BV Urlaub Vorschlag von uns an AG

  • Moinsen,

    Was haltet Ihr von dieser BV Urlaub?


    Präambel

    Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist eine gerecht und transparente Urlaubsgewährung im Betrieb. Der Erholungsurlaub ist dem einzelnen Mitarbeiter unter Beachtung der gesetzlichen, tarifvertraglichen und gegebenenfalls einzelvertraglichen Bestimmungen sowie unter Abwägung der betrieblichen Interessen und der Interessen des Mitarbeiters zu gewähren.


    Durch diese Betriebsvereinbarung soll eine möglichst frühzeitige Planung des individuellen Urlaubs ermöglicht und hierdurch einen ordnungsgemäßeren Betriebsablauf durch die Vorgesetzten gewährleistet werden.


    Um personellen Engpässen während der Urlaubszeit vorzubeugen und den Mitarbeitern ihren Familienurlaub bzw. Erholungsurlaub zu ermöglichen.


    § 1 Geltungsbereich

    1. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten grundsätzlich für alle Arbeitneh­mer des Betriebs XXX

    2. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten nicht:

    a) für Organ Mitglieder der Arbeitgeberin im Sinne von § 5 Abs.2 Nr.1 BetrVG,

    b) für leitende Angestellte im Sin­ne von § 5 Abs.3 BetrVG,

    c) für freie Mitarbeiter,

    d) für Fremdfirmenarbeitnehmer, d.h. für Arbeitnehmer von Unternehmen, die Aufträ­ge der Arbeitgeberin erfüllen und dazu ihre Arbeitnehmer im Betrieb einsetzen.

    e) Leiharbeiter


    § 2 Die Jahresurlaubsplanung

    Die Urlaubsplanung für das folgende Kalenderjahr soll bis zum 31.12. des Vorjahres aushängen.

    Die Arbeitnehmer beantragen hierzu bis spätestens zum 15.11. des Vorjahres ihren Urlaub für das Folgejahr. Hierbei kann der gesamte Urlaubsanspruch schon beantragt werden. Wenn die Arbeitnehmer dies nicht wünschen, kann eine Urlaubswoche aufgespart und dann im laufenden Kalenderjahr beantragt werden.

    Der Urlaub soll zusammenhängend genommen werden ein Urlaubsteil mind. 3 Wochen auf Antrag.

    Der Urlaubsanspruch erfolgt durch Abgeben des als Anlage 1 beiliegenden ausgefüllten Formular „Erfassung und Korrektur von An-/Abwesenheitszeiten“ im Intranet durch den Arbeitnehmer beim jeweiligen Abteilungsleiter bzw. während dessen Abwesenheit bei seinem Vertreter. Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch beim Abgeben eine Kopie des Antrags mit Eingangsbestätigung.


    Der Abteilungsleiter prüft die Urlaubsanträge unverzüglich. Ist absehbar, dass nicht allen Wünschen der Arbeitnehmer antragsgemäß entsprochen werden kann, so teilt er dies unverzüglich dem Betriebsrat mit. Die Betriebsparteien beraten sodann die Urlaubsplanung auf der Basis der beantragten Urlaubswünsche mit dem ernsthaften Ziel der Einigung. Der Urlaubsplan soll bis zum 31.12. des Kalenderjahres den Arbeitnehmern durch Aushang bekannt gegeben werden.


    Kommt der Urlaubsplan bis zum 31.12. des Jahres nicht zustande, so ist den Arbeitnehmern unverzüglich mitzuteilen, dass die Urlaubsplanung verspätet erfolgen wird. Die Urlaubsplanung ist in diesem Fall spätestens bis zum 01.04. des Urlaubsjahres bekannt zu geben.


    Kommt der Urlaubsplan mangels einer Einigung zwischen Betriebsrat und Abteilungsleiter bis zum 01.04. des Jahres nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Urlaubsplanung. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung der Betriebsparteien über den Urlaubsanspruch.


    Mit der Bekanntgabe des Urlaubsplans ist dieser verbindlich.


    Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und angetreten werden. Der Urlaub erlischt am 31.03. des Folgejahres, sofern er nicht vorher vergeblich schriftlich geltend gemacht wurde.

    Die Wartezeit für den erstmaligen vollen Urlaubsanspruch beträgt sechs Monate. Ein anteiliger Urlaubanspruch entsteht bereits vor Ablauf dieser sechs Monate.

    Zeiten der Erkrankung während des Urlaubs werden, soweit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Der Urlaub verlängert sich im Falle von Krankheit während des Urlaubs nicht automatisch um die Krankheitstage.


    § 4 Konfliktlösung

    Es kann Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern anteiliger Urlaub gewährt werden mit dem Ziel, dass alle Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern einen Anteil ihres Urlaubs während der Schulferien erhalten. Kann einem Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien kein Urlaub gewährt werden, hat der Urlaubswunsch dieses Arbeitnehmers im folgenden Kalenderjahr Vorrang.

    Sofern Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen Urlaub während einer bestimmten Jahreszeit beantragen, soll dem im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten entsprochen werden.

    Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die zeitliche Lage des Urlaubs einigen, ist zunächst der Betriebsrat hinzuzuziehen. Kommt auch nach Hinzuziehung des Betriebsrats keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.


    § 5 Schlussbestimmungen

    Sollten Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Betriebsvereinbarung eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Betriebsparteien gewollt haben oder sie bei Abschluss dieser Rahmenbetriebsvereinbarung oder bei späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punktbedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dieser Betriebsvereinbarung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit beruht; es soll dann ein, dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.


    § 6 Inkrafttreten/Kündigung

    Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahressende, erstmals zum 31.12.2022 gekündigt werden.

    Sie wirkt nach, bis sie durch eine neue Betriebsvereinbarung ersetzt wird.

    Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung werden keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen.


    Wenn es etwas zu ändern bzw. zu verbessern gibt bitte bitte gebt mir bescheid.

    Natürlich auch, wenn etwas falsch ist.

  • Was ich davon halte? Nach meiner persönlichen Meinung Nichts.


    Ich würde da keine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen sondern ihn eine Urlaubsrichtline eigenständig veröffentlichen lassen. Und diese dann einfach mal zu Kenntnis nehmen und den Beschäftigen als Betriebsratsgremium mitteilen das ich da nicht beteiligt worden bin. Die Beteiligung nach §87 BetrVG und die Einigungsstelle gibt es dann ja auch bei der Regelung und jedem Mitarbeiter steht auch der eigene Rechtsweg frei.

    Nach der BV ist dann die Urlaubsplanung verbindlich. Das ist für mich nicht mehr änderbar. Das sollte so definitiv nicht so sein. Für mich gehört auch geregelt wie mit dem zusätzlichen Urlaub für Schwerbehinderte umgegangen wird.
    Für Schwerbehinderte und Gleichgestellte sollte grundsätzlich Urlaub nicht fix verplant werden müssen damit (Fach)Arzttermine noch geplant werden können wenn diese nötig sind. Das ist aus meiner Sicht für Gleichgestellte, welche ja keinen Zusatzurlaub auch nötig haben auch wichtig weil ich auch dort den Bedarf an Facharztterminen sehe. Auch unabhängig von §616 BGB oder Regelungen in Tarifverträgen über Verhinderungen.

    Den Passus mit der betriebsbedingten Kündigung in der BV Urlaubs(grundsätze) würde ich als Arbeitgeber nicht unterschreiben ist als Versuch natürlich ehrenhaft. Hat aber dort als anderes Thema auch nichts zu suchen nach meiner Meinung.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • hallo Stefan, einige Passagen stehen ohnehin im Gesetz, was sollen sie also nochmal in einer BV?

    Der Urlaub soll zusammenhängend genommen werden ein Urlaubsteil mind. 3 Wochen auf Antrag.

    Den zweiten Teil verstehe ich ohnehin nicht. Da ist wohl was schief gegangen beim Zusammentragen.Und zum ersten Teil: Laut Gesetz soll der Urlaub zusammenhängend gewährt

    werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BurlG), aber schon im Absatz 1 desselben Gesetzes heißt es im Satz 1: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."

    Ich lese das so, dass der AG den Urlaub (nach Möglichkeit) zusammenhängend gewähren soll, wenn der AN ihn so wünscht, aber nicht, dass der AN den Urlaub auch möglichst zusammenhängend nehmen soll. Wenn es bei euch also keine betrieblichen Belange gibt, die möglichst zusammenhängenen Urlaub sinnvoll machen, warum also dann per BV die Urlaubswünsche der MA einschränken?


    Auch sonst sind ein paar mir schleierhafte Passagen drin. Wenn der Abteilungsleiter Kollisionen bei den Urlaubswünschen sieht, soll er das direkt mit dem BR besprechen? Warum nicht erst mit den betreffenden MA selbst? Manchmal stellt sich raus, dass der Eine zu Mutters 80. Geburtstag will oder die Tochter Konfirmation hat (i.d.R. nicht verschiebbar) und der Andere sich den Zeitraum eher unverbindlich "auf Verdacht" eingetragen hat. Auch dass man gleich eine neue Frist auf den ersten April setzt, wenn es zum 31. Dezember nicht klappte, erstaunt mich. Warum nicht einfach zeitnah oder binnen 14 Tagen oder in der Art? Und wenn es denn ein fester Termin sein soll, warum dann gleich satte drei Monate später? Und was ist mit Urlaub im ersten Quartal, wenn ihr erst zum zweiten schlichten wollt?


    Dann noch die leidigen Schulferien: Bei uns hat es sich bewährt, bei großem Andrang im Sommer ggf. max. 2 Wochen am Stück zu geben, also lieber mehr Eltern von Schulkindern zumindest zwei Urlaubswochen zu geben als wenigen Eltern vier bis sechs Wochen (wegen "soll zusammenhängend genommen werden"); wenn es weniger Eltern und Kollisionen sind, ggf. auch jeweils drei der sechs Sommerferien-Wochen.

    Der Abteilungsleiter prüft die Urlaubsanträge unverzüglich.

    So eine Formulierung führt ohne Präzisierung zu einem Antrags-Wettlauf!

    Sinnvoller wäre eine zeitnahe Prüfung nach Ablauf der Abgabefrist, was ich zumindest hier nicht so herauslesen kann. Was soll der AL denn auch prüfen, wenn er noch kein umfassendes Bild hat, wer wann Urlaub haben möchte und ob es Kollisionen gibt und wer dann aus sozialen Gründen (u.a. schulpflichtige Kinder) oder wegen Zurückstehen im Vorjahr ggf. zu bevorzugen ist? Er kann selbstverständlich vorher reinschauen und ggf. schon sehr zeitig auf Kollisionen hinweisen, aber sozusagen verbindlich prüfen mit Zu- oder Absage erst nach Ablauf der Abgabefrist.


    Dass nebenbei das Aushangsdatum deutlich vor dem Abgabedatum genannt wird, ist hingegen m.E. nicht falsch, aber zumindest etwas unglücklich. Die chronologische Reihenfolge Abgabefrist - Prüfung - ggf. Klärung - zuletzt Aushang erscheint mir sinnvoller.


    Noch ein wenig Pillepalle:

    ..... beraten sodann ..... mit dem ernsthaften Ziel der Einigung.

    Ja was denn sonst?! Sollte das nicht immer so sein? Tz tz tz .... was haste dir da nur zusammenkopiert .... :/


    Weiterhin finde ich die Paragraphen in deinem Entwurf sehr lang. Rechtlich kein Problem und förmlich vermutlich auch nicht, aber hinderlich, wenn man auf eine konkrete Einzelregelung eingehen will. Ich würde es nochmal unterteilen oder auf mehr Paragraphen verteilen, so oder so also besser untergliedern. Das ist aber schon Arbeit an der Form und nicht mehr am Inhalt, welcher natürlich sehr viel wichtiger ist.


    Zu guter Letzt streife ich mal eine ältere Diskussion im Kontext "öffentlicher Aushang" vs. DSGVO. Ist ein heißes Eisen und letztlich sollte der Plan wohl nur in der Abteilung einsehbar sein und max. auch da nur aushängen, wenn alle Betroffenen ihr Einverständnis gegeben haben und dies auch dokumentiert ist. Oder aber nicht ansprechen und keine schlafenden Hunde wecken ...


    Wie bereits suppenkasper schrieb, gehört der Passus mit den betriebsbedingten Kündigungen ohnehin nicht in eine Urlaubs-BV. Hat nichts miteinander zu tun und welcher AG würde so eine Kopplung unterschreiben?


    Mein persönliches und sehr subjektives Fazit: Ob man eine separate BV Urlaub abschließt oder keine, ist wohl sehr verschieden. Der obige Entwurf ist aber noch lange nicht vorlagefähig, er taugt maximal als erste Basis zur internen Diskussion im BR.

    Sorry für den Verriss, aber lieber ich/wir als euer AG ;)8)

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Moinsen,

    DANKE für Eure ehrlichen Aussagen. Wir sind noch nicht so lange im Amt und haben uns natürlich Hilfe bei andren BR´s geholt. Was dann dabei rauskam war diese "BV-Urlaub". Es ist nicht einfach alles sofort und zu 100% zu erarbeiten da wird schonmal das Holländische Prinzip "van Andern" genommen. Ich bin ja bereit, alles erdenkliche nachzulesen und mir selbst beizubringen. Aber auch ich stoße auf Grenzen die ich nicht allein überwinden kann und es muss ja auch verstanden werden.

    Da wir nur zu dritt sind (soll keine Ausrede sein) bleibt die Meiste Arbeit bei mir als BRV. Also setze mich hin und schreibe eine BV -Urlaub mit Hilfe von anderen BR´s und denke, dass ist ja schon einmal ein Anfang. Der Grund für eine BV-Urlaub war die Unzufriedenheit der AN, da sie nur max. 2 Wochen Urlaub zusammenhängend bekommen haben. Wir haben dann mit den Kollegen gesprochen und sie wollten gerne auch einmal drei Wochen Urlaub haben. Der AG weigert sich aber diese zugeben.

    Also haben wir gedacht, wir klären das mit einer BV-Urlaub. (Für mich persönlich macht das keinen Sinn aber ich bin ja für alle da und nicht nur für mich). Ich habe einmal die Urlaubsgrundsätze vom AG als PDF angefügt. Evtl. klärt das ja etwas auf.


    Urlaub-2021.pdf


    Letztlich geht es den AN nur darum, das sie auch 3 Wochen Urlaub bekommen können (nach Absprache mit dem Kollegen) und das der Urlaub nicht am 31.12. verfällt.

    Wir sind nur 42 AN und davon 8 ADM, 8 IDM und 26 (inkl. LAN) in der Produktion und genau um die 26 geht es.

    Diese 26 teilen sich aber wiederum in zwei Bereiche auf mit jeweils zwei Schichten.

    Würde es da evtl. einen anderen Weg geben?

  • Hallo Stefan, das ist m.E. weitgehend ok, was euer AG da niedergeschrieben hat.

    Ist natürlich schade und vielleicht auch nicht mehr zeitgemäß, wenn ihr nur den Mindesturlaub bekommt, aber für den Moment wohl auch nicht das Hauptthema.


    Wieviele MA zeitgleich weg und in Urlaub können (abzüglich Reserve für Krankmeldungen), können wir hier nicht abschätzen. Und das mit den max. 2 Wochen am Stück mag auf die ganz konkreten Umstände ankommen, lässt sich also nicht pauschal bewerten. U.U. könnt ihr als BR euch mal mal die betrieblichen Gründe darlegen lassen, weshalb nicht mehr auf einmal geht. Sommerferien nannte ich schon, evtl. branchenspezifische Lastspitzen, ....


    Ansonsten lies dich doch einfach mal ein, das ist noch eines der übersichtlichen und kürzeren Gesetze: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/index.html

    Da steht auch ganz klar, dass der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist. "ich mag gerade nicht, weil ich wegen Corona eh nicht wegfahren kann" ist kein valider Verhinderungsgrund, wohl aber Krankheit oder betriebliche Gründe - und nur dann ist der Resturlaub zu übertragen. Manche AG sind da großzügiger bei den persönlichen Gründen, aber eurer gönnt euch wohl nur das minimal Vorgeschriebene :-/


    Ich bin mir nicht sicher, ob man auch für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte einen festen Termin fordern darf, bis wann dieser zu verplanen ist ohne spätere Änderungsoption, zumal man manche Termine für Spezialkliniken o.ä. erst viele Monate später bekommt oder sich manche Termine erst kurzfristig ergeben können - hier können also kurzfristige Änderungsmöglichkeiten wichtig sein. Aber im Schwerbehindertenrecht ist Albarracin der wohl kompetenteste Forumsteilnehmer.


    Wir sind noch nicht so lange im Amt

    Hab ich gelesen, hast ja schon einige Themen gestartet. Im Moment zwar zweifellos schwierig, aber ihr braucht möglichst rasch die Grundlagenseminare (BR1 bis BR4 + AR1 bis AR3?) - und zwar ihr alle drei, nicht nur du als BRV. Die für eure Arbeit erforderlichen Seminare stehen euch ohnehin zu, wenngleich natürlich die Kürze eurer restlichen Amtszeit bald zum Problem werden kann - je näher der Wahltermin heranrückt, umso vehementer wird euer AG wohl weitere Seminare verzögern bis ablehnen. Kleiner Trost: dem neuen BR kann er diesbezüglich kaum noch Steine in den Weg legen, auch der darf und muss sich fortbilden, um "auf Augenhöhe" agieren zu können.


    Nochmal zu deiner BV: wenn du einen besseren Bearbeitungsstand hast und den für reif zur Unterschrift hälst, Anwalt als Sachverständigen (nicht Rechtsberatung, sondern als Sachmittel!) mit Prüfung beauftragen.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • nur ein kleiner Tipp,


    wenn ihr den Urlaub so festschreiben möchtet, gebt auch die Möglichkeit , im gegenseitigen Einvernehmen Urlaub auf Wunsch des Arbeitnehmers zu ändern.

    Wir alle kennen das, auch ohne Corona kann das Leben dazwischenkommen und man muss den Urlaub schieben.

  • Ich habe mir jetzt auch mal die Urlaubsreglung des Arbeitgebers angesehen. Die halte ich zwar nicht für sehr gut oder sehr schlecht aber aus meiner Sicht sogar besser als die Betriebsvereinbarung, bzw. den Entwurf.
    Toll finde ich das der Arbeitgeber sogar an Schwerbehinderte gedacht hat in seiner Regelung, das fehlt mir ja in der Betriebsvereinbarung komplett.

    Warum sollen den zu dieser Regelung noch eine Betriebsvereinbarung gemacht werden?
    Die Regelung reicht doch aus und gibt die Möglichkeit über §87 BetrVG und Einigungsstelle immer noch Probleme zu klären wenn nötig.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Moinsen,


    noch einmal DANKE.


    Wir werden es im Team und mit der IGBCE noch einmal beraten wie wir am besten vorgehen.

    Ich merke schon, dass es nicht so einfach ist so etwas mal eben zu erstellen.

    Warum sollen den zu dieser Regelung noch eine Betriebsvereinbarung gemacht werden?
    Die Regelung reicht doch aus und gibt die Möglichkeit über §87 BetrVG und Einigungsstelle immer noch Probleme zu klären wenn nötig.

    Genau solche Tipps werden benötigt.


    Danke

  • evt könnt ihr eine Regelung einbauen, die den Urlaub durch Zeitablauf nach der Antragsstellung "automatisch" genehmigt.

    Das hat für den AN den Vorteil das er nicht "ewig" warten muss auf eine Zusage. und zwingt die Vorgesetzten zum Handeln.


    Bei uns gibt es die Regelung:


    14-Tage nach der Beantragung gilt der Urlaub als genehmigt, soweit bis dahin nichts anders entschieden und dem Antragsteller mitgeteilt wurde

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Hallo zusammen,


    das einzige, was mich momentan von einem Kommentar wie Schwede ihn losgelassen hat abhält, ist der Welpenschutz.


    Aber sowas ließt man im Regelfall wirklich eher vom Arbeitgeber.


    Bitte tut euch einen Gefallen und nehmt euch die Zeit, eine BV selbst zu entwickeln und schreibt nicht einfach eine andere BV ab. Eine abgeschlossene BV ist immer ein Kompromiss und ist immer auf die Bedürfnisse des Betriebes abgestimmt.


    Natürlich kann man eine andere BV als "Inspiration" nutzen, aber man sollte sich bei jedem einzelnen Punkt überlegen, was man sich als Br von einer BV erwartet und was man denn noch für die Kolleginnen und Kollegen erreichen kann oder möchte.


    Bei der Böckler-Stiftung gibt es soweit ich weis auch eine Arbeitshilfe, wie man Bv´en schreibt. Schaut euch vielleicht die als erstes an.


    Ansonsten gibt es, ebenfalls bei der Böckler Stiftung zur BV "Urlaub" eine Arbeitshilfe. schaut euch die einmal an und macht eine BR-Sitzung, in der ihr über eure Ziele redet.


    Ihr könntet euch auch mal überlegen, ob ihr dem AG nicht einfach einen Gegenentwurf unter die Nase haltet, sondern ob ihr euch zusammensetzt und darüber diskutiert, wer welche Ziele erreichen möchte und schon einmal auslotet, was geht, was schwierig wird und was garnicht geht. Dann müsst ihr die BV nicht hundert mal umschreiben.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Zusammen oder besser Moin :) ,



    Eine BV-Urlaub ist erstmal nichts schlechtes , Wir haben in unserem Betrieb selber eine Abgeschlossen , um die Kolleginnen und Kollegen mehr Sicherheit zu geben. Ich wünsche euch als neuen BR viel Erfolg :thumbup:. Ich stimme dem Markus absolute zu und nehmt euch die Zeit selber eine zu entwickeln. Ihr könnt auch eine Umfrage unter den Kollegen machen ,was Ihre wünsche wären oder dieses Thema auf einer Betriebsversammlung ansprechen um euch ein Feedback einzuholen (Könnt auch ein Kasten aufstellen ,Wo die Kolleginnen und Kollegen Ihre Vorschläge schriftlich niederschreiben(Anonym),falls jemand sich nicht traut vor allen zu sprechen.


    Der Urlaub soll zusammenhängend genommen werden ein Urlaubsteil mind. 3 Wochen auf Antrag.

    Diese Formulierung würde ich so nicht nehmen, anstatt das Wort "soll" würde das Wort "kann" besser sein. Das lässt dem AN nach meiner Meinung mehr Spielraum für seine Jahresplanung.

    Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und angetreten werden. Der Urlaub erlischt am 31.03. des Folgejahres, sofern er nicht vorher vergeblich schriftlich geltend gemacht wurde.

    Nach meiner Kenntnis ist die Rechtsaufassung des EuGH ,dass es so einfach nicht geht . Der Urlaub kann nur Verfallen, wenn der AG die Möglichkeit aufzeigt und Anbietet Urlaub zu nehmen(Aktiv drauf hinweist) und der AN es einfach nicht will obwohl die Möglichkeit bestand. ( ist hier auf der Seite Recht&Gesetz unter der Rubrik Urlaub und Krankheit nachzulesen) .

    Sollte ich was falsch verstanden haben ,wäre ich dankbar wenn Ihr mich korrigiert.


    Ihr könntet sofern Ihr das wollt, eine Formulierung einbauen , dass der AG die Urlaubsplanung nach Prüfung bis spätesten zur letzten Sitzung des BR im laufenden Kalenderjahr einzureichen hat.



    Zum Schluss ist nur noch zu sagen ,lasst euch nicht drängen irgendwas zu unterschreiben.




    LG Signalschlingel

  • diese Regelung, das Urlaub mit in das nächste Jahr genommen werden kann und dann bis zum 31.03. genommen werden muss, haben wir wieder abgeschafft.

    Der Effekt war, das sich sehr viele MA dazu entschlossen hatten, jedes Jahr 5 Tage mit rüber zu nehmen (kann man ja noch gebrauchen)

    Im Grunde hat sich daraus ergeben, das sich der Urlaubszeitraum von 01-01. -31.12. verschoben hat auf 01.04. - 31.03.

    Nach etwas "Gemecker" hat sich das innerhalb eines Urlaubsjahres eingespielt und nun ist es kein Problem wieder den Urlaub von 01.01. - 31.12. zu planen.


    Sollte ein MA den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht antreten können, dann muss der Vorgesetzte das begründen und dann wird dieser Urlaub übertragen und ist bis zum 31.03. anzutreten.

    Die Begründung muss natürlich stichhaltig sein.


    Funktioniert sogar besser wie vorher.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Die Regelung besteht bei uns fort, aber man kann den Urlaub nicht nach Lust und Laune mitnehmen. Betriebliche Gründe oder Krankheit o.ä. sollte es schon sein.


    "Ansparen" von Urlaub kenne ich auch noch von früher und in machen Fällen würde ich es sogar verstehen (z.B. Mitarbeiter aus Nordafrika oder gar Südamerika, die gern auch mal länger nach Hause reisen würden), aber ist m.W. seit Jahren passé.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Moin aus Hamburg,


    ein kleinen Update.

    Wir haben nun mit der Gewerkschaft und unserem Anwalt eine BV Urlaub erstellt.

    Wir haben uns auch mit den AN unterhalten und haben Ihre wünsche zum Teil mit

    eingebaut.

    Nun hoffen wir einmal das der AG damit einverstanden ist.


    Updates folgen

  • Wir haben die Regelung noch. Und wir können zum Teil sogar bis 30.06. noch den Resturlaub nehmen (bei Krankheit z. B.) Wurde immer sehr lasch behandelt.


    Unser neuer Chef hat aber gleich klipp und klar gesagt, dass der gesamte Urlaub im entsprechenden Jahr genommen werden muss. Ab 01.01. des Folgejahres wird der restliche Urlaub gestrichen. Find ich persönlich gut! Wir hatten nämlich Exemplare, die hatten Ende des Jahres noch über 10 Tage und nahmen die mit ins neue, weil aus dienstplantechnischen Gründen kein Urlaub möglich war. Angeblich. Das hat jetzt ein Ende. Und zum ersten Mal seit langem stehe ich mit meiner Meinung beim Chef :thumbup:

    ~~~ Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. ~~~

    ~~~ Eine Lösung hätte ich - mir fehlt nur das passende Problem. ~~~

  • Ab 01.01. des Folgejahres wird der restliche Urlaub gestrichen. Find ich persönlich gut!

    ich verstehe was Du meinst, aber Vorsicht!

    Ganz so einfach ist das nämlich nicht mehr. Der AG kann nicht einfach pauschal sagen, verfällt am 01.01.

    Er muss vorher jedem MA individuell auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen und ihm auch die Möglichkeit geben diesen zu nehmen.

    https://www.haufe.de/personal/…utomatisch_76_484536.html

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Das hat er doch gemacht. Seit April erinnert der neue Chef die Leute daran, ihren Urlaub zu nehmen und dass er sonst verfällt. Und Möglichkeiten haben wir momentan mehr als genug, dass unsere Anlage das ganze Jahr schon bis ca. November steht.

    ~~~ Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. ~~~

    ~~~ Eine Lösung hätte ich - mir fehlt nur das passende Problem. ~~~

  • Lilex: Dann ist ja gut :D

    Ich bin da grundsätzlich auch dafür (wir haben auch so Kandidaten, die bis November noch keinen Tag von ihrem Urlaub beantragt haben), es muss aber halt ordentlich gemacht werden.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser