Hallo, ich bin im Wahlvorstand für die Jugend-, und Auszubildendenvertretungswahlen im Juni; wir haben ein Museum, in dem auch "Saisonarbeiter" beschäftigt sind, die alle Jahre wieder kurz beschäftigt werden.
Sie diese wahlberechtigt?
Im Art. 13, Abs. 3, Buchst. a, i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayPVG sind MA unter sechs Monaten nicht wahlberechtigt, es sei denn, dass sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden.
Gibt es eine Definition "regelmäßig wiederkehrend"?