Betriebsräte zusammenlegen, welches Mitspracherecht hat der AG?

  • Hallo Allerseits,

    wir sind ein 9er Gremium und für 3 Betriebe an einem Standort zuständig.

    Es gibt außerdem noch 2 weitere Betriebsräte an diesem Standort.

    Wir sind für den Verwaltungsbereich zuständig und ein anderer Betriebsrat für den Bereich Großhandel und der dritte für den Bereich Lager/Logistik.


    Da im nächsten Jahr wieder Betriebsratswahlen anstehen, ist es unser Wunsch und der des BR Großhandel, diese beiden Betriebsräte zusammen zu legen.

    Von der GF wird das nicht gewünscht, da unterschiedlich BV's vorhanden wären.

    In wie weit hat der AG das Recht diesem Wunsch nicht zu entsprechen, oder besser gesagt was haben wir für Möglichkeiten das durchzusetzen?


    Zur Information noch: Wir haben noch eine weitere Außenstelle in Berlin, hier gibt es bereits einen Betriebsrat, der sowohl für den Großhandel wie auch
    für die Verwaltung gemeinsam zuständig ist.


    Über Infos würde ich mich sehr freuen. :)


    Grüße Marion

  • Die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit zur Bildung eines gemeinsamen BR in verschiedenen Betrieben sind rein juristischer Natur. Es geht um die jeweiligen Gemeinsamkeiten oder auch um die nicht vorhandenen Gemeinsamkeiten die dieses Vorhaben ermöglichen oder sogar erfordern oder unmöglich machen. Das heißt sind es Selbstständige voneinander getrennte Einheiten oder nicht, wie ist die räumliche Entfernung zueinander o.ä.


    Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bedeutsame Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 16, NZA-RR 2009, 255; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 12 mwN, BAGE 121, 7). Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der Betriebsräte geklärt. Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - aaO.). Der Betriebsrat hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 8). RN 19 gefunden unter diesem Link
    https://betriebs-berater.ruw.d…er-Betrieb-mehrerer-Unter
    Wenn das rechtliche geklärt ist muss der AG sich den gegebenheiten ergeben.

  • Der AG kann da gar nichts bestimmen.

    Aber auch der BR oder die MA können nicht bestimmen wir wollen mit denen und mit denen nicht und wir 2 machen zusammen.


    Siehe § 4 BetrVG


    Es wird nach Betrieben und Betriebsteilen unterschieden.

    Es gibt halt einen Hauptbetrieb und die Betriebsteile können sich entschieden, ob sie sich dem Hauptbetrieb bei der BR Wahl anschließen oder einen eigenen BR wählen oder überhaupt keinen.


    Zwei "unabhängige" Betriebsteile können sich nicht zusammenschließen.

  • Wir sind für den Verwaltungsbereich zuständig und ein anderer Betriebsrat für den Bereich Großhandel und der dritte für den Bereich Lager/Logistik.

    Ich vermute mal, dass das auch getrennte Firmen sind? Denn anders wäre eine solche Konstellation eigentlich rechtlich kaum vorstellbar.


    Getrennte Firmen meint tatsächliche unterschiedliche Firmierungen (und damit getrennte juristische Personen). Also z.B. die Meyer Verwaltungs GmbH, die Meyer Handels OHG und die Meyer Logistik GmbH & Co KG.


    Das würde zumindest erklären, warum ihr drei BRe mit unterschiedlichen BVen habt.


    Wenn sich an der Firmierung nichts geändert hat, könntet ihr einen gemeinsamen BR nur damit begründen, dass ihr Euch auf den Standpunkt stellt, dass es sich um den gemeinsamen Betrieb von verbundenen Unternehmen handelt.


    Damit kommen wir zu deiner Kernfrage:


    In wie weit hat der AG das Recht diesem Wunsch nicht zu entsprechen, oder besser gesagt was haben wir für Möglichkeiten das durchzusetzen?

    Fangen wir hinten an: um das durchzusetzen müsst ihr im Zweifelsfall vor das Arbeitsgericht ziehen und dort feststellen lassen, dass es sich bei euch um o.g. gemeinsamen Betrieb verbundener Unternehmen handelt.


    Dafür reicht natürlich nicht die Behauptung, sondern es braucht da auch schon Belege/Hinweise für.


    Du hast vielleicht schon mal den schönen Satz gehört: Vor Gericht und auf hoher See ruhen wir alle in Gottes Hand. Meint, du weißt nie vorher, was im Gericht passiert und wie es entschieden wird.


    Wir hatten einen ähnlichen Fall. Wir waren, obwohl als Abteilung längst als eigenes Unternehmen ausgegründet, lange Zeit noch ein Gemeinschaftsbetrieb. Und eines Tages kam der AG und meinte: nee, nur nicht mehr. Ihr seid jetzt so selbständig, jetzt müsst ihr auch einen eigenen BR machen. Wollten wir nicht. Also sind wir vor den Kadi gezogen und haben dort erklärt, dass und warum es sich, aus unserer Sicht nach wie vor um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt. Einer der klassischen Hinweise ist z.B. die gemeinsame Nutzung von Sozialeinrichtungen (in unserem Fall z.B. eine Betriebssportgemeinschaft und die Kantine).

    Nachdem wir das dem Vorsitzenden erklärt haben, meinte er: "Also wenn ich mir das so anhöre, dann komme auch ich zu dem Ergebnis, dass hier vieles für einen Gemeinschaftsbetrieb spricht." Dann wendete er sich an den AG und fragte "Aber ich habe sie doch richtig verstanden, sie wollen keinen Gemeinschaftsbetrieb haben?" "Ja, richtig, wollen wir nicht." "Und sie wären bereit, alles abzustellen, was auch nur den Hauch von Gemeinschaftsbetrieb erahnen lässt?" "Wenn wir nur so sicherstellen, können, dass es keiner ist, selbstverständlich." Daraufhin wendete er sich wieder an und meinte: "Meine Herrschaften, sie haben ihren Arbeitgeber gehört. Haben sie die Bedeutung verstanden? Und ist es das, was sie wollen?"


    Wir haben uns kurz mit unserem RA beraten und dann unseren Antrag zurückgezogen, denn natürlich wollten wir (und die Kollegen) gerne weiterhin die Kantine usw. benutzen.


    Was ich damit sagen will: Nicht immer macht es Sinn, seinen Willen durchzusetzen.


    Ob das Ganze so auf euch überhaupt passt, weiß ich natürlich nicht. Es könnte ja auch sein, dass es bei euch gem. § 3 BetrVG eine abweichende Regelung gibt. Dann ist halt die Fragen, ob man die gekippt oder geändert bekommt.


    Der langen Rede kurzer Sinn: ohne genaue Kenntnis der Umstände bei euch, ist es schwer etwas wirklich fundiertes beizutragen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

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  • Es gäbe seitens der Gewerkschaft eine Möglichkeit über einen Zuordnungstarifvertrag festzulegen, dass diese Betriebe durch einen sog. Gesamtbetriebsrat betreut werden.
    Hier muss dann allerdings wieder der AG zustimmen.


    Als Argument könnte sicher die Gremiengröße herangezogen werden.

    Ein Gesamtbetriebsrat hat mit Sicherheit weniger Mitglieder als 3 einzelne Betriebsratsgremien...