Betriebsvereinbarung BEM

  • Hallo zusammen,


    wir erneuern zur Zeit unsere BV zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagment (BEM), da sich vor kurzem die Gesetze geändert haben.

    Im groben steht sie schon, ich habe aber noch zwei Punkte die mir wichtig erscheinen:


    1) Qualifizierung der Mitglieder

    Da das Gesundheitsmanagment ein sehr wichtiges Thema ist, wäre es mir wichtig, den Punkt "Qualifizierung" mit rein zu nehmen. Sprich, jedes Mitglied des BEM-Teams sollte sich regelmäßig in diesem Bereich schulen lassen damit es immer qualifizierte Arbeit abliefern kann.

    Wäre das möglich, so einen Punkt in die BV mit aufzunehmen? Kann man sogar mit Paragraphen dieses Vorhaben untermauern?


    2) Information Krankenstatistik

    Dieser Paragraph soll die Information an den BR regeln. Quasi als Präventiv Information, damit der BR vorab schon sehen kann, in welchen Abteilungen der Krankenstand besonders hoch ist usw. und bei welchen MA in nächster Zeit ein BEM anstehen könnte. Lässt dich sowas auch trotz der DSGVO regeln? Der BR ist ja nicht zwangsläufig bei einem BEM dabei, wenn es der MA nicht wünscht.


    Vielen Dank schon einmal

  • Der BR ist ja nicht zwangsläufig bei einem BEM dabei, wenn es der MA nicht wünscht.

    Richtig. Und deswegen würde ich da die Finger von lassen. Die Statistik, in welcher Abteilung der Krankenstand besonders hoch ist, lässt sich verargumentieren, weil damit besondere Belastungen in bestimmten Bereichen offenbart werden könnten. Aber ob das Müller, Meier oder Schulze sind, geht den BR nichts an. Hier sollte der BR mit gutem Beispiel vorangehen und klar erklären: dafür haben wir doch den BEM-Beauftragten, dem müsst ihr die Information liefern, wir wollen die gar nicht haben.


    Was die Weiterbildung angeht: kann man natürlich machen, ich frage mich nur gerade, welche besondere Ausbildung es da braucht? Woran denkt ihr dabei?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hier sollte der BR mit gutem Beispiel vorangehen und klar erklären: dafür haben wir doch den BEM-Beauftragten

    Das ist ja das "Problem". Es gibt keinen speziellen BEM-Beauftragten. Direkt zum Kernteam gehören nur 1 Vertreter der Personalabteilung und der jeweilige Abteilungs- oder Bereichsleiter. Sollte der MA keine weiteren Teilnehmer wünschen, findet das BEM-Gespräch zwischen diesen dreien statt. Da die AG kein spezielles BR-Mitglied im erweiterten Team wollte (jedes Mitglied könnte am BEM-Gespräch teilnehmen, wenn der MA diesen einen gerne dabei haben möchte), deswegen kam der Gedanke, das die Krankenstatistik dem BR regelmäßig vorgelegt wird, damit man vollständig im Bilde ist, bei wem ein BEM-Gespräch notwendig sein könnte.


    Was die Weiterbildung angeht, bin ich nicht ganz im Bilde was es da für Seminare gibt. Gesehen habe ich schon Betriebliches Eingliederungsmanagment Teil 1 - 3.

  • Da die AG kein spezielles BR-Mitglied im erweiterten Team wollte

    Wenn ihr euch das gefallen lasst...


    Auch unser AG kam auf die Idee, dass doch die Personalabteilung das BEM einleiten könne/solle. Den Zahn habe wir ihm gezogen, weil wir klar gemacht haben, dass die Beteiligung des AG (in Form der Perso) immer gleich den Geruch von "mal schauen, wie wir dich loswerden" hat. Und deswegen der BEM-Beauftragte nicht zwangsläufig aber eher beim BR angesiedelt sein sollte, damit man wirklich auf Augenhöhe auf den AN zugeht. Dass später beim BEM die Perso mit an Bord ist (sein muss) ist klar, weil natürlich alle evtl. Maßnahmen ja auch die "Rückendeckung" brauchen. Aber die Einleitung erfolgt bei uns immer von "außerhalb" der Personalabteilung. Und das kommt bei den Kollegen gut an.



    Gesehen habe ich schon Betriebliches Eingliederungsmanagment Teil 1 - 3.

    Ja klar, und die Ausbildung ist, soweit ich beurteilen kann, auch gut und sinnvoll. Jedenfalls hat die Kollegin, die das bei uns gemacht hat, wirklich davon profitiert. Nur die von dir angesprochene "Weiterbildung" sehe ich nicht so ganz, beziehungsweise, kann mir nichts darunter vorstellen.


    Wenn ihr aber in der BV festhaltet, dass wer auch immer den BEM-Beauftragten macht, Anspruch auf diese Schulung hat, habt ihr zumindest für die Zukunft vorgesorgt, wenn da mal eine Personalwechsel ansteht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • 1) Qualifizierung der Mitglieder

    Die Beauftragten des AG, also der Vertreter der Personalabteilung und der jeweilige Abteilungs- oder Bereichsleiter, kann man (meines Wissens) nicht zu einer solchen Schulung zwingen, natürlich kann (und sollte) man versuchen das in die BV rein zu verhandeln, aber ein wirklicher "Hebel" um das durchzusetzen fällt mir spontan nicht ein.

    Was Euch (BRM) angeht, so ist eine BEM Seminar sicherlich für die Betriebsratsarbeit notwendig. Zumindest für die, die an BEM-Gesprächen teilnehmen sollen. Da sich Euer AG ja nicht festlegen will, würde ich sagen dieser Schulungsanspruch besteht für jeden einzelnen von Euch. Diesen Schulungsanspruch braucht Ihr auch nicht in der BV definieren, den habt Ihr einfach. Ich schätz mal, dann will der AG plötzlich doch ein bestimmtes BRM im Team haben, wenn die Alternative ist, dass er Seminare für das ganze Gremium bezahlen muss. (Hier habt Ihr evtl. etwas "Verhandlungsmasse", so nach dem Motto: "Lieber AG, wir wollen das ja richtig machen. Es sollte also bei jedem BEM-Gespräch jemand dabei sein, der entsprechend geschult ist. Wenn Du also niemanden von Deinen Leuten schulen lassen willst und praktisch jedes mal ein anderes BRM dabei ist, müssen wir halt entsprechende Seminare für jedes BRM beschließen. Alternativ könnten wir aber auch ein festes BRM ins BEM-Team aufnehmen und hier in der BV vereinbaren, dass nur dieses BRM und der Vertreter der Personalabteilung geschult werden. Dann ist immer jemand geschultes dabei, auch wenn keine Teilnahme des BR erwünscht ist und Du musst nur 2 Leute schulen und nicht das ganze Gremium").

    2) Information Krankenstatistik

    Da bin ich ein Stück weit bei Moritz. Allerdings ist es ja auch so, dass ein AN (nach 6 Wochen AU) einen Anspruch auf ein BEM hat. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Regelungen zum BEM ja zugunsten des AN. Womit man als BR ja die Aufgabe hat zu überwachen, dass diese gesetzlichen Regelungen (zugunsten des AN) auch umgesetzt werden.

    Ob jetzt der Anspruch eines AN auf ein BEM auch erfüllt wird, kann man als BR ja nur wissen, wenn man die Fehlzeiten kennt. Wobei eine anonymisierte Krankenstatistik dafür ausreicht. Wenn man dann feststellt, dass MA 23 aus Abteilung B über 6 Wochen AU war, kann man den AG auffordern ein BEM durchzuführen. Wenn man erst dann erfährt, wer MA 23 aus Abteilung B eigentlich ist, spielt das keine Rolle.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

    Einmal editiert, zuletzt von Paragraphenreiter ()

  • Wobei eine anonymisierte Krankenstatistik dafür ausreicht. Wenn man dann feststellt, dass MA 23 aus Abteilung B über 6 Wochen AU war, kann man den AG auffordern ein BEM durchzuführen. Wenn man erst dann erfährt, wer MA 23 aus Abteilung B eigentlich ist, spielt das keine Rolle.

    Das sehe ich ein wenig anders. Meines Erachtens muss der Betriebsrat spätestens bei einer gesamten Krankheitsdauer von mehr als 6 Wochen den Namen des betroffenen Kollegen erfahren um ihn ansprechen zu können. Daher reicht es nicht, erst bei Einleitung des BEM_Verfahrens den Namen zu erfahren.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Fa­zit: Der Be­triebs­rat kann vom Ar­beit­ge­ber ge­mäß § 80 Abs.2 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) in Ver­bin­dung mit § 84 Abs.2 Satz 7 SGB IX, d.h. kraft Ge­set­zes Aus­kunft über lang­fris­tig er­krank­te Ar­beit­neh­mer ver­lan­gen - so­gar wenn die Mit­ar­bei­ter der Wei­ter­ga­be ih­rer Da­ten nicht zu­ge­stimmt ha­ben. Das In­for­ma­ti­ons­recht be­steht da­her auch dann, wenn es ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung zum BEM nicht gibt, und auch der Ar­beit­neh­mer­da­ten­schutz steht dem Recht nicht ent­ge­gen.


    aus https://www.hensche.de/Betrieb…Muenchen_11TaBV48-10.html


    wobei der §84 nun der §167.


    Ob das dann auf eine komplette Krankenstatistik zutrifft würde ich erstmal lauthals so behaupten, ob der AG dann damit Probleme hat erfährt man ja dann.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Meines Erachtens muss der Betriebsrat spätestens bei einer gesamten Krankheitsdauer von mehr als 6 Wochen den Namen des betroffenen Kollegen erfahren um ihn ansprechen zu können. Daher reicht es nicht, erst bei Einleitung des BEM_Verfahrens den Namen zu erfahren.

    So war das eigentlich auch gemeint. Da habe ich mich wohl unklar ausgedrückt.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser