Hallo
Unsere GL möchte den Betriebsmediziner wechseln.
Bisher werden wir von einem externen Dienstleister Betreut. Es soll auch weiterhin ein Externe Betretung geben.
Wir wollen es so belassen wie es momentan ist.
Die GL hat Anfang des Jahres, ohne unsere Zustimmung, den Betreuungsvertrag zum Jahresende 2021 gekündigt.
§ 9 Abs. 3 ASIG
(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
Meine Frage nun zum §9/3 ASIG
Ist dieser § so zu verstehen das bei der Ver-Entpflichtung es nur ein Anhörungsrecht gibt? Und nicht wie in den beiden ersten Sätze eine Zustimmung erforderlich ist.
Also wird in diesem Gesetz zwischen Intern und Extern unterschieden?
Meiner Meinung nach nicht.
Ich meine im Fitting § 87 RN 316 und folgende es auch so zu lesen.
Gerne würde ich eure Meinung dazu hören.
Vielleicht hat der eine oder andere auch ein Urteil zur Hand.
Danke Euch.