Gültigkeit BV

  • Hallo,


    BR und GF verhandeln eine BV. Die GF unterschreibt diese, es kommt aber zu keiner Unterschrift vom BR, da dieser seinerzeit noch nicht ganz zufrieden ist.

    6 Monate passiert nichts. Dann möchte der BR doch die BV anschließen und beschließt dies.

    Der AG will aber nicht mehr und sagt, es wäre damals ja nur ein Angebot gewesen.

    Dem BR liegt die vom AG unterschriebene Fassung noch vor.

    Frage: Gilt die BV, wenn der BR sie jetzt unterschreibt? Oder kann sich der AG auf die 6 Monate Untätigkeit des BRs berufen? Vielleicht gibt es dazu ja Urteile?

    Anmerkung: Die Inhalte waren nahezu alle freiwillige Inhalte. Die BV hätte Nachwirkung mit einer KF von 4 Monaten.


    Grüße

    Ebby

  • Dass es da Urteile zu gibt, kann ich mir gerade nicht vorstellen.


    De jure denke ich, wenn ihr die schon unterschriebene Version des AG jetzt beschließt und unterschreibt, wird die BV vermutlich genau 4 Monate (Dauer der Kündigungsfrist) halten.


    Vertrauensvolle Zusammenarbeit sieht anders aus. Ist es das wert?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • De jure denke ich, wenn ihr die schon unterschriebene Version des AG jetzt beschließt und unterschreibt, wird die BV vermutlich genau 4 Monate (Dauer der Kündigungsfrist) halten

    Da sie Nachwirkung hat gilt sie dann noch bis zum Abschluß einer neuen BV zu diesem Thema. Das gibt Euch vielleicht eine bessere Verhandlungsposition.


    Also ja, sie gilt erst mal da sie korrekt unterschrieben ist. Aber ich vermute es wird schnell neue Verhandlungen geben. Ob ihr das so wollt könnt ihr nur selber entscheiden.

  • Da sie Nachwirkung hat gilt sie dann noch bis zum Abschluß einer neuen BV zu diesem Thema. Das gibt Euch vielleicht eine bessere Verhandlungsposition.


    Also ja, sie gilt erst mal da sie korrekt unterschrieben ist. Aber ich vermute es wird schnell neue Verhandlungen geben. Ob ihr das so wollt könnt ihr nur selber entscheiden.

    Das Problem dabei wird sein das die Nachwirkung nur für über den Teil der erzwingbaren Bestandteile gilt. Wenn die Regelungen der BV "sauber" trennen kann gelten die nicht erzwingbaren Bestandteile nicht weiter.

    BAG vom 26.10.1993 – 1 AZR 46/93

    LAG BaWü vom 20. Juli 2017 – 17 TaBV 2/17

    Dann bin ich bei Moritz ob man sich das als Betriebsrat mit diesem Arbeitgeber antuen will und sollte.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • suppenkasper : interessantes Urteil, das ich so nicht kannte. Aber der Leitsatz in dem Urteil ist:


    Die Vereinbarung der Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist zulässig.

    erst danach kommt:

    Dabei ist im Zweifel vom gesetzlichen Regelfall auszugehen.


    -> Da die Betriebsparteien nicht ausdrücklich vereinbart hatten, dass die vertragliche Nachwirkung über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehen solle, sei der Arbeitgeber nicht zur Weitergewährung der Leistungen verpflichtet.


    Insofern wird nicht ausgeschlossen, dass man einen Nachwirkung über das gesetzlich vorgesehene Maß abschließen kann, es muß anscheinend nur genauer formuliert werden.


    Daher sollte Ebby noch mal genau nachlesen was in der BV vereinbart ist.


    Trotzdemstimme ich dem Rat von Moritz und suppenkasper zu: überlegt euch gut ob ihr das wollt. Das hängt sicher auch von der BV selbst und dem sonstigen Umgang AG/BR ab.