wir die BV nicht unterschreiben werden. Nun wies uns die GF darauf hin das ohne BV betriebsbedingte Kündigungen ins

    Haus stehen könnten (was wir nicht glauben, aber möglich ist alles).

    Meine Frage, ist dies so?

    Oder muss eine BV Kurzarbeit abgeschlossen sein? Dachte immer es wäre eine erzwingbare BV, und wenn man sich nicht einigt, entscheidet die Einigungsstelle.

    Und das bevor Kündigungen angesagt sind. (wir sind im Grunde ein noch kerngesundes Unternehmen)


    Danke für eure Meinungen

  • Hallo Elbarado,


    damit der AG Kurzarbeitergeld beantragen kann braucht er eine BV mit dem Betriebsrat.

    Die betriebsbedingten Kündigungen sind auf der einen Seite sicherlich ein Drohszenario, aber der AG kann auch Kündigungen aussprechen.


    In eine BV Kurzarbeit gehört meiner Meinung nach auch immer ein Passus der betriebsbednigte Kündigungen für einen gewissen Zeitraum nach Ende der Kurzarbeit ausschließt.


    Nachfolgend mal ein paar Punkte die Ihr gerne mit aufnehmen könnt:

    • Sollte die Agentur für Arbeit – gleich aus welchem Grund – die Zahlung von Kurzarbeitergeld ablehnen, wird den von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten während der Kurzarbeitszeit die volle Vergütung gezahlt.
    • Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung und 12 Monate danach sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie sich in Kurzarbeit befinden oder nicht – im gesamten Betrieb nicht zulässig.
    • Das Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen
      Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.

    Viele Grüße

    Bernd

  • der AN

    trägt das Risiko falls der AG Fehler bei der Beantragung macht und die Arbeitsagentur kein Kurzarbeitergeld bezahlt.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Vereinbarung hierzu gültig ist. Der AN hat ja gar keinen Einfluss auf die Beantragung. Daher kann ich schon verstehen, dass der AG euch keinen Sachverständigen genehmigen will. ;)


    Unsere GF sträubt sich und möchte uns keinen Sachverständigen genehmigen

    Für die Anwaltskosten kannst Du §40 (ohne Zustimmung beim Rechtsstreit) und §80(3) BetrVG nehmen, soweit keine Zustimmung zu §80(3)BetrVG vorliegt könnt Ihr euch diese vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Sprecht einen Anwalt an, der weiß was zu tun ist.


    Ohne eine BV Kurzarbeit kann der Arbeitgeber keine Kurzarbeit einführen, kann sich Eure Zustimmung aber von der Einigungsstelle ersetzen lassen, dann bekommt er aber vermutlich sein Beantragungsrisiko nicht auf den AN abgewälzt.


    Richtig ist aber, dass der Arbeitgeber vor Kündigungen nicht erst Kurzarbeit machen muss. Also in dem Punkt hat er recht, kündigen kann er. Ob er es wirklich tut müsst Ihr abschätzen, denn das ist bei solchen AG immer die Drohung wenn er nicht das bekommt was er haben möchte.


    Hallo Elbarado,


    wenn der AG mit Entlassungen droht, denkt an §112a BetrVG (Sozialplan), je nachdem wieviel er entlassen will. Das kotet auch Geld. In jedem Fall das Klagerisiko der AN die er entlässt, auch das kann teuer werden wenn er die Sozialauswahl nicht richtig trifft..... Ich will damit sagen, auch Entlassungen können richtig teuer werden. Der kostengünstigste Weg ist, er einigt sich mit euch auf eine BV. Da kann er zum Wohle seines Geldbeutels auch mal Abstriche machen;)


    Ich hoffe es gelingt euch ihm das klarzumachen.

    Einmal editiert, zuletzt von Lustiger Vogel () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Schimmelchen mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Um einen Anwalt wird der AG nicht herumkommen. Betriebsbedingte Kündigungen sind nur zulässig, wenn es kein besseres Mittel gibt. Das ist aber mit der Kurzarbeit, die der AG ja selber als besseres Mittel ansieht, gegeben. Und auch für den Arbeitgeber gibt es ja eine Möglichkeit, diese BV zu erzwingen. Die Arbeitnehmer wären mehr oder weniger auf sich gestellt, aber im Kündigungsschutzprozess sehe ich schlechte Karten für den AG.


    Bei euch kommen dre gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten zur Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in Frage: Als Sachverständiger in Bereichen, in denen ihr nicht ausreichend sachkundig seid - ich denke, dass eine BV Kurzarbeit da auch noch zugehören dürfte, als Beistand zur Verhinderung eines Gerichtsverfahrens und als Beisitzer in der Einigungsstelle. Euch aus dem Fehler bei der ersten BV (vermutlich in der Not der Pandemie schnell erstellt) jetzt die Hinzuziehung zu verweigern halte ich für unrechtmäßig und führt am Ende ja nur dazu, dass ihr trotzdem einen Anwalt bekommt. Und sei es, um einen Anwalt gerichtlich durchzusetzen.

    Mit all dem Hickhack verbaut sich der AG jetzt den Dezember. Wegen ein paar Euro RA-Kosten... oder weil eure BV so gute Regelungen enthält (für den AG), dass er auf keinen Fall will, dass sie jemand mit Sachkunde sieht

  • mit der Begründung wir hätten die alte doch auch unterschrieben.

    Zeit euren AG mal mit einem Klassiker aus der Zitatekiste bekannt zu machen:


    „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, weiser zu werden.“ (Konrad Adenauer)


    und wir gewisse § in der BV nicht verstehen.

    Die Begründung mag zwar ehrlich sein, ist aber auch kein Aushängeschild für den BR. Denn letztlich bedeutet es, dass ihr Dinge einfach unterschrieben habt, ohne sie verstanden zu haben. Auch nicht der Renner, oder?



    Nun wies uns die GF darauf hin das ohne BV betriebsbedingte Kündigungen ins Haus stehen könnten

    Natürlich ist das ein mögliches Szenario. Zumindest theoretisch. Aber hier würde ich den Ball ganz elegant zurückspielen: Sie wollen also lieber Kollegen entlassen, als ihnen eine sachverständige Personalvertretung zuzugestehen? Wenn sie meinen, das muss so sein, dann erklären sie das mal den Kollegen, die sie entlassen wollen...


    Alternativ formuliert die BV doch um: schreibt alles das rein, was ihr euch wünscht, nehmt alles raus, was ihr für doof haltet (insbesondere die Abwälzung des Risikos auf die AN!). Und sollte (und dafür lässt sich sorgen) sich der AG beschweren über eure unangemessenen und überzogenen Forderungen - was sollen wir machen Chef? Wir machen es so gut wie wir es wissen. Wenn es wir es nicht besser wissen, dann eben so!


    Kurz: Lasst euch nicht ins Bockshorn jagen. Was auch immer in der Firma passiert - es ist die Entscheidung des AG, ist ja auch seine Firma.


    (Vor Jahren habe ich mal einem Personalleiter, der auch meinte so argumentieren zu müssen, gefragt, ob er auch der Meinung wäre, dass der Kassierer in der Bank daran Schuld wäre, wenn der Bankräuber den Kunden erschossen hat, weil er das Geld nicht schnell genug rausgerückt habe, und nicht der Bankräuber mit dem Finger am Abzug...


    Boah, war der sickig! Aber er hat verstanden, was ich im sagen wollte und hat es nie wieder probiert ;) )

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!