Verweigerung Vergleichsgruppe durch AG

  • Hallo,


    mein AG verweigert mir als BRM eine Vergleichsgruppe oder Vergleichspersonen.

    Bin nicht freigestellt. Trotzdem denken wir das jedes BRM Anspruch auf eine Vergleichsgruppe hat.

    Hier sehen wir §37 Satz 4 BetrVG.

    Jetzt denke ich bei der Verweigerung des AG an §40. Können wir uns einen Anwalt nehmen als Sachgrund um mit dem

    AG die Sache zu klären? Wäre doch schön wenn der AG seine Sturheit selber bezahlt.

    Oder ist das Individualrecht?

    Ich sehe es so das es Kollektivrecht ist, da er ja jedem BRM die Vergleichsgruppe verwehrt.


    Danke für eure Meinungen.

  • Oder ist das Individualrecht?

    Ich sehe es so das es Kollektivrecht ist, da er ja jedem BRM die Vergleichsgruppe verwehrt.


    Danke für eure Meinungen.

    Das würde nicht mal zu einem Kollektivrecht werden wenn alle Betriebsratsmitglieder die gleiche Tätigkeit ausgeübt haben würden vor der Betriebsratstätigkeit. Also z. B. alle Sekretärinnen gewesen wären.

    Das es hier um die individuelle Vergütung und Entwicklung eines Betriebsratsmitglied geht ist das klar nur Individualrecht.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo,

    dachte weil den Anspruch alle BR Mitgliedern haben und er allen verweigert wird.

    Das der AG gegen das BetrVG verstößt spielt auch keine Rolle? Schade


    Es geht ja erstmal nur um den Anspruch einer Vergleichsgruppe. Hier würde ich ein Kollektivrecht sehen.

    Bei einer eventuellen Gehaltsanpassung bin ich bei euch. Muss sich jeder selber drum kümmern.

    Seht ihr hier nicht doch eine Möglichkeit?

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  • Hallo,

    dachte weil den Anspruch alle BR Mitgliedern haben und er allen verweigert wird.

    Das der AG gegen das BetrVG verstößt spielt auch keine Rolle? Schade


    Es geht um den individuellen Vergleich des einzelnen Betriebsratsmitglied und die Entwicklung dieses während der Betriebsratsarbeit. Und damit ist das kein Kollektivrecht sondern Individualrecht. Acht wenn er das X mal mit X Betriebsratsmitgliedern macht.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Ich persönlich würde auch nicht unbedingt auf die Benennung einer Vergleichsgruppe bestehen.


    Die Vergleichsgruppe kommt erst zu tragen, wenn es um die Bezahlung eines BRM geht.


    Von daher würde ich als BRM jetzt schauen, welche AN meiner Ansicht nach zum Beginn meiner Amtszeit vergleichbar wären und würde das für mich auch begründen. Später, wenn ich eine höhere Eingruppierung geltend machen möchte, schau ich, wie sich die Gehälter entwickelt haben undstelle mir aus den betreffenden MA eine Maßgeschneiderte Vergleichsgruppe zusammen. (Auch wenn das nicht rechtens ist) Dann soll mir der Arbeitgeber beweisen, dass meine Vergleichsgruppe nicht passt. Nachdem es dann schon länger zurückliegen wird, wird sich der AG auch dementsprechend schwer tun, dass zu beweisen.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Lexi,


    das ist definitiv nicht so. Selbst BRVs sind nicht immer freigestellt. Die wird auch im Däubler klar anders kommentiert.

    Hier ging es nur um Kollektivrecht weil es allen abgelehnt wird. Oder Individualrecht.

    Und falls der Suppenkasper recht hat ist meine Frage beantwortet.