Kündigungsschutzfrist Ersatzmitglied eines BR

  • Moin, bei uns überschlagen sich die Ereignisse!


    Kollegin 1, die erste und einzige Nachrückerin für die Kollegin 2 (Festes Mitglied mit Hilfe der Frauenquote) wurde zum 30.06.21 betriebsbedingt gekündigt, da Ihre Abteilung/Aufgaben an eine Fremdfirma vergeben werden soll. Wer es wird, steht noch nicht fest.

    Die Kollegin 1 hat Ende Oktober 2020 das letzte Mal an einer ordentlichen Sitzung teilgenommen. Wie lange ist der Kündigungsschutz für Kollegin 1?

    Ich meine 1 Jahr: § 15 Abs.1 Satz 2 KSchG ? Das heißt, vor Ende Oktober kann die Kündigung gar nicht ausgesprochen werden oder?:/


    Wie seht Ihr das?




    einen angenehmen Feierabend

  • Richtig, der nachwirkende Kündigungsschutz ist immer ein Jahr nach der letzten BR-Tätigkeit bzw. dem letzten Nachrücken in den BR (muss nicht Sitzung sein).


    Eine außerordentliche Kündigung eines BRM wäre allerdings möglich. Hier kommt es darauf an, ob eine Weiterbeschäftigung im Betrieb machbar wäre bzw. zumutbar ist. Ein Wegfall des Arbeitsplatzes kann unter Umständen ein Grund für eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist darstellen.


    Dabei solltet ihr auch darauf achten, dass ihr sehr genau Prüft, ob die Kollegin im Betrieb eingesetzt werden kann oder nicht. Hierzu muss zwar keine Stelle "freigekündigt" werden, aber ein Leiharbeiter könnte durchaus gehen. Oder falls ein befristeter Vertrag ausläuft.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,


    die Kollegin sollte sofort Kündigungsschutzklage beim ArbG einreichen, da die 3-Wochen-Frist mit Ausspruch der Kündigung zu laufen begonnen hat.


    Als BR solltet Ihr der Kollegin alle notwendigen Unterlagen zur letzten Sitzung, an der sie teilgenommen hat, zur Verfügung stellen - insbesondere Ladung und Anwesenheitsliste.


    Hoffentlich hat die Kollegin nicht am Rechtsschutz gespart.

  • Hallo Jojodat,


    wurdet Ihr als Betriebsratsgremium entsprechend dazu angehört? Und wenn ja welche Entscheidung habt ihr getroffen?


    Denn wenn ich nicht ganz falschliege greift bei Ersatzmitgliedern auch der kündigungsschutz wenn Sie kurzfristig nachgerückt waren. D.h. nach der Beendigung des Nachrückens ein Jahr Sonderkündigungsschutz nach §15 KSchG in Verbindung mit §103 BetrVG


    Viele Grüße

    Bernd

  • Huch, das hab ich ganz überlesen, dass ihr bereits gekündigt wurde.


    die Kollegin sollte sofort Kündigungsschutzklage beim ArbG einreichen, da die 3-Wochen-Frist mit Ausspruch der Kündigung zu laufen begonnen hat.

    Dies ist unbedingt zu empfehlen und doppelt zu unterstreichen.


    Für mich hört es sich auch nicht so an, als wäre der Betriebsrat zu dieser Kündigung angehört worden.


    Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist ja sowieso nichtig.


    Von daher muss sie evtl garnicht so viel für den Rechtschutz ausgeben.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Markus,


    Du unterliegst leider hier

    Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist ja sowieso nichtig.

    einem Irrtum.

    Eine Kündigung ohne Anhörung des BR ist rechtswidrig , aber nicht nichtig.

    Die Rechtswidrigkeit auch einer Kündigung ohne BR-Anhörung muß vom AN selbst innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG

    § 4 KSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

    ebenfalls vor dem ArbG geltend gemacht werden, sonst wird sie rechtswirksam.

  • Ich denke, was Markus hier meint ist, dass die Klage gegen eine solche Kündigung ein "Selbstläufer" ist, aber wie Wolfgang schon richtig schreibt: eine Klage braucht es (unbedingt!!!) dennoch. Sonst läuft da nämlich gar nix.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Moin Jojodat, was hat denn der BR zu der Anhörung gesagt? Wiederspruch oder einfach nur die Frist verstreichen lassen? Nicht das es an der Kündigung erst mal was ändert, aber vielleicht an den Rahmenbedingungen. Ich weiß nicht wie schnell die Arbeitsgerichte zur Zeit sind.

  • Besonders zu beachten ist, dass das Ersatzmitglied, sofern ein Vertetungsfall für ein BRM vorgelegen hat, nur noch außerordentlich und nur mit Zustimmung des Betriebsrats im Verfahren nach § 103 BetrVG gekündigt werden kann. Hat der BR nicht ausdrücklich zugestimmt, dann hätte der AG zunächst ein arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren

    durchführen müssen. Wenn der AG dies unterlassen hat, kann er sich die Kündigung in die Haare schmieren.

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

  • Ohne Klage ist es völlig wurscht, was der BR davon hält (zumindest im Ergebnis für den AN).

    Logisch.

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