Das richtet sich an den AG. Besagt allerdings nicht, wie ich als BRM meine Zeit aufzuteilen habe. Denn das muss sich tatsächlich an den Notwendigkeiten orientieren.
Definitiv nein, einer Notwendigkeit bedarf es eben nicht.
Und wenn das BetrVG sagt; sind freizustellen, bedeutet das nicht im Umkehrschluss das ich meiner normalen AV Tätigkeit nachgehen kann.