Schwerbehinderter bewirbt sich auf 2 fast identische Stellen, Zusage für beide?

  • Ein Mitarbeiter, der mit einem schwerbehinderten Menschen gleichstellt ist, hat sich auf 2 Stellen beworben, die intern ausgeschrieben sind.

    Beide Stellen sind sehr ähnlich.


    Die erste Stelle umfasst 3 Aufgabenbereiche.

    Zwei von diesen Aufgabenbereichen führt der Mitarbeiter schon seit Jahren aus. Er ist daher eingearbeitet und mit den Tätigkeiten vertraut.

    Der dritte Aufgabenbereich wäre etwas Neues, eine neue Aufgabe für den Mitarbeiter. Allerdings steht in der Stellenausschreibung, dass Berufserfahrungen von Vorteil wären. (eine Kann-Bestimmung, kein Muss). Es handelt sich hierbei um die Postbearbeitung, also eine recht leichte Aufgabe, die mit einer Einarbeitungszeit zu bewältigen ist. Die Postbearbeitung ist als Vertretung gedacht, wenn der Mitarbeiter aus Stelle 2 durch Krankheit, Urlaub etc. nicht am Arbeitsplatz ist.

    Kurz zusammengefasst: Der Mitarbeiter würde zu 50 % seine bisherigen Aufgaben ausführen und im Vertretungsfall die Poststelle unterstützen.


    Die zweite Stelle bei dem er sich beworben hat umfasst nur die Postbearbeitung. Auch hier steht in der Stellenausschreibung, dass Berufserfahrungen von Vorteil sind.


    Beide Stellen sind behindertengerecht. Das heißt, die Behinderung wäre kein Hindernis.

    Der Mitarbeiter bringt die geforderten Qualifikationen mit. Alles was in der Stellenausschreibung verlangt wird, kann der Mitarbeiter nachweisen bzw. bringt er mit.

    Ich schließe aus dem "Berufserfahrungen sind von Vorteil", dass dies kein Ausschlusskriterium ist?!


    Es wird einen weiteren Bewerber aus seiner Abteilung geben (ohne Behinderung), der ebenfalls die selben Qualifikationen mitbringt wie der gleichgestellte Mitarbeiter.



    Ist der AG verpflichtet, dem gleichgestellten Bewerber beide Stellen anzubieten und er darf selbst entscheiden, welche Stelle er annimmt?

    Oder kann der AG für eine Stelle eine Absage erteilen und ihm dafür die andere Stelle anbieten?


    Der Hintergrund ist: Der Mitarbeiter favorisiert die erste Stelle und würde diese bevorzugt nehmen. Sollte der AG hier eine Absage erteilen und ihm stattdessen die zweite Stelle anbieten, wären hier die Ablehnungsgründe nicht nachvollziehbar. Beide Stellen haben fast identische Aufgabenbereiche. Bei der ersten Stelle führt er die Tätigkeiten schon aus, dann kommt die Postbearbeitung noch dazu. Wie will man hier die Ablehnung begründen? Bei der zweiten Stelle wäre es nur die Postbearbeitung, falls er hier eine Zusage erhält.

  • Malinar

    Hat den Titel des Themas von „Schwerbehinderten bewirbt sich auf 2 fast identische Stellen, Zusage für beide?“ zu „Schwerbehinderter bewirbt sich auf 2 fast identische Stellen, Zusage für beide?“ geändert.
  • Hallo Malinar,


    wenn der Mensch für beide Stellen geeignet ist und sich auf beiden Stellen beworben hat und der Arbeitgeber ihm eine Stelle anbietet und nicht beide, weil damit die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschritten werden, dann ist das so.

    Die Frage die sich dann stellt, warum wird Stelle A angeboten und nicht Stelle B kann dann der BR und die SBV zusammen mit dem MA auf Benachteiligung eines Behinderten überprüft werden. Sollte keine offensichtliche Benachteiligung vorliegen wird es jedoch schwierig, hiergegen vorzugehen.

    Nein der Arbeitgeber muss nicht beide Stelle anbieten, sondern die Stelle anbieten, die nach seiner Meinung die am besten passende ist. Nicht der Arbeitnehmer sucht aus, der bewirbt sich nur, Aussuchen und Entscheiden tut der Arbeitgeber (Auftragsgeber).


    Gruß

    Rabauke

  • Hallo Malinar,


    aus AG Sicht kommt es jetzt auch darauf an wieviele Bewerbungen er für jede Stelle hat, wenn sich der gleichgestellte Mitarbeiter (A) auf beide beworben hat aber der nicht gleichgestellte Mitarbeiter (B) nur auf eine der beiden Stellen, wäre es für mich als AG einfach: B erhälte die Stelle auf die er sich beworben hat und A die andere Stelle.

    Haben sich beide Mitarbeiter auf beide Stellen beworben muss der AG sich halt entscheiden wen er auf welcher Stelle haben möchte.

    Die Ablehnung zu begründen ist einfach: "Lieber A wir haben uns für einen anderen Bewerber entschieden."


    Viele Grüße

    Bernd

  • Nein der Arbeitgeber muss nicht beide Stelle anbieten, sondern die Stelle anbieten, die nach seiner Meinung die am besten passende ist. Nicht der Arbeitnehmer sucht aus, der bewirbt sich nur, Aussuchen und Entscheiden tut der Arbeitgeber

    Genau so ist es! Das ist auch der Grund, dass ich Mitarbeitern immer rate, sich in solchen Konstellationen nur auf die höher bewertete Stelle zu bewerben. Sollte der AG dann im Bewerbungsverfahren meinen, dass die andere Stelle besser für den Bewerber wäre, wird der AG dem Bewerber die andere Stelle vorschlagen. So war es bis jetz immer.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Bei der Ablehnung ist es hier nicht so einfach. Der AG ist bei uns verpflichtet ein Protokoll anzufertigen und ausführlich zu begründen, warum der schwerbehinderte Bewerber für die Stelle abgelehnt wurde. Das muss an die SBV gesandt werden, die dann entscheidet, ob sie die Begründung so annimmt oder damit nicht einverstanden ist.


    Mir geht es hauptsächlich darum, dass der Bewerber bevorzugt die 1. Stelle annehmen möchte.

    Hier hat er Berufserfahrungen, da er diese Aufgaben bereits ausführt. Eine weitere neue Aufgabe kommt hinzu.

    Bei der zweiten Stelle wäre es nur diese neue Aufgabe (die gleiche Aufgabe wie bei der 1. Stelle).


    Wenn er für die 1. Stelle abgelehnt wird, dann nur weil er die Qualifikation für diese neue Aufgabe nicht mitbringt. Dann dürfte er auch die andere Stelle nicht angeboten bekommen. Es sind beides die selben Aufgabenbereiche - mit dem Unterschied, dass die 1. Stelle aus drei Arbeitsaufgaben besteht und hier schon schon bei zwei Aufgaben Berufserfahrungen vorhanden sind. Für die dritte Aufgabe ist es von Vorteil, wenn Erfahrungen da sind, aber eben kein Muss-Kriterium.


    Nur zum Verständnis, steckt da kein Widerspruch drin, wenn der Bewerber eine Zusage für die 2. Stelle erhält, aber für die 1. Stelle eine Absage?


    Der andere Bewerber (ohne Behinderung) hat sich übrigens auch auf beide Stellen beworben.

  • nochmals,


    nein da steckt kein Widerspruch drin, weil er nur an einer Stelle eingesetzt werden kann.

    Wenn er nur die eine Stelle hätte machen wollen dann hätte er sich auch nur hierauf bewerben müssen.


    Gruß

    Rabauke