• Hallo, ich bin im Wahlvorstand für die Jugend-, und Auszubildendenvertretungswahlen im Juni; wir haben ein Museum, in dem auch "Saisonarbeiter" beschäftigt sind, die alle Jahre wieder kurz beschäftigt werden.

    Sie diese wahlberechtigt?

    Im Art. 13, Abs. 3, Buchst. a, i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayPVG sind MA unter sechs Monaten nicht wahlberechtigt, es sei denn, dass sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden.

    Gibt es eine Definition "regelmäßig wiederkehrend"?

  • Hallo Kollege,


    hier bist Du leider falsch.

    Personalvertretungsrecht ist nicht Thema dieses Forums. Da es z.T. große Unterschiede zwischen der Rechtsprechung der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichte gibt, hilft Dir der Verweis auf die Kommentierung bzw. Rechtsprechung zum BetrVG idR auch nicht weiter.


    Für Personalvertretungsrecht gibt es spezielle Foren diverser Anbieter.


    Und warum du wegen einer JAV-Wahl in einem SBV-Unterforum nachfragst, bleibt Dein Geheimnis.

  • Danke,

    bin bei uns Schwerbehindertenvertrauensperson und Wahlvorstand bei der JAV-Wahl


    Ich dachte, vielleicht hat da jemand von Euch eine Idee dazu.

    Einmal editiert, zuletzt von Heinrich Gärtner () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Heinrich Gärtner mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Gibt es eine Definition "regelmäßig wiederkehrend"?

    In jeder Saison wieder beschäftigt erfüllt nach meiner Meinung sicher dem Umstand "regelmäßig wiederkehrend". Da sehe ich kein Problem.


    Ich frage mich allerdings, inwiefern das eine Rolle spielt. Wobei ich jetzt einschränkend sagen muss, dass auch ich mich lediglich mit dem BetrVG auskenne (das zwar diverse Parallelen zum PVG aufweist, aber nicht immer 1:1 übernommen werden kann)


    Mein Bitte an dich wäre mal folgendes zu prüfen: im BetrVG haben nur Jugendliche und AN unter 25 Jahren, die zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, das aktive Wahlrecht. AN unter 25 Jahren können zwar gewählt werden (passives Wahlrecht) dürfen aber nicht aktiv wählen.


    Ich kann mir zwar vorstellen, dass ihr AN habt, die U25 sind und jede Saison wieder kommen, aber die zu wählen macht keinen Sinn. (Was nutzt eine JAV die nicht im Betrieb ist?) Azubis werden sie aber auch nicht sein (dann sollten sie permanent da sein), damit haben sie kein aktives Wahlrecht.


    So wäre, nach meinem Verständnis der geschilderten Fakten, die Sachlage im BetrVG. Ob das so auch für das Bayerische PVG gilt - lies mal bitte nach.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!