Teilzeitbefristungsgesetz / Brückenteilzeit

  • Damals gab es die Brückenteilzeit noch nicht. Das geht nun im Prinzip schon, aber nicht in der von dir gewünschten Form.

    Vollkommen richtig, ich gestehe, dass ich aktuell nur über einen Kommentar zum TzBfG von 2018 verfüge.


    dann sind wir uns doch fast einig. Ich stelle den Antrag und lege mein frei auf September dieses Jahr und Juli nächstes Jahr fest. Darum geht es ja. Mein AG behauptet ich könnte nur innerhalb jeder Woche die Arbeitszeit verkürzen. Sprich Verkürzung

    auf 34 Std. die Woche. Also definitiv auch nur eine 34 Std. Woche. Und damit bin ich nicht einverstanden.

    Wenn das dein Wunsch ist, dann sollte das so machbar sein. Da das theoretisch auch dein Urlaubswunsch sein könnte, wird eine Ablehnung in der Tat schwer, sofern da nicht gerade extreme Arbeitsverhältnisse herrschen und Urlaubssperre verhängt wurde.

  • Hallo,


    Tarif haben wir nicht. Schaut euch bitte das TzBfG genau an und sagt mir warum das nicht geht.

    Sorry aber mit ich denke ist mir nicht geholfen. Ich sehe keinen Grund warum das nicht so gehen sollte.


    Danke dir Tobias. Ich sehe das auch so. Den Kommentar habe ich nur noch nicht durchgelesen von 2018. Aber Danke.

    Einmal editiert, zuletzt von ELBARADO () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von ELBARADO mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich hab ins Gesetz geschaut: Im TzBfG steht "seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit" verringern. Wenn Du eine vertraglich festgelegte 2 Jahresarbeitszeit hast, dann kannst Du diese verringern. Vermutlich hast du aber eine vertraglich festgelegte Wochen- oder Monatsarbeitszeit. Schau doch mal in deinen Arbeitsvertrag. Die dort vereinbarte Zeit kannst du verringern. Das TzBfG macht aus einer Wochenarbeitszeit keine Jahresarbeitszeit.

  • https://www.hensche.de/Arbeits…seldorf_11Sa360-11-u.html


    Von einer Flugbegleiterin beantragte Teilzeit mit einem Freimonat im Juli oder August. Ansonsten unveränderte Arbeitszeiten.

    Ich denke, zur Ablehnung brauchen wir ein aktuelleres Urteil, das dem entgegensteht.

    Ich würde das exakt so beantragen und den ganzen Kram mit den Überstunden sein lassen, wenn es denn das ist, was du haben willst.


    Edit: Vom Gericht wird auch erläutert, dass trotz Monatlicher Arbeitszeit die Jahresarbeitszeit reduziert werden kann. Kompliziert wird vielleicht noch, dass es bei dir zwei verschiedene Monate sein sollen.

  • Vom Gericht wird auch erläutert, dass trotz Monatlicher Arbeitszeit die Jahresarbeitszeit reduziert werden kann

    Interessantes Urteil! Wenn diese Rechtsprechung so immer noch bestand hat eröffnet das ja ganz neue Möglichkeiten, vor allem in Bezug auf die befristete Teilzeit. Also Elbarado, auf zum Arbeitsgericht! Ich wünsche Dir viel Erfolg und wenn ein freies, unbeschwertes Reisen wieder möglich ist schließe ich mich auch an. Damit kann man ja tatsächlich den Australienurlaub für den der Jahresurlaub nie gereicht hat in Angriff nehmen. Unbezahlten Zusatzurlaub wollte der AG bisher nie, aber diese Art der befristeten Teilzeit wäre ja dem unbezahlten Urlaub gleichzusetzten :thumbup::)

  • Hallo,


    hier sind mE zwei Dinge zu trennen:

    Zum Einen der Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit gem. § 9a TzBfG. Hier muß der AG entweder - je nach Betriebsgröße - seine "Überforderung" gem. Abs. 2 nachweisen oder aber "betriebliche Gründe" geltend machen.

    Verweise auf § 8 TzBfG sind in diesem Zusammenhang nur hilfreich, solange sie das Verfahren betreffen.


    Zum Zweiten geht es dann natürlich um die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit. Hierfür gelten zuerst einmal die allgemeinen betrieblichen Regelungen - soweit vorhanden - zu flexiblen Arbeitszeiten. Dies sind insbesondere die Regelungen zu Stundenkonten und deren "Abfeiern". Hier muß erst mal geprüft werden, ob die betrieblichen Regelungen überhaupt das Ansammeln von Zeitgutschriften erlauben und wie dann ggfs. das "Abfeiern" geregelt ist. Einer Regelung, die über die allgemeinen betrieblichen Regelungen über Ansammeln und Abfeiern von Zeitguthaben hinausgeht, muß mE der AG nicht zustimmen.

    Ohne betriebliche Regelungen zu Arbeitszeitkonten sehe ich nicht, wie der Anspruch durchgesetzt werden könnte, da der Teil "Teilzeit" des TzBfG bekanntlich in der Praxis ein ziemlich zahnloser Tiger ist, von dem sich nur extrem doofe AG zu etwas zwingen lassen müssen.


    Bei BRM - egal ob freigestellt oder nicht - gibt es allerdings noch eine Regel, die die Sache verkompliziert, nämlich den § 37 Abs. 3 BetrVG, der das "Abfeiern" von BR-bedingter Mehrarbeit innerhalb eines Monats bzw. die Vergütung verlangt.

    Bei voll freigestellten BRM wäre dadurch ein Modell wie von ELBARADO gewünscht von vorneherein unmöglich, bei nicht freigestellten BRM gäbe es bei der Ansammlung von Zeitgutschriften zumindest ein erhebliches Abgrenzungsproblem von entstandener Mehrarbeit.

  • TzBfG §8 Satz 4

    Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

    Ja, der AG hat zuzustimmen.

    und ja, er hat ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des AN festzulegen.

    Aber es geht um die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit! Es entsteht dadurch kein Recht auf Überstunden.

    Wenn Du auf 34 Stunden reduzieren willst, dann hat der AG dem zuzustimmen und er hat die Verteilung dieser 34 Stunden entsprechend Deiner Wünsche festzulegen.

    Ganz sicher ist es nicht so, dass Du auf 34 Stunden reduzierst und der AG dann aber 40 Stunden Arbeitszeit entsprechend Deiner Wünsche festzulegen hat.

    Leider ist Deine Idee juristisch nicht durchsetzbar. Es ist ja sogar so, wenn Du als TZ-MA regelmäßig Vollzeit arbeitest, wirst Du automatisch wieder zum Vollzeit MA, es kommt zu einer Vertragsänderung durch konkludentes handeln. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 8 Sa 2046/05)).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo,


    Tarif haben wir nicht. Schaut euch bitte das TzBfG genau an und sagt mir warum das nicht geht.

    Sorry aber mit ich denke ist mir nicht geholfen. Ich sehe keinen Grund warum das nicht so gehen sollte.


    Danke dir Tobias. Ich sehe das auch so. Den Kommentar habe ich nur noch nicht durchgelesen von 2018. Aber Danke.

    Hallo Elbarado,


    wenn du der Meinung bist dann klage es doch ein und las dich von einem Arbeitsrichter belehren.

    Worauf ich dich aber Aufmerksam mache, und das meine ich ernst, wenn du die Stunden angesammelt hast und dann im September abfeierst aber im September krank wirst sind die Stunden weg weil Krank auf einen Freien Tag ist nicht erforderlich. Du sammelst hat keine Stunden sondern hast eine Festgelegten Arbeitsplan ohne Stundengutschrift mit Arbeiten in den n#chsten 15 Monaten am 13 damit Reduktion deines Jahresurlabes um 2/15 des Anspruchs (bei 30 Tagen also um 4) da du ja auch weniger Arbeites. Was Passiert wenn du vorher gekündigt wirst oder stirbst, egal, du hast ja frei wie geplant... es gibt genügend Gründe warum von der Arbeitszeit in einem Monat, Täglich oder in der Woche ausgegangen wird nach dem Teilzeit-und Befristengesetz. Warum nicht über Jahre? Schau die mal die Ankündiungsfristen für Änderungen an, die sind nun mal nicht bei mehreren Jahren, schau dir mal deine Kündigungsfristen an (für den Arbeitsvertrag) der liegt nicht bei Jahren, du könntest hja auch mit frei anfangen wollen, wirst dann für 150 Stunden bezahlt und kündigst dann 14 Tage vor frei-Ende.. und dann, bezahlt ohne was getan zu haben, das alles sind Gründe warum es um die Woche maximal den Monat geht aber nicht Jahre im Voraus ansparen um dann frei zu haben.


    Aber wie gesagt, du bist unkündbar, also Klage deinen Anspruch ein, wenn du meinst Recht zu habenm und solltest du vor dem BAG, LAG oder Arbeitsgericht dein REcht bekommen (würde mich wundern) Gratuliere ich dir und habe dazu gelernt.


    Klagen gegen den Arbeitgeber tut nicht weh


    gruß

    Rabauke

  • Bei BRM - egal ob freigestellt oder nicht - gibt es allerdings noch eine Regel, die die Sache verkompliziert, nämlich den § 37 Abs. 3 BetrVG, der das "Abfeiern" von BR-bedingter Mehrarbeit innerhalb eines Monats bzw. die Vergütung verlangt.

    Auch wenn ich dir im Grossen und Ganzen absolut zustimme, muss ich dir in dem von mir zitierten Punkt widersprechen.


    Der §37 Abs. 3 BetrVG regelt nur den Abbau von Mehrarbeit, die durch Betriebsratstätigkeit entstanden ist. Wenn ich also neben der BR-Tätigkeit noch weitere Mehrarbeit geleistet habe, ist diese einem vorhandenem Zeitkonto gutzuschreiben. Außerdem ist es auch gängige Meinung in der Literatur, die besagt, dass BRM, insbesonders Freigestellte an einer Gleitzeitregelung teilnehmen. Nur falls es keine Zeitkontenregelung geben sollte, wäre es für ein voll freigestelltes BRM quasi unmöglich, Mehrarbeitsstunden anzusammeln und diese dann später wieder abzubauen.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,


    wir haben ein Zeitkonto von -40 Std. bis +160Std. Reiche die Sache jetzt schriftlich ein. Und zwar so das ich festgelegte Monate frei machen möchte. Natürlich halte ich euch dann auf dem laufenden.

  • Da es nach dem Urteil, das Tobias Clausing genannt hat vielversprechend aussieht

    Nein, das tut es nicht.

    Die Situation ist eine völlig andere. Die besagte Flugbegleiterin im Urteil hat ihre reduzierte Arbeitszeit vollständig über das Jahr verteilt und zwar nur ihre reduzierte Arbeitszeit. Sie hat jedes Jahr den selben Monat frei für den sie die Stunden vor- bzw nacharbeitet. Ihr entstehen keinerlei Überstunden die sie frei verplanen kann, so wie ELBARADO das gerne hätte.

    Nochmal, so kann das nicht funktionieren:

    wenn Du als TZ-MA regelmäßig Vollzeit arbeitest, wirst Du automatisch wieder zum Vollzeit MA, es kommt zu einer Vertragsänderung durch konkludentes handeln. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 8 Sa 2046/05)).

    Es kommt nicht oft vor, dass man eine so eindeutige Rechtsprechung hat.

    Man hält sich hier gar nicht auf mit: Der MA hat diese und jene Rechte, oder der AG hat diese und jene Pflichten. Nö, es wurde einfach festgelegt Vollzeitarbeit = Vollzeitvertrag und zwar automatisch.

    Reiche die Sache jetzt schriftlich ein. Und zwar so das ich festgelegte Monate frei machen möchte.

    Das ist der richtige Weg! Darauf hast Du dann auch einen Anspruch und so kannst Du Dich auch auf das besagt Urteil berufen.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo Reiter.


    genauso werde ich es machen.


    Ich werde mir durchrechnen wie viele Stunden ich mehr arbeite und diese dann klar definieren.

    Einmal editiert, zuletzt von ELBARADO () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von ELBARADO mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Das Gesetz geht von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aus, wenn ich also einen Vertrag habe in dem genau definiert ist, dass ich jede Woche 40 Stunden zu arbeiten habe, dann kann ich auch nur das gem TzBfG anpassen.

    Ich habe keine Ahnung wie das bei Stewardessen gemacht wird aber da werden, denke ich, eher langfristige Regelungen greifen, also genau das, was ELBARADO will, möglich sein.

    ich befürchte er wird auf den Goodwill seines AG angewiesen sein und wenn das Verhältnis eh ein nicht so gutes ist...


    Ich lasse mich aber gerne dann eines besseren belehren.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo,


    haben das Thema erstmal einem Fachanwalt für Arbeitsrecht übergeben. Lasse euch wissen wie er die Sachlage beurteilt.

    Hoffe es geht gut für mich aus. habe beim AG noch keinen offiziellen Antrag gestellt. Und rtjum, ja du hast recht, das Verhältnis ist nicht das Beste. Was aber so weiter passiert kann mir egal sein. Bin abgesichert. Und Leute die ihre Meinung bei uns im betrieb äußern sind nicht gern gesehen. :(