Kurzarbeit und 450 Euro Jobber

  • Ich habe heute eine Frage zum richtigen Umgang mit dem 450 Euro Arbeitsverhältnis in Zeiten der Kurzarbeit. Im Arbeitsvertrag ist eine bestimmte Monatliche Arbeitszeit festgelegt, die wiederum auf Abruf, also zu vorher nicht festgelegten Zeiten, abgeleistet werden. Jetzt bei Kurzarbeit, also geringerem Arbeitsanfall kommt unser AG auf die Idee diese Arbeitsverhältnisse wie Leiharbeit zu behandeln. Das heißt diese AN nicht mehr zu beschäftigen. Ist es richtig das man als AN ein Anrecht auf eine Beschäftigung ( Mindestzeit nach § 12 TzbfG ) hat und als AG diesem nachkommen muss? Riskiert man nicht bei Einforderung dieses Anspruchs die Betriebsbedingte Kündigung? Zumindest nach der Kurzarbeitsphase?

  • Hallo,


    für Minijobber ändert sich durch die Einführung von KA grundsätzlich gar nichts, weil diese nicht unter die KA-Regelungen fallen.

    d.h. Sie bieten Ihre Arbeitskraft an, der AG muss diese dann vergüten, ob er die Arbeitsleistung annimmt in Form von Arbeit ist dann Entscheidung des AG (salopp formuliert)

    Wenn der Minijobber in einem Bereich arbeitet der in KA ist und ihr dafür eine BV abgeschlossen habt und in der BV betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind, dann ist das auch für Minijobber ausgeschlossen.


    Ist dieser Ausschluß nicht formuliert, sind betriebsbedingte Kündigungen weiterhin für alle MA möglich (ob sinnvoll lasse ich mal dahin gestellt sein)


    Entscheident ist also der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen in der BV-KA.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


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  • Im Arbeitsvertrag ist eine bestimmte Monatliche Arbeitszeit festgelegt,

    Und für diese festgelegte Zeit hat der MA einen Anspruch auf Beschäftigung bzw. Vergütung.


    Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht erfüllen kann, muss er mit dem AN eine Vereinbarung treffen, wie es ablaufen soll (Änderungsvertrag) oder er muss dem Arbeitnehmer kündigen bzw. muss ihm die Änderung aufzwingen (Änderungskündigung).


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • In unserer BV Kurzarbeit ist während deren Laufzeit die Betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen. Und die dürfte ja auch für diesen Fall gelten. Die BV Kurzarbeit gilt ja nicht für 450 Euro Jobber weil sie nicht Kurzarbeitergeld erhalten können. Als Betriebsrat als erstes also den betroffenen raten zum Rechtsanwalt gehen und oder vorher eine Geltendmachung zur Einhaltung des Arbeitsvertrags abzugeben.

    Danke für die Beiträge

  • Die BV gilt doch für die Abteilung in der KA gemacht wird, somit gilt auch der Kündigungsausschluß für alle MA in der Abteilung.


    jedenfalls ist das in unserer BV auf Abteilungen abgestellt.


    Das Mini-Jobber keine KA machen können hat in dem Fall keine Auswirkung auf die Regelung in der BV, das darf man nicht verwechseln.


    RA ist auf jeden Fall nie falsch.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.