Anwendbarkeit §90 BetrVG bei einem einzelnen Arbeitsplatz

  • Liebe Foris, vielleicht kann mir hier mal jemand was raten.

    Folgender Fall:

    Ein AN hat einen Arbeitsvertrag mit Festlegung „dezentralized“ (der Begriff ist nicht weiter definiert) und einer benannten Kleinstadt. In dieser Kleinstadt hat der AG für den AN ein Büro gemietet, welches der AG über viele Jahre bezahlt hat. "Dezentralized" ist so etwas wie Arbeiten, was nicht im Betrieb vor Ort stattfindet.


    Nun gab es bei der Führung des AG eine Änderung und die neue Führung des AG möchte, dass der AN entweder in ein etwas billigeres Büro innerhalb der im Arbeitsvertrag benannten Kleinstadt zieht, oder dass der AN einen Arbeitsvertrag mit Festlegung des Arbeitsplatzes als Home-Office akzeptiert.


    Das billigere Büro hätte für den AN den Nachteil, dass sich hierdurch sein Arbeitsweg erheblich verlängert und zwar um das Doppelte bis das Dreifache. Derzeit ist das Büro mit dem Rad in 30 Minuten zu erreichen.


    Der angeboten Homeoffice Vertrag beinhaltet rechtswidrige Klauseln, weswegen der AN dem Homeoffice Vertrag nicht zustimmen möchte.


    Obwohl der AG das vorhandene Büro bereits gekündigt hat, teilt er dem BR auf dessen Nachfrage mit, dass er dem BR nichts zu dem Vorgang sagen könne.


    Nach §90 BetrVG aber ist der BR im Vorfeld der Änderung von Arbeitsplätzen, auch einzelnen, anzuhören und zwar im Stadium der Planung.


    Hierzu folgende Fragen:

    Ist es richtig, dass der BR auch bei einem einzelnen Arbeitsplatz nach §90 BetrVG in der Planung der Veränderung des Arbeitsplatzes anzuhören ist und dass mit dem BR die Änderung des Arbeitsplatzes zu beraten wäre?


    Und falls ja: Was kann der BR jetzt, nachdem er erfahren hat, dass der AG bereits Fakten durch die Kündigung des bisherigen Büros geschaffen hat, tun? Das bisherige Büro ist jetzt zum 30.06.2021 zu räumen. Vermutlich ist der Arbeitgeber auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten aber auch darüber informiert er den BR nicht.

  • Der angeboten Homeoffice Vertrag beinhaltet rechtswidrige Klauseln, weswegen der AN dem Homeoffice Vertrag nicht zustimmen möchte.

    Der Vorteil an rechtswidrigen Klauseln ist, sie sind rechtswidrig. Sprich, ob man sie unterschrieben hat oder nicht, sie gelten nicht. Will heißen, nach Prüfung der Details könnte es interessant sein, den Vertrag einfach zu unterzeichnen und den AG später schlicht auflaufen zu lassen. (Das ist jetzt aber sehr pauschal. Für eine abschließende Bewertung sollte ein RA zu Rate gezogen werden!)

    Vor dem Hintergrund, dass aber auch der AG ein recht großes Interesse daran haben dürfte, das Home-Office durchzusetzen (weil es vermutlich deutlich billiger als eigene Büroräume ist), warum nicht einfach sagen: hier, hier und hier, so, so und so ändern und wir machen das so.

    Das Wesen von Verträgen sind doch übereinstimmende Willenserklärungen. Warum also sollte der AN hier einfach die Kröte schlucken? Er hat doch ein Pfund in der Hand, mit dem er wuchern kann.


    Ist es richtig, dass der BR auch bei einem einzelnen Arbeitsplatz nach §90 BetrVG in der Planung der Veränderung des Arbeitsplatzes anzuhören ist und dass mit dem BR die Änderung des Arbeitsplatzes zu beraten wäre?

    Schwierig. Pauschal spricht der § 90 BetrVG u.a. von "sonstigen betrieblichen Räumen". Darunter fallen, jedenfalls auch nach meiner Auffassung, durchaus auch angemietete Büroräume. Dass in den Räumen derzeit nur ein AN arbeitet spielt für die Informationspflicht erst einmal keine Rolle.


    Wo es aber eine Rolle spielt, ist beim evtl. Nachteilsausgleich, denn den wird der BR für einen einzelnen AN nicht so ohne weiteres hinbekommen.



    Was kann der BR jetzt, nachdem er erfahren hat, dass der AG bereits Fakten durch die Kündigung des bisherigen Büros geschaffen hat, tun?

    Schimpfen, Zeter und Mordio schreien und sich wie Rumpelstilzchen gebärden...


    Theoretisch könnte der BR vor den Kadi ziehen und dem AG aufgeben lassen, zukünftig seiner Informationspflicht nachzukommen. Kostet Zeit und Nerven, aber viel passieren wird da (aller Wahrscheinlichkeit nach) nichts... der Richter macht Du, Du, Du, der AG tut betroffen und das war es dann aber auch schon. Um hier wirklich etwas zu bewegen ist (nach meiner Einschätzung) der Einfluss der Maßnahme schlicht zu gering.


    Insofern könnte es für einen BR hier interessant sein, dem AG sein Verfehlungen und die daraus möglichen Konsequenzen klar darzulegen, um ihm im gleichen Atemzug anzubieten: Wenn du natürlich dem Kollegen X hier entgegenkommst, wollen auch wir Gnade vor Recht ergehen lassen. Also, lieber AG, welches Schweinderl hätten S' denn gern?

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  • Ein AN hat einen Arbeitsvertrag mit Festlegung „dezentralized“ (der Begriff ist nicht weiter definiert) und einer benannten Kleinstadt.


    die neue Führung des AG möchte, dass der AN entweder in ein etwas billigeres Büro innerhalb der im Arbeitsvertrag benannten Kleinstadt zieht, oder dass der AN einen Arbeitsvertrag mit Festlegung des Arbeitsplatzes als Home-Office akzeptiert.


    Er hat doch ein Pfund in der Hand, mit dem er wuchern kann.

    nach den Angaben von Solitarius hat doch eher der AG ein Pfund in der Hand, wenn das so im AV des AN steht wie beschrieben?


    Evt. ist es da tatsächlich besser die HO-Vereinbarung anzunehmen incl. rechtswidriger Klauseln und dabei die AV-Regelung mit "dezentralized" und als Ortsangabe nur die "Kleinstadt" zu entfernen.


    Wenn diese für den AN ungünstige AV-Regelung entfernt ist, dann hat der AN die Möglichkeit die HO-Vereinbarung zu korrigieren ohne befürchten zu müssen, wieder in das "billigere" Büro zu müssen.

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  • Das billigere Büro hätte für den AN den Nachteil, dass sich hierdurch sein Arbeitsweg erheblich verlängert und zwar um das Doppelte bis das Dreifache. Derzeit ist das Büro mit dem Rad in 30 Minuten zu erreichen.

    Das bisherige Büro ist jetzt zum 30.06.2021 zu räumen.

    Aus meiner Sicht müsste in jedem Fall rechtzeitig eine Versetzung für den MA eingereicht werden.

    Vermutlich kommen aber beide Seiten mit einem ordentlichen HomeOffice Vertrag besser weg, daher mein Rat: versucht mit AG und AN zusammen eine vernünftige Lösung hierfür hinzukriegen.

  • nach den Angaben von Solitarius hat doch eher der AG ein Pfund in der Hand, wenn das so im AV des AN steht wie beschrieben?

    Du hast völlig Recht, durch die Angaben im Arbeitsvertrag hat er keine Möglichkeit die Versetzung ans andere Ende der Stadt abzuwenden. Das Pfund von dem ich spreche, ist der Kostendruck. Und, wie ich schrieb: HO ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für den AG günstiger als ein anderes Büro. Insofern kann er den AG hier vor die Wahl stellen: Wir machen da ein Win-Win-Situation draus (du sparst die Kosten, ich den Weg und habe einen vernünftigen Vertrag) oder wir machen Lose-Lose, wo ich länger fahren muss, du aber mehr Kosten hast...


    Der Kollege hat doch nicht zu verlieren. Das Damokles-Schwert in Form der Versetzung ans andere Ende der Stadt ist da. Also lohnt es sich doch darum zu kämpfen. Und dabei kann ihm der BR eben helfen, in dem er dem AG auch noch androht ihn mit Klagen (d.h. Zeit und Kosten) zu überziehen.


    Wie sagte eine liebe Kollegin von mir an der Stelle immer? Hiermit erkläre ich den türkischen Bazar für eröffnet!

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  • Vielen Dank für die ganzen Beiträge.

    Den "Vorteil" von rechtswidrigen Klauseln ist mir bekannt, trotzdem unschön solche Verträge zu unterschreiben.


    Es geht mir in meiner Anfrage aber tatsächlich mehr darum was der BR daraus machen kann, dass der AG §90 nicht nachkommt: Der BR wird nicht in die Planung des Arbeitsplatzes involviert, geschweige denn dass der BR mit dem AG den neuen Arbeitsplatz berät.
    Ein Vertreter des AG sagt sogar, dass dem AG nichts bekannt wäre zu einem Zeitpunkt wo schon mit dem AN gesprochen wurde (2 Wochen früher) und bereits von einem anderen Vertreter des AG Fakten geschaffen wurden (Kündigung des Büros)(1 Woche früher).

    Ist da vor Gericht nicht mehr drin als "Du, du,du"?


    Im Zuge der Beratungen nach §90 könnte man, wie so schön von Moritz geschrieben, ja den türkischen Bazar eröffnen und über die Vertragsgestaltung für Homeoffice sprechen.

    Da geht es nicht nur um rechtswidrige Klauseln, sondern auch um Klauseln die zwar rechtskonform sind, aber den AN unangemessen benachteiligen. Da das leider keine zwei AN betrifft, können wir da nicht auf Mitsprache bei Formulararbeitsverträgen pochen.


    Ach ja, und wann wäre der BR -zeitlich gesehen- zu der Versetzung anzuhören? Das ist ja bislang auch noch nicht geschehen. Hätten wir bei der Versetzung noch die Möglichkeit zu sagen, dass gegen §90 verstoßen wurde und wir daher nicht zustimmen und der AG sich unsere Zustimmung vom Arbeitsgericht geben lassen müsste?

  • Hallo,


    die Anhörung zur Versetzung muss rechtzeitig §99 BetrVG erfolgen.

    Wobei rechtzeitig in diesem Fall heißt vor der Versetzung und zwar soweit im Voraus dass bevor die Versetzung erfolgt die Anhörungsfrist vollständig abgelaufen ist.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Ein AN hat einen Arbeitsvertrag mit Festlegung „dezentralized“ (der Begriff ist nicht weiter definiert) und einer benannten Kleinstadt.

    ist das eine Versetzung, wenn als Arbeitsort quasi die Kleinstadt definiert ist und innerhalb der Kleinstadt der Raum gewechselt wird?

    Alles andere bleibt ja offentsichtlich gleich.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • § 90 ist leider besonders "scharfes" Schwert. Der Ag muss den BR unterrichten und dann kann der BR Bedenken äußern.

    Fitting RN 47 zu § 90

    Kommt der ArbGeb. seinen Verpflichtungen nach § 90 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 überhaupt nicht nach oder gibt er wahrheitswidrige, unvollständige oder verspätete Auskünfte, kann gegen ihn nach § 121 eine Geldbuße von bis zu 10 000 EUR verhängt werden

    und weiter in RN 18

    kann dem ArbGeb. im Allgemeinen nicht untersagt werden, die Maßnahme bis zur vollständigen Unterrichtung und bis zum Abschluss der Beratung aufzuschieben. Denn § 90 gewährt nur ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht, kein MBR, das den ArbGeb. an einer einseitigen Durchführung der Maßnahme hindert

  • ist das eine Versetzung, wenn als Arbeitsort quasi die Kleinstadt definiert ist und innerhalb der Kleinstadt der Raum gewechselt wird?

    Aber selbstverständlich. Eine Verdreifachung des Anfahrtsweges (bei hier schon 30 min) ist mit Sicherheit als "erhebliche Veränderung der Umstände" zu bewerten. Also Versetzung sähe ich durchaus.



    Hätten wir bei der Versetzung noch die Möglichkeit zu sagen, dass gegen §90 verstoßen wurde und wir daher nicht zustimmen und der AG sich unsere Zustimmung vom Arbeitsgericht geben lassen müsste?

    Sagen wir mal so: ihr könnt es versuchen. Funktionieren tut das aber auch nur, wenn der AG so gar keine Ahnung hat.


    Das Problem: die möglichen Gründe die Zustimmung zu verweigern sind abschließend in Absatz 2 des § aufgeführt. Und die Maßnahme selber (die Versetzung in neue Räumlichkeiten) verstößt gegen kein Gesetz.

    Versuchen könnte man allenfalls es mit Ziffer 4 zu begründen. Wobei der AG prinzipiell frei ist, in der Lokation seines Unternehmens und insofern der Umzug durchaus einen betrieblichen Grund darstellt.


    Kurz: ja, ihr könnt stänkern. Aber wirklich was reißen könnt ihr nicht.


    Ist da vor Gericht nicht mehr drin als "Du, du,du"?

    Du kennst den schönen alten Satz: Vor Gericht und auf hoher See, liegen wir alle in Gottes Hand.

    Wenn ihr Vorsatz nachweisen könntet, könnte es passieren, dass der Vorsitzende auch schon beim ersten Verstoß eine Geldstrafe ausspricht. Meine Erfahrung ist aber (zumindest bei unserem Arbeitsgericht): beim ersten Mal wird dem AG noch verziehen und es bleibt bei einer Ermahnung. Erst bei weiteren Verstößen wird es dann auch mal (schrittweise) teu(r)er.


    Dass da die linke Hand schon Fakten geschaffen hat, obwohl die rechte noch von gar nichts weiß, wird der AG erst einmal mit Organisationsversagen entschuldigen. Und das ist kein Vorsatz.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    Einmal editiert, zuletzt von Moritz ()

  • Nochmals herzlichen Dank, dass ihr euch hier so engagiert einbringt. <3:):thumbup:


    Im Däubler (aktuelle Ausgabe) habe ich noch folgendes gefunden:


    Ist die Frage streitig, ob der AG seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist, entscheidet hierüber das Arbeitsgericht. In diesem Verfahren kann der BR auch seinen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung – ggf. auch auf § 23 Abs. 3 gestützt93 (zur einstweiligen Verfügung i. R. v. § 23 Abs. 3 vgl. § 23 Rn. 247 f.) – verfolgen. Darüber hinaus kann der BR seine Rechte mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn die erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben ist.94 Weiter kann er das Beratungsrecht dadurch sichern, dass die vom AG beabsichtigten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung gestoppt werden95 (vgl. auch § 23 Rn. 248). Dabei kommt es neben dem erforderlichen Verfügungsgrund nur darauf an, ob ein Beteiligungsrecht des BR besteht und nicht, wie teilweise vertreten, ob er einen Unterlassungsanspruch96 hat (vgl. Einl. Rn. 223 f. und zur gleichen Problematik §§ 112, 112a Rn. 52 ff.).

    Für die hier vertretene Auffassung lässt sich auch anführen, dass sie am ehesten der Richtlinie 2002/14/EG vom 11. 3. 02 entspricht97 (Anlage 3 und Rn. 19, 26; Einl. Rn. 251 ff. (255); § 87 Rn. 213 f.). Diese sieht in ihrem Art. 8 vor, dass die Mitgliedstaaten für geeignete Verfahren sorgen, mit denen die sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden können und auch für angemessene Sanktionen (»wirksam, angemessen, abschreckend«) bei Verstößen. U. a. folgt dabei aus Art. 4 Abs. 4e die Verpflichtung, die Anhörung mit dem Ziel einer Vereinbarung durchzuführen, eine Zielsetzung, die sich nur mit einem wirksamen Schutz vor einseitigen Maßnahmen des AG erreichen lässt (vgl. auch Einl. 251 f.)


    2 Fragen dazu:

    Wie ist diese Aussage zu verstehen? "Dabei kommt es neben dem erforderlichen Verfügungsgrund nur darauf an, ob ein Beteiligungsrecht des BR besteht und nicht, wie teilweise vertreten, ob er einen Unterlassungsanspruch96 hat."


    Übrigens wurde natürlich schon versucht den unschönen Homeoffice Vertrag zu verhandeln, allerdings wollte der AG nix verhandeln.


    Und hilft einem die Richtlinie 2002/14/EG vom 11. 3. 02 hier weiter?

  • Hallo Solitarius,


    auf den Däubler würde ich nicht soviel geben. Wird oft bei Gerichten belächelt.

    Im Eingangspost geht es doch um Kündigung eines Büroraumes und Umzug in ein günstigeres für einen Mitarbeiter.

    Hier solltet ihr mit dem Ag eine vernünftige Lösung zu HO, oder, wenn der Weg länger dauert zum neuen Büro, finden.

  • Aber selbstverständlich. Eine Verdreifachung des Anfahrtsweges (bei hier schon 30 min) ist mit Sicherheit als "erhebliche Veränderung der Umstände" zu bewerten. Also Versetzung sähe ich durchaus.

    Das sehe ich nicht so.

    Ich denke wir sind uns dahingehend einig, dass die An- und Abfahrt zum/vom Arbeitsplatz nicht Bestandteil der Arbeit ist.

    und wenn man den Satz 1 vom Abs. 3 des § 95 BetrVG ganz ließt, steht da:

    "Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."

    Hervorhebung durch den Zitierenden

    D.h. für mein Verständnis können sich die Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist nur auf die Umstände am Arbeitsplatz beziehen, nicht aber auf den Anfahrtsweg (weil der eben keine Arbeit ist die geleistet wird). D.h. solange sich im neuen Büro die Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist nicht erheblich ändern, ist dies keine Versetzung.

    Natürlich haben wir hier die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, allerdings liegt dieser "andere Arbeitsbereich" innerhalb des arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitsbereiches, womit ich auch aus dieser Perspektive keine Versetzung sehen kann. (weil innerhalb des arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitsbereiches bestimmt der AG den Arbeitsort nach billigem Ermessen § 106 GewO).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Aber selbstverständlich. Eine Verdreifachung des Anfahrtsweges (bei hier schon 30 min) ist mit Sicherheit als "erhebliche Veränderung der Umstände" zu bewerten. Also Versetzung sähe ich durchaus.

    eine Verdreifachung des Arbeitsweges ist nicht automatisch eine Versetztung, kann ja von der tatsächlichen Entfernung her erstmal alles sein (100m --> 300m, 1km --> 3km, etc.)

    Daraus ergibt sich nicht automatisch eine erhebliche Veränderung in dem Sinne, das es nicht zu akzeptieren ist.



    und die 30 Min sind auf das Fahrrad bezogen, wobei es dem AN überlassen ist wie er zur Arbeit kommt.

    Wer sagt den, das er mit dem Auto oder ÖPNV nicht zum neuen Büro sogar weniger als 30 Minuten unterwegs ist oder nur geringfügig über den 30 Min liegt?


    Ich sehe das nicht automatisch als Versetzung, da der Arbeitsort sehr weiträumig definiert ist

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Aber von Seiten des BR sehe ich wie Moritz hier eine Versetzung.

    und mit welcher Begründung?


    Der Arbeitsweg ist völlig Wurscht. Wenn der sich ändert weil ich umziehe ist das auch keine Versetzung. Die Frage ist lediglich ob sich der arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsort ändert und das ist nicht der Fall.

    AN hat einen Arbeitsvertrag mit Festlegung „dezentralized“ (der Begriff ist nicht weiter definiert) und einer benannten Kleinstadt.

    (...)

    die neue Führung des AG möchte, dass der AN entweder in ein etwas billigeres Büro innerhalb der im Arbeitsvertrag benannten Kleinstadt zieht,

    Und wenn sich die Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist, im neuen Büro nicht erheblich von den Umständen im alten Büro unterscheiden, wie willst Du das dann als Versetzung verkaufen?

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Der Arbeitsvertrag hat erst einmal nichts mit dem MBR des BR zur Versetzung zu tun. Der festgelegte Einsatzort kann sicherlich ein Indiz für eine Versetzung sein, die Mitbestimmung wird aber nicht verhindert, nur weil der Vertrag die Versetzung bzw. den Einsatz an anderer Stelle zulässt.

    Der Ortswechsel in eine andere Gemeinde (da waren wir uns an anderer Stelle schon einig) ist sehr wohl in den meisten Fällen eine Versetzung. Nach Fitting bzw. Hess/Huke heißt es:

    "Bei einem nicht unerheblich veränderten Anfahrtsweg kann eine Ortsveränderung auch innerhalb der Gemeinde (schlechtere Verkehrsverbindung) für eine Versetzung ausreichen, ..."

    Aber auch hier leider kein entsprechendes Urteil hinterlegt. Das bleibt dann Sache der Arbeitsgerichte, im Zweifelsfall zu entscheiden. Die werden sich aber sicher nicht auf eine Kilometergrenze oder eine prozentuale Veränderung einlassen.


    Es ist sicherlich nicht "automatisch" eine Versetzung. In meinen Augen kann es aber sehr wohl eine Versetzung sein, deren Überprüfung letztendlich einem Gericht obliegt.

  • Der Arbeitsweg ist völlig Wurscht. Wenn der sich ändert weil ich umziehe ist das auch keine Versetzung. Die Frage ist lediglich ob sich der arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsort ändert und das ist nicht der Fall.

    Entschuldige §§-Reiter,


    hier vergleichst du Äpfel mit Birnen. Wenn ich umziehe, ist es sehr wohl mein Problem wenn sich der Arbeitsweg ändert, das ist klar. Hier ist aber der längere Anfahrtsweg durch den Arbeitgeber geschuldet. Deshalb hat hier der Betriebsrat sehr wohl über eine Versetzung zu entscheiden.


    Und wie Tobias schon gesagt hat, kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag einen festen Arbeitsort oder einen dezentralen Arbeitsort stehen hat.


    Aber selbst auf individualrechtlicher Ebene wäre es direkt einmal einen Versuch wert, ob diese Versetzung an einen neuen Arbeitsort billigem Ermessen entspricht. Denn ob die Interessenabwägung (z.B.: AG will Geld sparen vs. AN will sich kein Auto kaufen) wirklich in Richtung AG ausschlägt, ist mit Sicherheit eine Einzelfallentscheidung, die mal in Richtung AG aber auch in Richtung An gehen kann.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • "Bei einem nicht unerheblich veränderten Anfahrtsweg kann eine Ortsveränderung auch innerhalb der Gemeinde (schlechtere Verkehrsverbindung) für eine Versetzung ausreichen, ..."

    Ok, das hatte ich so nicht auf dem Schirm.

    Ich war da jetzt irgendwie beim Lieschen Müller, die mit ihrem Büro vom EG in den 3. Stock umzieht (also auch innerhalb des arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitsortes). Ich räume aber ein, dass das nur sehr bedingt vergleichbar ist. ;)


    Hiermit...

    Es ist sicherlich nicht "automatisch" eine Versetzung. In meinen Augen kann es aber sehr wohl eine Versetzung sein, deren Überprüfung letztendlich einem Gericht obliegt.

    ...kann ich mich aber gut anfreunden.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser