Anspruch auf Krankenstatistik im BEM verankern

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich habe eine Frage bezgl. der Krankenstatistik. Diese wird regelmäßig von der Personalabteilung an den AG reportet. Der BR hat ein Auskunftsrecht.

    Das konnte ich schon mal herausfinden.


    Auf Grund welcher §§ kann man diese Statistik einfordern?

    Aktuell kenne ich nur den §167,2 SGB IX und §80 BetrVG.


    Wir möchten gerne in der Betriebsvereinbarung BEM verankern, dass der AG dem BR regelmäßig eine Krankenstatistik zur Verfügung stellt.

    Eine weitere anschließende Frage möchte ich hier ebenfalls noch stellen:

    Auf Grund mangelnder Arbeit wurden einige MA versetzt in andere Abteilungen. Die Tätigkeit dort hat eine Änderung von mind. 25% mitgebracht und sollte länger als einen Monat andauern. Was für die MA kein Problem war, weil alles in Absprache stattfand.


    Wir haben diese Versetzung mittels Anhörung eingefordert, welche deutlich später zur eigentlichen Versetzung, dem BR vorgelegt wurde.


    Nun sind im Nachgang zur Versetzung einige Kollegen erkrankt (weil die Arbeit nicht gefällt und/oder psychische Belastung). Die Personalabteilung argumentiert nun, dass die Anhörung eigentlich nicht nötig wäre, da die MA keinen Monat dort gearbeitet hätten auf Grund der Krankheitstage und auch die 25% nicht erreicht worden wären.


    Wir als BR sagen, dass es egal ist zum Zeitpunkt der Anhörung ob die Dauer der Versetzung im Nachgang kürzer andauern könnte, weil möglicherweise eine Krankheit eintritt. Dies ist ja nicht vorherzusehen.


    Eine Anhörung erfolgt doch auf eine Planung und darauf, was im Nachgang passiert!


    Auf Grund dieser Tatsache möchten wir aktuell nun eine Krankenstatistik einfordern. Mir fehlt aber da noch die Grundlage! Sind die o.g. ausreichen?


    Gruß Shm

  • Auf Grund welcher §§ kann man diese Statistik einfordern?

    Aktuell kenne ich nur den §167,2 SGB IX und §80 BetrVG.

    Das reicht ja auch! Eure Aufgabe ist es über die Einhaltung der Gesetzte und Verordnungen zu wachen. Der Arbeitsschutz gebietet es, dass man sich auch den Krankenstand in den Abteilugnen anschaut um evtl. auftretende Häufungen und damit evtl. Gefährdungen zu erkennen. Das wäre mein Argument für die Krankenstatistik.


    Für die BEM-Verfahren steht euch aber auch die Meldung der zum BEM anstehenden Mitarbeiter zu.


    Zur Versetzung und der Anhörung:


    Im Prinzip ist eine Anhörung nach der erfolgten Versetzung Humbug. Was wollt ihr damit erreichen? Wenn dann müsstet ihr, wenn ihr eine Versetzung ohne vorherige Anhörung feststellt dem Arbeitgeber untersagen (notfalls gerichtlich) dass der Arbeitnehmer weiterhin an der anderen Stelle eingesetzt wird, bevor nicht Einigkeit zwischen BR und AG besteht.

    Eine eventuelle Umgruppierung kann man sich auch ohne Anhörung anschauen.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Markus,


    vielen Dank für Deine Einschätzung.


    Ich weiß, dass eine Anhörung nach einer bereits erfolgten Versetzung nichts mehr bringt aber sie ist aj eben gesetzlich vorgeschrieben. Daher haben wir darauf bestanden.


    Ich finde die Argumentation unserer Personalerin nur nicht richtig, mit Krankenstand zu argumentieren und daraus resultierend nicht länger wie 1 Monat die Versetzung angetreten zu haben.


    Stehen im Rahmen des BEM die Mitarbeiter dem BR namentlich zu? Ich denke einmal auf Grund der Krankenstatistik und einmal durch das BEM-Team mind. die Namen der MA, welcher in dieses Raster passen.


    Vielen Dank

    Gruß Shm

  • Ich finde die Argumentation unserer Personalerin nur nicht richtig, mit Krankenstand zu argumentieren und daraus resultierend nicht länger wie 1 Monat die Versetzung angetreten zu haben.

    Nachdem die Anhörung vor der Versetzung stattfinden muss, ist die Argumentation blödsinn, außer das HR hat eine Kristallkugel, die das im Rahmen der Versetzungsplanung schon überprüft.

    Stehen im Rahmen des BEM die Mitarbeiter dem BR namentlich zu? Ich denke einmal auf Grund der Krankenstatistik und einmal durch das BEM-Team mind. die Namen der MA, welcher in dieses Raster passen.

    Sehe ich schon so und mir fällt auch derzeit kein gegenteiliges Urteil ein.


    Ich würde den Anspruch aber auch noch einmal in die BV zum BEM aufnehmen. Dann ist es nämlich egal, ob es einen gesetzlichen Anspruch gibt oder nicht.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

    Einmal editiert, zuletzt von Markus 1973 ED ()

  • Hallo shm,


    eure Personalerin sollte sich mal den §95 Abs. 3 BetrVG durchlesen, dort steht "...die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet..." und in Verbindung mit §99 BetrVG worin steht "...vor jeder ... Versetzung ..." sollte ihr klar sein dass es unerheblich ist wie lange der MA tatsächlich an dem anderen Arbeitsplatz war, sondern dass nur entscheidend ist was geplant war.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Lieber Bernd,


    vielen Dank! Wir haben dieses Thema auch schon angesprochen bei Ihr. War ein riesen Drama, natürlich für sie, weil wir sie "zurecht gewiesen" haben.


    Aber danke nochmals für den Hinweis. Ist immer gut!


    Gruß Shm

  • War ein riesen Drama

    Theaterdonner... gehört zur Show... alles ist gut! ;)

    (Soll sie es halt richtig machen, dann muss sie sich das auch nicht sagen lassen - ist doch nicht so schwer.)


    Stehen im Rahmen des BEM die Mitarbeiter dem BR namentlich zu?

    Aus meiner Sicht nein. Deswegen gibt es üblicherweise einen BEM-Beauftragten, um den Kreis der "Eingeweihten" möglichst klein zu halten. Mit einer Namensliste an den BR würde das komplett ad absurdum geführt.


    aber sie ist aj eben gesetzlich vorgeschrieben. Daher haben wir darauf bestanden.

    Aus meiner Sicht alles richtig gemacht, sonst kommt sie noch auf die Idee, mache ich in Zukunft immer so, spare ich mir viel Arbeit mit...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,

    Stehen im Rahmen des BEM die Mitarbeiter dem BR namentlich zu?

    m.E. ja.

    Aus meiner Sicht nein. Deswegen gibt es üblicherweise einen BEM-Beauftragten, um den Kreis der "Eingeweihten" möglichst klein zu halten. Mit einer Namensliste an den BR würde das komplett ad absurdum geführt.

    Sicher, dass schon die Namensliste an sich derart vertraulich ist? Der Inhalt des BEM geht zweifellos und ausdrücklich nur die Beteiligten an, also auch nicht den Rest des BR außer dem BR-Vertreter im Gespräch und nicht die ganzen Personalabteilung usw.

    Die Liste der eingeladenen BEM-"Berechtigten" hingegen kriegt bei uns der BR an sich. Einer der Hintergründe ist, dass die zum BEM eingeladene Person ein BRM des eigenen Vertrauens mitnehmen kann. Darauf haben wir zwar in unserem Newsletter ohnehin hingewiesen, weisen aber dennoch gern auch mal direkt drauf hin, sofern jemand die betreffenden Kollegen denn überhaupt kennt und weiß, wie und wo sie (rechtzeitig) erreichbar sind. Viele melden sich auch von allein bei uns. Kommt keine solche Frage und erreichen auch wir den/die BEM-Berechtigte(n) nicht, geht nach Terminlage der BRV hin oder sein Stellvertreter oder einer der anderen Freigestellten.

    Da es bei uns jahrelang nur sehr, sehr sporadisch überhaupt BEM-Gespräche gab und dies nun endlich richtig angelaufen ist, gibt es hier natürlich noch Verbesserungspotential - u.a. bekommen wir aktuell nur die anberaumten Termine und m.W. noch keine Gesamt-Liste der überhaupt Berechtigten, aber wir sind natürlich dran.


    MfG

    Scheeks

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Aus meiner Sicht nein. Deswegen gibt es üblicherweise einen BEM-Beauftragten, um den Kreis der "Eingeweihten" möglichst klein zu halten. Mit einer Namensliste an den BR würde das komplett ad absurdum geführt.

    siehe BAG

    Be­schluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10


    Leitsatz




    Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer benennt, welche nach § 84 Abs. 2 SGB IX die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)