Betriebsratswahl

  • Hallo Zusammen,


    unser Unternehmen muss am 24.März d. Jahres einen neuen Betriebsrat wählen. Es gibt drei Listen.

    Nun deutet der AG schon an, dass er die Wahl wegen einer Kandidatin anfechten möchte. Hier ist folgende Situation:

    Besagte Kandidatin hat dem Arbeitgeber am 25.Februar ihre Kündigung auf den Tisch gelegt. Und zwar mit dem Kündigungsdatum zum 31.08.2021.

    Nun behauptet der AG dass besagte Kandidatin nicht mehr wählbar sei, auch nicht wählen darf. Weil sie gekündigt hat und der AG ihre Kündigung bestätigt hat.

    Lt. meinen Recherchen gilt das aber nur , wenn der AG einem Mitarbeiter kündigt und dessen Klage gegen die Kündigung nicht erfolgreich ist.

    Hat jemand hier in dieser Community damit Erfahrung oder etwas ähnliches erlebt.

    Wäre sehr dankbar über Eure Antworten.


    Gruß

    Fury

  • Zur hilfreichsten Antwort springen
  • Leider ohne Juristische Überprüfung auf die Schnelle. Die ANerin darf wählen. Ist wählbar ( wenn sonstige Vorausetzungen gegeben sind. Allerdings endet Ihr Mandat mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Welches durch die Wahl in Keinster Weise beeinflusst wird. Über Sinn oder Unsinn kann man streiten.

  • Erst einmal vielen Dank für die Antwort. Das Problem ist einfach, dass der AG diese Arbeitnehmerin nicht mehr im neuen Betriebsrat haben möchte. Er versucht nun auf diese Weise sie außen vor zu lassen. Er hat schon die Aussendung der Stimmzettel um einen Tag verschoben.

  • mal realistisch gesehen:


    das kann man doch aussitzen, die Kündigung zurücknehmen kann Sie ja einseitig nicht.


    Und was soll eine BRM in 4 Monaten für einen Schaden anrichten?


    Da muss man glaube ich den AG mal vorrechnen was das kostet die Wahl anzufechten und was aussitzen kostet, dann wird sich das evt. schnell erledigen.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Er hat schon die Aussendung der Stimmzettel um einen Tag verschoben.

    8|

    Klarer Fall von Beeinflussung/Behinderung der Wahl...



    Nun deutet der AG schon an, dass er die Wahl wegen einer Kandidatin anfechten möchte.

    Ist sein Geld, dass er da zum Fenster rauswirft. Wenn es ihm Spaß macht... da wäre ich so etwas von entspannt...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Die verspätete Aussendung der Stimmzettel hat der AG übrigens damit gerechtfertigt, dass der Wahlvorstand juristisch prüfen kann ob genannte AN zugelassen werden darf oder nicht.

  • Nun behauptet der AG dass besagte Kandidatin nicht mehr wählbar sei, auch nicht wählen darf. Weil sie gekündigt hat und der AG ihre Kündigung bestätigt hat.

    Noch einmal dazu: Es gibt tatsächlich eine Möglichkeit, wie der AG hier dafür sorgen kann, dass die Kollegin nicht mehr wählbar ist - er muss sie nur unwiderruflich freistellen. Damit verliert sie sofort die Anbindung an den Betrieb (analog zur Altersteilzeit in der Ruhephase).


    Ansonsten ist das Humbug.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Nun wir haben es auf einfache Art und Weise gelöst. Wir haben eine Gewerkschaft mit im Boot. Dessen Vertreter hat es juristisch klären was die Kandidatur der AN betrifft. Wollte hier trotzdem mal Erfahrungen und Meinungen einholen.


    ja gut freigestellt hat er sie nicht und es deutet auch nichts darauf hin dass er dies tut. Er braucht die Mitarbeiterin noch.

    Einmal editiert, zuletzt von furysalah () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von furysalah mit diesem Beitrag zusammengefügt.

    • Hilfreichste Antwort

    Ich habe im Däubler zu §8 BetrVG Rn25 folgendes gefunden: Ein gekündigter AN ist wählbar, solange die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.


    Hier hab ich noch folgendes gefunden:


    Betriebsratswahl - Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses/Wahlanfechtung - Dr. Gloistein & Partner (gloistein-partner.de)


    "Ist dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben zugegangen bzw. hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber selbst die Kündigung erklärt und findet die Betriebsratswahl noch innerhalb der Kündigungsfrist statt, ist der betreffende Arbeitnehmer wahlberechtigt. Dies soll sogar für den Fall gelten, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt wurde. Diese Auffassung ist konsequent, verhindert sie doch etwaige Wahlbeeinflussungen durch arbeitgeberseitige Freistellungen."


    Insofern würde ich denken, dass die Kandidatin noch wählen darf und auch selbst gewählt werden kann.

  • Ich habe gerade mal den Fitting gewälzt

    zur Wählbarkeit sagt dieser in Fitting Rn 7 zu §8 BetrVG "da sich die Wahlberechtigung als Voraussetzung für die Wählbarkeit ausschließlich nach §7 bestimmt, wird hier auf die Kommentierung zu §7 ... Bezug genommen"

    In Fitting RN 33 zu §7 BetrVG steht dass bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnis die Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen bleibt auch wenn er von der Arbeitspflicht befreit wurde.

    In Fitting Rn 35 zu §7 BetrVG wird der Verlust der Wahlberechtigung bei der ausserordentlichen Kündigung auf den Tag der Zustellung der Kündigung definiert.


    Von daher solange am Wahltag die Kündigungsfrist noch nicht beendet ist, ist die MAin wahlberechtigt und auch wählbar, zumindest wenn Sie mindestens 6 Monate im Betrieb ist.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Die Wählbarkeit dürfte klar sein.

    Aber das hier:

    Die verspätete Aussendung der Stimmzettel hat der AG übrigens damit gerechtfertigt, dass der Wahlvorstand juristisch prüfen kann ob genannte AN zugelassen werden darf oder nicht.

    Wie hat er das denn gemacht?

    Der AG versendet doch mal gar nichts das macht doch der Wahlvorstand.

    Oder?

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Oder trifft es, abhängig von den Gegebenheiten vor Ort, ganz gut.


    Bei uns im Haus z.B. gibt es keine Briefmarken. Stattdessen haben wir eine Poststelle. Und sämtliche ein- und ausgehende Post geht über diese Stelle.


    Und wenn wir als Wahlvorstand einen Massenversand organisieren müssen, dann geben wir die Unterlagen in der Poststelle ab, die dort alles durch die Kuvertiermaschine jagen und die Briefe gleich mit einem Stempel versehen.


    Und wenn die Kollegen dort die Anweisung von oben bekämen, sie sollten die Dinge noch einen Tag liegen lassen, wären sie gut beraten, der Anweisung von oben zu folgen.


    Ob das jetzt bei furysalah genau so läuft kann ich natürlich nicht sagen. Aber wundern tue ich mich über solche Aussagen nicht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat

    Und wenn die Kollegen dort die Anweisung von oben bekämen, sie sollten die Dinge noch einen Tag liegen lassen, wären sie gut beraten, der Anweisung von oben zu folgen.

    Oha,


    da würde ich dem AG aber mal ein kleines Signal zukommen lassen, dass er sich mit solchen Anweisungen an der Schwelle zur Straftat bewegt. §119 BetrVG wäre da das Stichwort ...

  • Da will ich Dir mit keiner Silbe widersprechen. Aber das ändert ja nichts daran, dass der AG durch solche Manöver den Versand u.U. verzögern kann. (Dass er da hinterher die "Rechnung für zahlt" ändert weder die Tatsache dass, noch wie.)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Wir sind dann mal wieder bei der Aussage, Kann er? Ja - Darf er? Nein.

    Das ich ihm im nachhinein so auf die Finger hauen würde das er dann nicht mehr kann versteht sich glaube ich von selbst. :S8):)

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey