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Quarantäneschreiben vom GA lässt auf sich warten, AG droht mit Entgeltverlust
Rabauke ich wiederhole mich .....die Frage hieß darf der AG die Zahlungen verweigern wenn die Bescheinigung nicht an einem von ihm genannten Termin vorliegt....Nein darf er nicht!
Überschneiden sich Bescheinigung und Abrechnung dann kann er eben wie Rtjum schreibt dies auch im Folgemonat überweisen!
Verweigert der AG die Zahlung wegen einer Auslandsreise steckt er auch in einer Zwickmühle! Hier wäre er meiner Ansicht nach gut beraten den Lohn unter Vorbehalt weiter zu zahlen.
Außerdem gibt es ja auch noch den Anspruch nach §616 BGB
Ja aber nur, wenn dieser § nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, was bei sehr vielen Unternehmen nun schon der Fall ist.
Was erreiche ich denn, wenn ich mich als AG auf die Hinterbeine stelle und sage, ich zahle erst, wenn du, lieber AN, mir das Schreiben vom Gesundheitsamt vor legts?
Ich habe nicht nur verärgerte MA sondern der MA wird sich auch sagen "Lieber AG, komm du mir noch mal und du willst aus meiner Schüssel saufen, dann halte ich den Deckel zu" will sagen, der AG kann ja auch mal was vom AN wollen wo er auf dessen Wohlwollen angewiesen ist etwas freiwillig eine Schicht übernehmen, aus dem Frei holen etc..
Gerade in solchen Fällen haben so manche AN ein Gedächtnis wie ein Elefant.
Sowas könnte man doch dadurch entschärfen, dass der AN an Eides Statt versichert, dass er zum Gesundheitsamt zur Quarantäne verpflichtet wurde. Wenn er hier eine Falschaussage tätigt, dann schädigt er vorsätzlich den AG. Der hätte dann einiges in der Hand, um gegen den AN vorzugehen. D.h. mit der Erklärung hat der AG eine weitgehende Sicherheit, dass der AN die Wahrheit sagt.
Naja, im Moment würde ich auf eine Woche keine größeren Beträge setzen ... eine eidesstattliche Versicherung ist vielleicht etwas übertrieben, ist halt das Maximum, was man dem AG als Sicherheit bieten kann.
Naja, im Moment würde ich auf eine Woche keine größeren Beträge setzen ... eine eidesstattliche Versicherung ist vielleicht etwas übertrieben, ist halt das Maximum, was man dem AG als Sicherheit bieten kann.
Es war im Eingangspost von 4 Wochen die Rede. Da bekommt der MA 4 Wochen kein Geld und kann sehen wie er seine Miete usw. bezahlt... eine Frechheit der Behörden... Fast jeder hat ne Mailadresse, das dürfte erst mal kein großer Aufwand sein zummindest eine "Standart-Mail" zu verschicken.
Außerdem wurde vor ein paar Tagen gerade im Fernsehen und Radio vor Fakeanrufen gewarnt. Da rufen einfach Leute bei dir an, sagen sie sind vom Gesundheitsamt und du wärst in Quarantäne. Das bei solchen Nachrichten auch die Arbeitgeber vorsichtig werden kann ich durchaus verstehen.
Rabauke ich wiederhole mich .....die Frage hieß darf der AG die Zahlungen verweigern wenn die Bescheinigung nicht an einem von ihm genannten Termin vorliegt....Nein darf er nicht!
Überschneiden sich Bescheinigung und Abrechnung dann kann er eben wie Rtjum schreibt dies auch im Folgemonat überweisen!
Verweigert der AG die Zahlung wegen einer Auslandsreise steckt er auch in einer Zwickmühle! Hier wäre er meiner Ansicht nach gut beraten den Lohn unter Vorbehalt weiter zu zahlen.
hallo schwede und ich wiederhole mich auch, ja der Arbeitgeber muss nicht zahlen, solange nicht feststeht, dass die behörde diese zahlung nach dem Gesetz ersetzen muss denn es ist keine Gehaltszahlung sondern eine Vorleistung einer stattlichen Behörde. Gibt es keinen Anspruch auf dieses Geld dann muss der Arbeitgeber auch nichts leisten PUNKT.
Ich bin verwundert, dass du nur die ersten beiden Sätze der zahlungsverpflichtung liest im § und nicht mehr den dritten Satz!!!!!
Sorry, aber nein der AG muss nicht zwingen zahlen, fertig.
alles andere was kommuniziert wird ist falsch
der AG darf sehr wohl die Zahlung verweigern wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, da keine Anspruchsvoraussetzung auf diese Zahlung gegeben ist.
Schimmelchen der AG kann ja ruhig vorsichtig sein er braucht ja nicht zu zahlen ohne Bescheinigung!
Aber er darf nicht sagen wenn die erst am 22. ankommt interessiert es mich nicht mehr!
Die 4 Wochen sind ja die Bearbeitungsdauer nicht die Quarantäne.
Bei uns haben viele schon wieder gearbeitet und dann erst das Schreiben bekommen!
der AG darf sehr wohl die Zahlung verweigern wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, da keine Anspruchsvoraussetzung auf diese Zahlung gegeben ist.Zitat rabauke
Rabauke stehst Du heute auf dem Schlauch??????
Es geht nicht darum, dass er ohne Bescheinigung bezahlen muss sondern darum, dass er hier Fristen setzt die gar nicht im Einflussbereich des AN liegen!
Schimmelchen der AG kann ja ruhig vorsichtig sein er braucht ja nicht zu zahlen ohne Bescheinigung!
Aber er darf nicht sagen wenn die erst am 22. ankommt interessiert es mich nicht mehr!
Rabauke stehst Du heute auf dem Schlauch??????
Es geht nicht darum, dass er ohne Bescheinigung bezahlen muss sondern darum, dass er hier Fristen setzt die gar nicht im Einflussbereich des AN liegen!
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ich bin da bei dir, sobald die Bescheinigung vorliegt die die Zahlungsberechtigung erwirkt ist auch eine zahlungsverpflichtung entstanden. da haben wir beide dann aneinander vorbei geredet ;).
das machen wir dann mit rush payment auch sehr kurzfristig innerhalb von 3 AT.
wir konnten jetzt den AG überzeugen, daß er das Entgelt erst einmal fortzahlt. Sollte sich im Nachgang herausstellen, der AN hat die Quarantäne nur erfunden drohen ihm ohnehin arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Betreffenden MA sollen sich per Mail an die Lohnbuchhaltung wenden wo sie die Quarantäne anzeigen und darauf hinweisen sollen, daß das Schreiben vom Gesundheitsamt nachgereicht wird, sollte es eintrudeln.