Nutzt Ihr praktisch Eure Teilfreistellungen aus?

  • Das richtet sich an den AG. Besagt allerdings nicht, wie ich als BRM meine Zeit aufzuteilen habe. Denn das muss sich tatsächlich an den Notwendigkeiten orientieren.

    Definitiv nein, einer Notwendigkeit bedarf es eben nicht.


    Und wenn das BetrVG sagt; sind freizustellen, bedeutet das nicht im Umkehrschluss das ich meiner normalen AV Tätigkeit nachgehen kann.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Definitiv nein, einer Notwendigkeit bedarf es eben nicht.


    Und wenn das BetrVG sagt; sind freizustellen, bedeutet das nicht im Umkehrschluss das ich meiner normalen AV Tätigkeit nachgehen kann.

    definitv Nein, selbstverständlich kann ich als Freigestellter meiner normalen Tätigkeit nachgehen, nur vorschreiben kann mir der AG das nicht.


    Deiner Argumentation nach wäre das ja verboten.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • "Sind freizustellen" heißt dennoch muss.

    Natürlich ist diese Formulierung eine zwingende Rechtsvorschrift, das bestreitet doch auch niemand.


    Nur die von dir implizierte Rechtsfolge davon ist strittig.

    Weil es eine zwingende Rechtsvorschrift ist, ist ja auch die Angst, der AG könnte auf dumme Gedanken kommen, wenn ein Freigestellter mal im laufenden Betrieb aushilft, unsinnig.


    Die Vorschrift gilt. Uneingeschränkt. Das heißt aber nur, wie es Randolf schon richtig geschrieben hat

    vorschreiben kann mir der AG das nicht


    Das heißt eben nicht, dass ein Freigestellter nicht mehr am Tagesgeschäft arbeiten darf. Das steht nirgendwo und macht auch keinen Sinn.


    Wenn ein BR der Meinung ist, er will aber lieber jemanden da sitzen haben, der sich im Zweifel an den Weichteilen spielt, statt mal mit anzupacken, dann darf der BR das so handhaben (eben weil das Gesetz ihm das Recht dazu gibt). Das ist aber eine rein willkürliche/politische Entscheidung. Keine juristische Notwendigkeit!


    Hättest du mit deiner Auffassung Recht, dass es gar nicht anders geht, würde § 38 (4) BetrVG komplett ins Leere gehen. Denn dort ist explizit geregelt, dass ein Freigestellter weder von inner- noch von außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ausgeschlossen werden darf. Also betrachte den Arbeitseinsatz eines Freigestellten in seiner eigentlichen/ursprünglichen Tätigkeit einfach als "Training on the job". Das Recht wird ihm explizit zugestanden. Punkt!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Ich denke, dass man das Thema ein wenig differenzierter betrachten muss. Auch wenn ich, genau so, wie ihr, der Meinung bin, dass sich das "ist freizustellen" an den Arbeitgeber richtet und damit einen Rechtsanspruch des BR begründet, den der BR aber nicht zwingend ausnutzen muss, so kann das nicht freistellen lassen schon ein Problem geben.


    Und zwar kann das nicht freistellen lassen dann zum Problem werden, wenn der Betriebsrat dadurch in seiner Funktion gestört wird und nicht mehr ordnungsgemäß arbeiten kann, weil zum Beispiel abzuschließende BV´s liegen bleiben oder Mitbestimmungsrechte nicht mehr wahrgenommen werden können. In solch einem Fall könnte das nicht wahrnemen von Freistellungsmöglichkeiten auch einen groben Amtspflichtverstoß darstellen, der mit der Entfernung aus dem Betriebsrat enden könnte. Hiernach sieht es aber bei Struggler nicht aus.


    Zu dem, dass man das Ganze abwägen sollte, wurde ja schon genügend gesagt, da muss ich meinen Senf nicht auch noch dazugeben.


    Mittlerweile habe ich auch das Urteil wiedergefunden, dass ich in meinem letzten Post erwähnt habe. Aber leider wird da auf dieses Thema nicht so wirklich eingegangen, da der klagende Kollege die fehlende BR-Zeit wieder nachgeholt hat. Da wurde eher auf dem Arbeitgeber ein wenig rumgehauen, da die betriebsratsfremde Tätigkeit auf seinem Wunsch geschehen ist und der Arbeitgeber dann den 23´er ziehen wollte, um den Kollegen loszuwerden.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Und zwar kann das nicht freistellen lassen dann zum Problem werden, wenn der Betriebsrat dadurch in seiner Funktion gestört wird und nicht mehr ordnungsgemäß arbeiten kann,

    da stimme ich Dir zu und so wie ich meine Vorredner verstehe die auch, weil immer die Voraussetzung ist: BR-Arbeit wird korrekt erledigt.


    Es ging aber ja in der Ursprungsfrage nicht um das "nicht freistellen lassen", sondern darum ob ein Teilfreigestellter seine Teilfreistellung täglich/wöchentlich komplett nutzt oder je nach Bedarf auch mal mehr der normalen Arbeitstätigkeit nachgeht, weil gerade im BR weniger nicht aufschiebbare Arbeit anliegt. Und man dann an einem anderen Tag evt. mehr BR-Arbeit macht als freigestellt wurde.

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  • Leute, ich bin bei der ganzen Diskussion richtig neidisch geworden. Ich bin zwar vollfreigestellt, aber mal einen Tag, an dem wenigstens etwas weniger Arbeit wäre, wär mal toll... Von gar keiner kann keine Rede sein. Ja, wir haben auch teilfreigestellte, die haben aber immer reichlich zu tun an ihren BR-tagen.

  • Das hängt natürlich u.a. auch entscheidend von der Mitarbeiteranzahl ab. Ab 200 gibts eine Vollfreistellung. Da ist die Auslastung natürlich schon geringer als bei 2000+. Zumindest pauschaliert gesprochen.

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV

  • Das hängt natürlich u.a. auch entscheidend von der Mitarbeiteranzahl ab. Ab 200 gibts eine Vollfreistellung. Da ist die Auslastung natürlich schon geringer als bei 2000+. Zumindest pauschaliert gesprochen.

    und vom AG-Verhalten ;)

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  • Um mal wieder zum Thema Teilfreistellungen zu kommen, frage ich mal aus eigenem Interesse, da dies evtl. Ab Sommer auf mich selbst zukommt:

    Sind Teilfreistellungen grundsätzlich zu jedem erdenklichen Prozentsatz möglich oder gibt es hier Grenzen?

    (ich meine jetzt mit jedem erdenklichen Prozentsatz nicht 31,359%, sondern ob bspw. auch 80% oder 90% möglich sind)

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  • grundsätzlich kann man eine Freistellung auf aufteilen, da gibt es meines Wissens keine Grenzen.

    Aber es sollte schon Sinn machen, sonst wird auch der AG wohl Einspruch erheben.

    Also bei mir haben wir 50/50 gemacht, aber 3x 33 oder 50/25/25 könnte ichmir als sinnvoll auch noch vorstellen.


    bei Prozentsätzen unter 25% halte ich das für "überflüssig", weil da bist Du ja in dem Bereich wo jeder BRM durch die Teilnahme an Sitzungen etc schon hinkommt.


    §38 BetrVG - Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen

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    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • ich meine jetzt mit jedem erdenklichen Prozentsatz nicht 31,359%

    Man merkt, du bist schon lange genug im Forum um jegliche Eventualität einzukalkulieren...


    Um deine Frage mit Radio Eriwan zu beantworten: Im Prinzip ja. Solange die Aufteilung Sinn macht.


    10 % entsprechen einem halben Arbeitstag (eine 5-Tage-Woche angenommen). Ob man dafür eine Freistellung braucht?


    Will sagen: 90% für dich mag vernünftig klingen, aber sind die übrigen 10% auch noch sinnvoll für andere zu verwenden? Soweit mir bekannt, gibt es dazu keine Rechtsprechung. Gleichwohl sollte man halt schon den gesunden Menschenverstand walten lassen.

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  • Angenommen, du möchtest die 90% haben, um in deinem eigentlichen Job noch unterstützen zu können. Dann wäre das ja im Sinne deines Arbeitgebers, mit dem die Freistellung letztendlich zumindest besprochen werden muss. Es hindert nichts deinen AG daran, dir die 90% zu gewähren und ein weiteres BRM zu z.B. 20% (ein Arbeitstag) freizustellen. Wenn das also nicht nur deine Idee ist, sondern zugunsten des AG aufgeteilt werden soll, dann ist das immer "verhandelbar". Mehr geht immer!

  • Danke für eure Anmerkungen.

    Ich bin in meiner Abteilung eben mit Abstand der Dienstälteste und weder die Kollegen und auch mein AL möchten nicht auf mein "Wissen" verzichten. Klar - auch mit einer 100% Freistellung bin ich ja nicht aus der Welt und würde nach wie vor helfen, wo ich kann. Quasi mit Rat, aber dann weniger mit Tat, zur Seite stehen. Aber bei einem Wert unter 100% hätte ich evtl. noch einen "Fuß in der Tür" und wäre nicht komplett raus. Ob mir das natürlich eine Stelle in der Abteilung sichern würde - im Falle einer Nicht-Wiederwahl - steht natürlich auf einem anderen Blatt.

    Im Gegensatz dazu ist es natürlich die Frage, wie man diese 10% (oder auch 20%) den Kollegen und dem Chef vermitteln will. Denn ein Fester halber oder ganzer Tag ist an der Praxis vorbei, da ja BR-Arbeit dann anfällt, wenn Sie da ist.


    Ich merke schon, ich muss da noch einiges drauf rumdenken.


    Wer noch Schlaues beizutragen hat - immer her damit. :)

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  • Im Gegensatz dazu ist es natürlich die Frage, wie man diese 10% (oder auch 20%) den Kollegen und dem Chef vermitteln will. Denn ein Fester halber oder ganzer Tag ist an der Praxis vorbei, da ja BR-Arbeit dann anfällt, wenn Sie da ist.


    Im Grunde geht es dabei um die Personalbedarfsplanung. D.h. so wie der AG mit bestimmten Kennzahlen für Weiterbildungen, Krankenstand etc. kalkuliert, muss er eben die BR Planung generell mit einfließen lassen, um keine Unterbesetzung zu haben.

    Wie sich das vor Ort dann in den konkreten Monaten darstellt, ist eine ganz andere Frage.

    Die Stellung in der Abteilung ist Dir gesichert - und gerade wenn Du Dich regelmäßig "up to date" hälst, wird für den AG keinen Weg daran vorbei gehen.

  • Denn ein Fester halber oder ganzer Tag ist an der Praxis vorbei, da ja BR-Arbeit dann anfällt, wenn Sie da ist.

    die Teilfreistellung kann ja auch flexibel sein, man muss ja da nicht die Tage oder Stunden fest vergeben.

    Kommt halt darauf an, wie flexibel die "normale Arbeit" ist.

    wenn Du 25% Freistellung nimmst ohne Festlegung wann das zu erfolgen hat, dann kannst Du nach Bedarf BR-Arbeit machen und die Abteilung plant Dich mit 75% flexibel ein.



    ch bin in meiner Abteilung eben mit Abstand der Dienstälteste

    klingt nach BR-Altersteilzeit :saint:

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