kann man ein Betriebsratmitglied kündigen

  • Hallo


    hab mal eine Frage

    bei uns im Betriebsrat ist ein Mitglied das interne Sachen an der Geschäftsleitung weiter sagt ( was natürlich nicht geht ),

    das haben wir nun rausbekommen, dadurch ist natürlich das Vertrauen gebrochen

    was könnte man da machen .


    Lg

  • Ich empfehle, dass Verhalten des BRM erst mal auf die nächste TO zu setzen und ihn zur Rede zustellen.

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

  • Wenn das BRM z.B. geheimhaltungsbedürftige Infos an den AG weitergibt, käme ein arbeitsgerichtliches Ausschlussverfahren aus dem BR in Betracht. Vergleich :


    § 23 BetrVG - Verletzung gesetzlicher Pflichten -

    (1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.


    Dies hängt jedoch ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei muss man berücksichtigen, dass die Auffassung der Gerichte, was als geheimhaltungsbedürftig anzusehen ist, jeweils vom Standpunkt des Gerichts, das zu entscheiden hat, abhängt - wie überhaupt die Frage, welches Verhalten als grob pflichtwidriges Verhalten bezeichnet werden kann.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Kampfschwein ()

  • hexchen Die Frage ist, ob durch Weitergabe von Informationen an den AG dem BR die Arbeit erschwert wird. Dann wäre es möglicherweise eine Behinderung der BR-Arbeit, was gemäß §119 BetrVG strafbar wäre.

    Was die Einleitung von Strafverfahren nach §119 BetrVG anbetrifft, sind die Staatsanwaltschaften äußerst zurückhaltend. Meiner Auffassung nach ist der Zugriff auf §78 BetrVG wegen Störung und/oder Behinderung der BR'tätigkeit wesentlich erfolgversprechender.

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  • Nur weil ein BR Mitglied die Menschen in seiner Umgegebung mit einbezieht ist eine Kündigung nicht begründbar.


    Inwieweit die Weitergabe der Informationen gegen das betrVG Recht verstoßen haben könnt ihr nur mit einem Anwalt klären. Dann gibt es die Möglichkeit des Ausschlusses über das Arbeitsgericht, und in 14 Monate ist er dann spätestens wieder drin, weil neu kandidiert und neu gewählt ;).



    Also öffentlichkeitsarbeit machen, der von euch gewählte BR-Kollege Maier ist ein Analakrobat und teilt dem Arbeitgeber jede Diskussion mit die wir haben um vorteile für euch raus zu holen, damit ist der Arbeitgeber dann vorbereitet und die Verhandlungen werden schwerer. Wenn ihr weiterhin den Rockzipfel des Arbeitgebers wählt, dann wundert euch nicht, das die Arbeitsbedingungen sich hier nicht verbessern. überlegt genau wen ihr wählt und warum, dann ist er evt. im nächsten Jahr automatisch raus.



    Gruß

    Rabauke

  • Hallo Kampfschwein,


    was soll § 78 hier bewirken, der den Kündigungsschutz von BRM regelt ???

    Auch § 119 greift hier nicht, da er allein gegen Dritte außerhalb des Gremiums, aber nicht gegen BRM selbst gerichtet ist.

    Als Strafvorschrift könnte höchstens § 120 Abs. 2 BetrVG in Frage kommen - aber auch nur dann, wenn nicht nur BR-Interna, sondern auch Daten Dritter "ausgeplaudert" wurden. Allerdings ist auch § 120 ein sog. Antragsdelikt und einen Strafantrag kann dann nur diejenige Person stellen, deren persönliche Dinge ausgeplaudert wurden, nicht aber der BR.


    Das Mittel der Wahl, wenn die Vorwürfe bezügl. Bruch der Verschwiegenheit bzw. Nichtöffentlichkeit auch belegbar sind, ist einzig und allein § 23 Abs. 1 BetrVG.

  • Ich sehe auch nur den Ausschluss aus dem BR nach §23 (1) BetrVG als einziges Mittel. Aber dem Arbeitsgericht den Verstoß nachzuweisen wird vermutlich schwierig und es muss sich auch um vertrauliche interne Informationen gehandelt haben, die die Funktionsfähigkeit des BR beeinträchtigen. Wenn es sich um Lappalien gehandelt hat die da weitergegeben wurden, dürfte es für einen Ausschluss nicht reichen.

  • Also öffentlichkeitsarbeit machen, der von euch gewählte BR-Kollege Maier ist ein Analakrobat und teilt dem Arbeitgeber jede Diskussion mit die wir haben um vorteile für euch raus zu holen, damit ist der Arbeitgeber dann vorbereitet und die Verhandlungen werden schwerer. Wenn ihr weiterhin den Rockzipfel des Arbeitgebers wählt, dann wundert euch nicht, das die Arbeitsbedingungen sich hier nicht verbessern. überlegt genau wen ihr wählt und warum, dann ist er evt. im nächsten Jahr automatisch raus.

    Da stellt sich mir natürlich die Frage ob dann Prozesse zwischen den Betriebsratsmitgliedern und diesem BR Kollegen Maier die Folge sind wegen Verleumdung. Das wird im Zweifelsfall ein sehr ekeliger Zustand welcher dem normalen Mitarbeiter/in nicht zu vermitteln ist. Das fällt dann auf das ganze Gremium zurück.

    Für mich persönlich ist das kein gangbarer Weg.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Suppenkasper,


    da unterscheiden sich scheinbar die Methoden im Vorgehen mit diesen "möchtegernmitteiler".


    Deutlich zu machen, dass der Kollege aktiv intere Vorbereitungen für gespräche mit dem Arbeitgeber an diesem weiter gibt ist aus meiner Sicht problemlos anwendbar.



    Gruß

    Rabauke

  • Das man das machen kann ist glaube ich unstrittig. Ob es der richtige und sinnvolle Weg ist da kann mann sicher unterschiedlicher Ansicht sein.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Der richtige und sinnvolle Weg ist in einem Forum nur schwerlich zu beurteilen. Das muss das Gremium vor Ort selber entscheiden, es kommt auf alle Feinheiten an. Beziehung zum AG, allgemeines Verhalten des BRM, Wahlergebnisse, Streitlust der anderen BRM.

    Die Möglichkeiten wurden genannt und sind plausibel - sowohl über den Anwalt und das Gesetz als auch über die nächste Wahl. Stimmt intern das weitere Vorgehen ab.

  • Hallo hexchen,


    ein BR kann keinem BRM "kündigen" oder rauswerfen. Die einzige möglichkeit wäre, wie die meisten schon gesagt haben, der §23 I BetrVG. Das würde bedeuten, dass ein Arbeitsgericht feststellt, ob die Weitergabe von Betriebsratsinternas so eine schwerwiegende Pflichtverletzung ist, dass das BRm aus dem BR entfert werden kann.

    Entgegen der Meinung von albarracin bin ich schon der Meinung, dass eine Anzeige wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit in betracht kommt. Auch ein BRM kann die Tätigkeit des Gremiums behindern und ich lese nirgendwo im Gesetzestext, das BRM ausgeschlossen sind.


    Die Frage ist nur, welchen Sinn es macht.

    §23 I BetrVG: Wenn das angegriffene BRM das Verfahren durch alle Rechtszüge durchzieht, dauert so ein Verfahen 2 bis 4 Jahre, in einem guten Jahr sind Neuwahlen. Ich denke nicht, dass es hier sinnvoll ist, etwas zu unternehmen. Außerdem ist für so ein Verfahren ein wiederholter Pflichtverstoß des BRM notwendig, worauf das BRM auch angesprochen wurde und sich beharrlich weigert den Pflichtverstoß nicht zu widerholen. Ob der Verrat von BR-Interna so schwerwiegend ist, dass kein Wiederholungsfall notwendig ist, wage ich zu bezweifeln, ist aber immer eine Einzelfallentscheidung.


    §119 BetrVG: Hier müsste man als Betriebsrat nachweisen können, dass durch die Tat die Tätigkeit als BR tatsächlich negativ beeinflusst wurde. Dies nachzuweisen wird wahrscheinlich bereits relativ schwierig. Ein "es hätte negative Folgen haben können" reicht hier nicht, da der §119 BetrVG ein Erfolgsdelikt ist und der einfache Versuch die Tätigkeit zu behindern nicht strafbar ist.

    Als zweites ist zu Bedenken, welchen Erfolg ich mit solch einer Anzeige erziehle. Leider ist es in den meisten Fällen so, dass der Erfolg gleich null ist.


    Eine Anzeige nac §120 BetrVG kommt nur in Betracht, wenn Geschäftsgeheimnisse oder persönlcihe Daten Dritter weitergegeben wurden, was ich aber nicht glaube, da die Geschäftsleitung die schützenswerten Daten, die im §120 BetrVG gemeint sind (mit ausnahme des Abs. 2), in der Regel sowieso schon kennt.


    Das heißt aber nicht, dass man das betreffende BRM nicht einmal auf diese Möglichkeiten ansprechen kann und ihn auffordert sich entweder zu bessern oder sich zu überlegen, ob es nicht besser wäre, seinen Hut zu nehmen und sich aus dem Gremium zu verabschieden.


    Sollte das nicht fruchten, wäre die nächste Möglichkeit die, die der Rabauke bereits vorgeschlagen hat: An die Öffentlichkeit gehen und den Kollegen für sein Verhalten anprangern. Dies würde ich aber nicht unbedingt in einer Betriebsversammlung machen, sondern eher in persönlichen Gesprächen mit den Mitarbeitern. Meist reichen da nur wenige und danach weiß es sowieso die ganze Firma.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand