Wahlvorstandsmitglied wird nicht entfristet/verlängert

  • Hallo,


    Wir haben folgende Situation: Wir sind zu 3. im Wahlvorstand, haben einen vierten als Ersatzmitglied, welcher auch schon mal eingesetzt wurde. Am 16.11. haben wir die Wählerliste für die BR-Wahl am 08.01.2021 veröffentlicht, in der alle 3 vom Wahlvorstand sowie das Ersatzmitglied drauf stehen.

    Am 09.12.2020 hat das Ersatzmitglied eine E-Mail erhalten, dass er nicht verlängert und das Arbeitsverhältnis damit gekündigt wir (1-Jahres-Vertrag läuft am 07.01.2021 aus). Unser Unternehmen ist bekannt, "High Volume Recruiting" zu betreiben und gleichzeitig viele Verträge auslaufen zu lassen.


    Unserer Befürchtung ist jetzt, dass er bewusst nicht verlängert wurde. Einer der 3 anderen WV-Kollegen hört zum 31.12. auf, der andere Kollege und ich sind unbefristet.


    Das größere Problem ist, dass wir 5 BR-Mitglieder wählen müssen. Ursprünglich waren wir 8 Kandidaten, 1 verlässt das Unternehmen vorher, 1 wird zum 07.01. nicht verlängert (siehe oben), 1 hat gerade keine Bescheinigung der Ausländerbehörde und hat damit auch keinen Vertrag mehr. Somit bleiben nur noch 5 von 5 wählbaren, was das ganze doch anfechtbar(er?) macht, oder?


    Unsere Kollegen stehen zwar ohnehin hinter uns, ich bin auch guter Dinge, dass wir diese Wahl gut durchkriegen, allerdings möchte ich den Kollegen schützen, der eben nicht verlängert wird. Mein Kenntnisstand war, dass man besonderen Kündigungsschutz während der WV- und BR-Arbeit (sowie Kandidatur) hat. Das kann sich doch aber nicht darauf beziehen, dass in der "nicht-Verlängerungs"-E-Mail hätte stehen sollen, er wird nicht verlängert wegen der WV- bzw. BR-Arbeit, oder? Dann hat dieser Kündigungsschutz ja kaum Wirkung, so dumm wäre das Unternehmen nicht, dass es das offensichtlich in die "Kündigung" reinschreibt.


    Vielleicht habt ihr ja einen Rat!
    Viele Grüße

    Marcel

  • In dem Fall hilft leider der Kündigungsschutz als Wahlvorstand / Kandidat nicht weiter.
    Weil das Auslaufen des Befristeten Arbeitsvertrages ist keine Kündigung.


    Mit 5 BR Mitgliedern wäre das erst mal fein wenn auch jeder der 5 Bewerber eine Stimme bekommt und damit gewählt ist.
    Wird natürlich dann ein Problem wenn einer oder mehrere der 5 BR Mitglieder dann auch noch das Unternehmen verlässt / verlassen.
    Anfechtbar wird das Ganze nicht weil kein Grund dafür vorliegt.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo Marcel,


    ich habe eine gute und 2 schlechte Nachrichten für dich...

    Zuerst die gute:

    Somit bleiben nur noch 5 von 5 wählbaren, was das ganze doch anfechtbar(er?) macht, oder?

    Nein, das ist (noch) vollkommen in Ordnung. Sollte allerdings ein BR-Mitglied innerhalb der Amtszeit das Unternehmen verlassen, müssen Neuwahlen stattfinden, weil der dann BR unter Sollstärke gesunken ist.


    Die schlechte:

    Mein Kenntnisstand war, dass man besonderen Kündigungsschutz während der WV- und BR-Arbeit (sowie Kandidatur) hat.

    Das bezieht sich leider nur auf ordentliche personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen. Eine Befristung wird davon nicht berührt. Es gab mal ein anderslautendes Urteil des Arbeitsgerichts München, das viel zu begrüßenswert war, um nicht vom BAG kassiert zu werden. Die aktuelle Rechtslage ist in diesem Link erklärt. Beim Ablauf von befristeten Arbeitsverträgen hat der BR auch kein Mitbestimmungsrecht. Er muss nur bei Verlängerungen und Übernahme angehört werden.


    Die ganz schlechte:

    Einer der 3 anderen WV-Kollegen hört zum 31.12. auf

    Damit würde der Wahlvorstand am Wahltag 8.1. aus nur 2 Personen bestehen und wäre nicht handlungsfähig, die Wahl wäre unwirksam. Abhilfe könnte geschaffen werden, indem ein Eilantrag beim Arbeitsgericht eingegeben wird, einen Wahlvorstand einzusetzen oder die Gewerkschaft ein dem Betrieb angehörendes Mitglied in den Wahlvorstand entsendet.


    Ich würde mich gerne irren, aber im schlimmsten Fall müsstet ihr die Wahl absagen und nochmal neu mit einer ausreichenden Anzahl an Ersatzmitgliedern aufziehen. Vielleicht weiß aber einer der alten Forumshasen einen besseren Weg.


    PS: Suppenkasper war schneller

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

    Einmal editiert, zuletzt von Der Mann mit der Ledertasche () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Der Mann mit der Ledertasche mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Die ganz schlechte:

    Damit würde der Wahlvorstand am Wahltag 8.1. aus nur 2 Personen bestehen und wäre nicht handlungsfähig, die Wahl wäre unwirksam. Abhilfe könnte geschaffen werden, indem ein Eilantrag beim Arbeitsgericht eingegeben wird, einen Wahlvorstand einzusetzen oder die Gewerkschaft ein dem Betrieb angehörendes Mitglied in den Wahlvorstand entsendet.


    Ich würde mich gerne irren, aber im schlimmsten Fall müsstet ihr die Wahl absagen und nochmal neu mit einer ausreichenden Anzahl an Ersatzmitgliedern aufziehen. Vielleicht weiß aber einer der alten Forumshasen einen besseren Weg.


    PS: Suppenkasper war schneller

    Ein BR könnte ja falls vorhanden ein neues Wahlvorstandsmitglied bestellen. Bei einer Erstwahl wäre die Frage ob hier dann der Wahlvorstand sich selbst vergrößern kann. Was ich aber verneinen würde.
    Das würde dann nur über ein Arbeitsgericht oder eine Betriebsversammlung gehen. Ich glaube das es da doch bis zum 8.1.2021 zur "Freude" des Arbeitgebers eine außerordentliche Betriebsversammlung geben könnte.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hi,


    danke euch beiden für eure Beiträge.

    Nein, das ist (noch) vollkommen in Ordnung. Sollte allerdings ein BR-Mitglied innerhalb der Amtszeit das Unternehmen verlassen, müssen Neuwahlen stattfinden, weil der dann BR unter Sollstärke gesunken ist


    Wenn wir jetzt statt 5 Kandidaten nur 4 wären, würden ja nur 3 gewählt bzw. aufgestellt werden, richtig? Wieso wird das gleiche Verfahren dann bei Austritt nicht auch angewandt? 5 BR-Mitglieder, 1 kündigt, dann wird einer "gewählt", der als Ersatzmitgleid gilt?



    Zur schlechten: Wir lassen gerade prüfen, in wie weit der Arbeitgeber mit seiner "Unterschrift" verstoßen hat. Der befristete Vertrag wurde nämlich digital unterschrieben, somit ungültig. Mein AG ist der mit den orangenen Rucksäcken ;)


    Zur ganz schlechten: Wir haben bereits jetzt Kontakt mit dem Anwalt und haben das so geschildert. Sie sagte (unser WV-Ersatzmitglied ist der, der am 07.01. gekündigt wird), dass man "den einen Tag auch ohne vollständige Anzahl auch noch hinkriegen würde" - ich mein, es werden ja auch nur Stimmen ausgezählt. Verstehe das ganze Theater darum nicht, wenn es gesetzlich gehen würde, hätte der Kollege und ich das alleine gemacht, genauso wie den BR selbst. Wir sind aber leider auf unsere Kollegen angewiesen. Ist durch den AG ein großes Problem, dass nicht mal die Hälfte hätte gewählt werden können (da High-Volume-Recruiting und Nichtverlängerungen).


    In wie fern hätte da die Gewerkschaft helfen können? Die ist in unseren Betrieb nicht eingegliedert, sprich, die wüsste doch gar nicht, wer bei uns im Betrieb ist, um uns ein WV-Mitglied zu entsenden?


    Ich sehe hier aber nach wie vor bewusstes Handeln des AG, der wusste ja auch Bescheid, dass unser Kollege zum 31.12. aufhören wird.


    Wie gesagt, am Montag weiß ich genaueres, da ich einen Anruf empfangen werde, der AG weiß genau, was er für ein falsches Spielchen mit den Unterschriften treibt.


    Ein BR könnte ja falls vorhanden ein neues Wahlvorstandsmitglied bestellen. Bei einer Erstwahl wäre die Frage ob hier dann der Wahlvorstand sich selbst vergrößern kann. Was ich aber verneinen würde.
    Das würde dann nur über ein Arbeitsgericht oder eine Betriebsversammlung gehen. Ich glaube das es da doch bis zum 8.1.2021 zur "Freude" des Arbeitgebers eine außerordentliche Betriebsversammlung geben könnte.

    Ist eine Erstwahl.


    Zum Thema Anfechtung: Da der AG uns nicht als eigenen Betrieb ansieht, wird er die Wahl sowieso anfechten. Ist es eigentlich "egal", was für einen Grund existiert, um anzufechten? Dann hätten wir ja eventuell "Glück", wenn der AG das "übersieht" (zwecks WV).

    Aus eigener Erfahrung weiß ich aber (es gibt bereits mehrere BR mit dem gleichen "Betrieb" wie wir), wird die Wahl zulässig sein, und auch das Thema mit der Unterschrift gilt als "safe". Das weiß wie gesagt unser AG auch, hofft aber wohl immer auf "dumm Arbeitnehmer", die sowas nicht wissen, um keinen unbefristeten Vertrag zu erhalten.


    VG Marcel

  • Hallo und willkommen im neuen Jahr,

    "es werden ja nur die Stimmen ausgezählt..." - na ja, da braucht man schon den gesamten Wahlvorstand. Wenn nämlich Unklarheiten sind, ob z.B. Stimmen gültig sind oder nicht, muss der WV darüber sofort beschließen und das geht nur mit einer ungeraden Zahl von Mitgliedern. Und im Zweifelsfall hängt an so einer Entscheidung der Platz im BR. Euren Anwalt versteh ich da nicht.

  • Warum das so nicht gemacht wird. Weil das im Gesetz und Wahlordnung nicht vorgehen ist.
    Alle gewählten Kandidaten für ein Betriebsratsmitglied sind mit einer erhaltenen Stimme gewählt. Die Frage ist dann nur die Reihenfolge. Und wer kein ordentliches Mitglied des Betriebsrates geworden ist, ist dann Ersatzmitglied und rückt dann nach wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied verhindert ist.


    Bei einer digitalen Unterschrift stellt sich natürlich mit welcher digitalen Unterschrift das erfolgt ist. Was für eine digitale Unterschrift ist das? Qualifizierte Signatur oder, .... bzw. nur eine Eingefügte Unterschrift in einem Dokument ("Stempel"?).

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Wenn wir jetzt statt 5 Kandidaten nur 4 wären, würden ja nur 3 gewählt bzw. aufgestellt werden, richtig? Wieso wird das gleiche Verfahren dann bei Austritt nicht auch angewandt? 5 BR-Mitglieder, 1 kündigt, dann wird einer "gewählt", der als Ersatzmitgleid gilt?

    Für die Wahl ist es richtig, stehen nur 4 zur Wahl würden 3 gewählt und einer Ersatz. Aber scheidet einer während der Amtszeit aus muss neu gewählt werden. Wieso? Weil es so im Gesetz vorgesehen ist §13(2) BetrVG.


    Oh, suppenkasper war schneller.

  • Nein es müssen 5 Personen gewählt werden wenn das im Wahlausschreiben so festgelegt und die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder wird nicht so einfach reduziert. Weil auch die Zahl genau im Wahlausschrieben am Anfang so festgelegt werden muss.

    Ob das dann ein Streitpunkt wird wenn nur mit zwei noch vorhandenen Wahlvorständen die Beschlüsse gefällt werden zu einem Problem werden lasse ich mich überraschen. Es ist ja nicht die Situation das einer der Wahlvorstände verhindert ist an den Sitzungen teilzunehmen sondern nicht mehr im Amt ist.

    Ich sehe da allerdings kein falsches Spielchen wenn er bewusst befristete Verträge auslaufen lässt.

    Spannend wird das aber wenn da der Kollege Entfristungsklage einreicht, und/oder Kündigungschutzklage einreicht und gleichzeitig eine Wahlanfechtungsklage des Arbeitgebers bei Gericht anhängig ist und die oder der Richter in den Punkten dann klären darf ob der Wahlvorstand nur noch aus zwei oder doch aus drei Mitgliedern bestand, ob Wahlbewerber doch gewählt worden sind, ob der Betriebsrat sofern der gewählt wird und sich konstituiert das rechtlich korrekt oder nicht getan hat. Und dann Entscheidungen/Beschlüsse korrekt gefasst worden sind......

    Vermutlich werden der oder die Richter an den Fragestellungen, welche von einander abhängen, richtig viel Spass haben.

    Eine Gewerkschaft hat Kenntnis davon in welchem Betrieb ihre Mitglieder arbeiten. Sollte sie zumindestens und damit auch eine Idee haben ob sie ein Wahlvorstandsmitglied entsenden können. Die Gewerkschaft wird im übrigen nicht in den Betrieb eingegliedert.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Für die Wahl ist es richtig, stehen nur 4 zur Wahl würden 3 gewählt und einer Ersatz

    grundsätzlich ist das ja richtig aber nicht einfach so bei de Wahl. Wenn nur 4 Wahlbewerber da sind muss der WV eine Nachfrist setzen und dann ggfls die Größe des Gremiums anpassen inkl. neuem Wahlausschreiben etc. Oder liege ich da falsch?

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo rtjum, klar hast du Recht. Aber es schien mir eher ein theoretisches Beispiel von MarcelBR der damit aus meiner Sicht sagen wollte: "wenn das bei der Wahl geht, warum kann man das hinterher, wenn einer ausscheidet, nicht auch machen?" Und da funktioniert das eben nicht so einfach. Dann muss neu gewählt werden und zwar das ganze Gremium, nicht wie MarcelBR meint nur einer der Ersatz wird, wird "rausgewählt".

  • Spontan hätte ich rtjum auch Recht gegeben, aber dann habe ich ein Urteil gefunden, das davon ausgeht, dass bei zu wenigen Wahlbewerbern analog zum §11 BetrVG das nächst mögliche kleinere Gremium zu wählen ist. Im vorliegenden Fall hatte der WV auch keine Nachfrist gesetzt.


    https://anwaltauskunft.de/ratg…-mit-nur-einem-kandidaten


    Verwundert bin ich allerdings auch...

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Spontan hätte ich rtjum auch Recht gegeben, aber dann habe ich ein Urteil gefunden, das davon ausgeht, dass bei zu wenigen Wahlbewerbern analog zum §11 BetrVG das nächst mögliche kleinere Gremium zu wählen ist. Im vorliegenden Fall hatte der WV auch keine Nachfrist gesetzt.

    Tatsächlich, sogar wenn jemand das Amt nicht annimmt und dadurch zu wenige BRs da sind. Dann wird auch einfach auf die kleiner Anzahl zurückgegangen. Däubler RN 4 zu §11 und es muss tatsächlich keine Nachfrist gesetzt werden.


    Aber das war ja gar nicht das Problem. Es gibt ja 5 Bewerber für ein 5er Gremium. Aber trotzdem was dazu gelernt;)

  • Hallo und willkommen im neuen Jahr,

    "es werden ja nur die Stimmen ausgezählt..." - na ja, da braucht man schon den gesamten Wahlvorstand. Wenn nämlich Unklarheiten sind, ob z.B. Stimmen gültig sind oder nicht, muss der WV darüber sofort beschließen und das geht nur mit einer ungeraden Zahl von Mitgliedern. Und im Zweifelsfall hängt an so einer Entscheidung der Platz im BR. Euren Anwalt versteh ich da nicht.

    Vielleicht habe ich vergessen zu erwähnen, dass es bei uns sowieso nicht auf sowas ankommt - das klingt dumm, ich weiß. Aber wir 2 von den 7 aufgestellten sind die, die am meisten "bekannt" sind. Den Rest haben wir nur gefragt, ob sie dabei sein wollen, damit wir einen BR haben (sie müssen nix machen, weil wir das alles machen wollen). Es ist auch hier kein großer Betrieb und ich rechne mit weniger als 20 Stimmzetteln.

    Hallo rtjum, klar hast du Recht. Aber es schien mir eher ein theoretisches Beispiel von MarcelBR der damit aus meiner Sicht sagen wollte: "wenn das bei der Wahl geht, warum kann man das hinterher, wenn einer ausscheidet, nicht auch machen?" Und da funktioniert das eben nicht so einfach. Dann muss neu gewählt werden und zwar das ganze Gremium, nicht wie MarcelBR meint nur einer der Ersatz wird, wird "rausgewählt".

    Genau so hatte ich mir das auch gedacht. Aber gut zu wissen.


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    Um das aber hier noch mal zusammenzufassen. Der Arbeitgeber hat nachgelassen und das BR-Kandidat- und WV-Ersatzmitglied unbefristet verlängert, was uns wahrscheinlich die ganze Wahl gerettet hat. Der AG wusste wohl, was auf ihn zukommen würde. :D


    Danke euch allen für eure Antworten, jetzt hoffe ich, dass die Wahl am Freitag reibungslos funktioniert!