Moin zusammen,
das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist ja mittlerweile in Kraft und der §30 BetrVG wurde entsprechend geändert. Wir überarbeiten daher gerade unsere GO, so wie wohl viele andere auch. Eine Idee dabei ist über die Art der Durchführung der nächsten Sitzung jeweils mit Mehrheit zu entscheiden. Aber das ist nicht mein Punkt. Der Abs. 3 des §30 ist mein Punkt. Dort steht:
Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.Was will mir der Gesetzgeber damit sagen? Einerseits Hybrid ja, anderseits vor Ort erforderlich. Kann sich z.B. ein auf Dienstreise befindliches BR Mitglied in eine Präsenzsitzung einwählen oder nicht?
Die Hobbyjuristen sind gefragt....
Gruß
Arthur