Wahlanfechtung Stellvertr. BR Vorsitzender

  • Hallo zusammen.


    Seit November letzten Jahres gibt es ja nun ein BR bei uns im Betrieb.

    Die Wahl zum 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist eigentlich rechtlich gut gelaufen.

    Nun ist im Januar dieses Jahres die Stellvertretende BR Vorsitzende von allen Ämtern aus dem BR zurückgetreten.

    Nun wurde auf einer Sitzung Ende Januar , wo es im übrigen keine Ordungsgemäßen TOP auf der Tagesordnung gab, neben bei am ende der Sitzung der neue Stellvertretender gewählt.


    Meine Frage wäre nun in wie weit eine solche Wahl noch anfechtbar wäre .

    So weit mir bekannt gab es zum einen hierzu keine Ordentliche Einladung mit dem entprechenden TOP und auch kein Beschluss. Zumal auch keine entprechenden Ersatzmitglieder geladen wurden sind.


    Gruß

    Hafenkasper

  • Sorry was willst du da anfechten und vor allem wo meinst Du denn wird sowas angefochten.


    Eine Wahl des Stellv. BRV ist sowas von "banal" - im Sinne von die kann jederzeit wiederholt oder neu gemacht werden, das es schon "schmerzt"


    Ein TOP kann auch in einer Sitzung mit dem Einverständnis aller anwesenden BRM geändert werden.


    Wenn dir der jetzige StVBRV nicht zusagt, suche dir Mitstreiter und beantrage beim BRV einen TOP auf der nächsten BR Sitzung. Wenn es dann eine Mehrheit gibt - habt ihr einen neuen (oder alten) Stv BRV.

  • Wenn dann könnte der Arbeitgeber die Wahl des neuen Stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden anzweifeln. Vor allem wenn er vielleicht Beschlüsse welche gefällt worden sind so nicht haben will.

    Im Innenverhältniss des BR kann man das neu wählen aber dann stellt sich auch die Frage wie man das dem Arbeitgeber "verkauft" das es hier eine Änderung gegeben hat.

    Sonst kann ich da Ohadle nur zustimmen bei dem was er geschrieben hat.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo Hafenkasper,


    und warum hast du Ende Januar nicht schon etwas gesagt? jetzt drei Monate später zu kommen und zu sagen damals war das aber nicht korrekt, erweckt für mich den Eindruck du willst dem Stellv. BRV eine reindrücken. Wenn es damals für alle Anwesenden Ok war zu wählen dann wurde auch stillschweigend die Tagesordnung entsprechend angepasst.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo Hafenkasper,


    ergänzend zu den Vorpostern: Die BR-Wahl selber kann man nur 2 Wochen lang anfechten ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 BetrVG) und für die Wahl von BRV und Stellvertretung gilt offensichtlich dieselbe Regel.

    Ende April bist du für die Anfechtung einer Wahl von Ende Januar also ohnehin zu spät dran.


    Wie OHadle schon schrieb: Mitstreiter suchen, Thema auf die Tagesordnung setzen lassen und ggf. Stv. abwählen und neu wählen. Sinnvollerweise vorher auch mal klären, ob es denn überhaupt Kandidaten gibt, die den Job übernehmen können und wollen und ggf. auch genug Stimmen bekämen.


    Dem AG würde ich diesbezüglich auch nichts verkaufen oder groß erklären, sondern einfach eine Änderung mitteilen. Es hat sich halt eine Änderung ergeben, also dasselbe wie bei vielen anderen Stellen und Positionen, wo es ebenfalls keine Begründungen o.ä. gibt.


    Schönes WE :)

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Sorry Scheeks, aber hier verrennst du dich. Deine Ausführungen zur BR-Wahl mögen ja alle richtig sein, aber die Wahl des Stellv. BRV gem. § 26 BetrVG hat eher den Stellenwert eines Beschlusses. Und ein gültiger Beschluss setzt nun einmal alle die Dinge voraus, die der Hafenkasper hier moniert (Ordnungsgemäßer TOP, richtige Anwesenden (inkl. ErsatzBRM), ordnungsgemäße Protokollierung etc.pp).


    Insofern bin ich durchaus dabei, dass die damals erfolgte Wahl unzulässig war und der Beschluss damit nicht ordnungsgemäß war.


    Aber, und das ist in meinen Augen das viel wichtigere, was kann ich damit anfangen? Als BRM? Nichts. Eine Schlammschlacht vom Zaun brechen, klar. Aber bevor das irgendwo mal amtlich festgestellt worden ist, hat der BR die Wahl längst ordnungsgemäß wiederholt. (s. Ohadle )


    Der AG könnte evtl. wie es suppenkasper "anregt" versuchen daraus Kapital zu schlagen, in dem er einen ihm unliebsamen Beschluss nicht akzeptiert, weil er ihm nicht ordnungsgemäß vom rechtlichen Vertreter des BR übermittelt worden sei. Aber auch das müsste er erst einmal belegen. Und das funktioniert genau einmal. (s. voriger Absatz)


    Kurz: Such man Material zum stänkern, hat man welches gefunden. Erreicht man damit irgendwas? Eher nicht.

    Passt mir der Stellv nicht, dann sammle ich meine Stimmen und gehe den offiziellen Weg. (s. Ohadle)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Moritz


    Da muss ich dir aus eigener Erfahrung widersprechen. Bei den Wahlen innerhalb des Gremiums gelten die Fristen wie bei einer Wahlanfechtung. Jedenfalls sah das der Arbeitsrichter an unseren Arbeitsgericht so.

    Da wäre für mich, auch ohne das ich das benötige, das Aktenzeichen interessant.
    Weil ich gehe davon aus das du xyz22 da Erfahrungen mit hast.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Meine Frage wäre nun in wie weit eine solche Wahl noch anfechtbar wäre .

    Macht doch nur Sinn, wenn dann bei einer Neuwahl incl. aller formalen Voraussetzungen ein anderes Ergebnis zu erwarten ist.

    Und wenn man genug BRM für ein anderes Ergebnis hat, dann kann man das Problem doch auch einfach ohne Gericht beseitigen indem man die Wahl auf die Tagesordnung setzen lässt und wählt.


    Der Gerichtsweg macht für mich nur Sinn, wenn man nicht genügend BRM "hinter sich hat", aber da erschließt sich mir dann den praktische Sinn nicht.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Macht doch nur Sinn, wenn dann bei einer Neuwahl incl. aller formalen Voraussetzungen ein anderes Ergebnis zu erwarten ist.

    Und wenn man genug BRM für ein anderes Ergebnis hat, dann kann man das Problem doch auch einfach ohne Gericht beseitigen indem man die Wahl auf die Tagesordnung setzen lässt und wählt.


    Der Gerichtsweg macht für mich nur Sinn, wenn man nicht genügend BRM "hinter sich hat", aber da erschließt sich mir dann den praktische Sinn nicht.

    Oh man Schafft sich da ein Betriebsratsinternes Problem, eine Spaltung des Betriebsrates und das sicher mit Aussenwirkung in die Belegschaft. Man entfernt sich damit aus meiner Sicht von dem was eigentlich die Betriebsratsarbeit ist nämlich die Mitarbeitervertretung.

    Und ich glaube das der Arbeitgeber sicher in Ausreichender Anzahl mit Popcorn im Gerichtssaal sitzt und sich das Schauspiel nicht entgehen lässt.

    Die sinnvolle Lösung ist mit einer Mehrheit das auf die Tagesordnung setzen zu lassen und einen anderen Stellvertreter zu wählen. Am besten in geheimer Wahl damit sich keine weiteren Probleme ergeben wie A hat so gestimmt, B hat ....., C .....

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Moritz: bei einem unserer Seminare (müsste bei BR1 oder bei AR1 gewesen sein, also bei einem der ersten) kam die Frage nach einer Wahl ohne ordentlichen Top auf der TO auf und wurde vom referierenden Juristen mit der Zwei-Wochen-Frist beantwortet. Leider habe ich die Details der Begründung und Optionen nicht mehr parat, muss ca. 2 1/2 Jahre her sein und ergab sich auch nur aus den interessanten Diskussionen bei den Seminaren, steht also nicht nachlesbar im Script. Bin mir aber einigermaßen sicher, dass er auch darauf verwies, das Thema einfach neu auf die TO zu setzen und eine Ab- plus Neuwahl durchzuführen.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.