Gesamtbetriebsrat Entscheidungsfindung?

  • 1. Kann ein Gesamtbetriebsrat eine Entscheidung / Beschluss treffen/fassen, auch wenn nicht alle Delegierten ein Entscheidungsmandat Ihres örtlichen Betriebsrats haben?

    Beispiel: 3 Standorte

    1 Standort, auch mit der Stimmenmehrheit, drängt auf einen Beschluss und würde die anderen auch überstimmen; zwei Standorte haben allerdings nur ein Verhandlungs- aber kein Entscheidungsmandat.


    2. Gibt es eine Entscheidungspflicht, insbesondere auch in einem definierten Zeitfenster ab "Eingabe" eines Themas?

  • Die Entscheidung bzw. letztendlich die Unterschrift unter die Vereinbarung darf der GBR bei vorliegender Delegierung nur im Auftrag des delegierenden BR tätigen. Es ist eine Art Stellvertreterregelung, die ganz individuell getroffen werden kann.

  • So lange der GBR eine Sache behandelt, in der er nicht nur aufgrund einer Beauftragung durch die örtlichen BR zuständig ist, benötigt er keine legitimation durch die örtlichen BR und kann Entscheidungen auch selbständig fällen.


    Auch die einzelnen GBRM sind rein rechtlich nicht an ein Entscheidungsmandat des örtlichen Gremiums gebunden.


    Eine Entscheidungspflicht gibt es nur in sofern, dass wenn der GBR-Vorsitzende einen Beschlussantrag stellt, es auch eine Antwort geben sollte. Theoretisch könnte man aber auch erklären, dass man nicht an der Abstimmung teilnimmt. Was in dem Fall aber wenig bringt, da man ja sowiso überstimmt wird.


    Mir fällt momentan kein Thema ein, bei dem es eine gesetzliche Frist zur Erklärung durch den GBR geben würde.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • zwei Standorte haben allerdings nur ein Verhandlungs- aber kein Entscheidungsmandat.

    Da würde mich mal interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage so etwas basieren soll.


    Übergibt ein lokaler BR ein Thema an den GBR gem. § 50 (2) BetrVG zwecks Verhandlung, kann er sich die endgültige Entscheidung vorbehalten. Das schränkt aber den GBR als ganzen ein. Eine solche Beschränkung einzelner GBRM kennt das Gesetz nicht und widerspricht klar und eindeutig der Unabhängigkeit der Delegierten.


    (Ich weiß wohl, das es BRe gibt, die meinen ihren Delegierten ihr Abstimmverhalten vorschreiben zu können. Realiter können sie das, nur dürfen tun sie es nicht!)


    Um mal die Frage aufzugreifen: erklären einzelne GBRM, dass sie kein Entscheidungsmandat haben, hindert dies den GBR in keinster Weise, einen Antrag zu stellen und zur Abstimmung zu stellen! Der Beschluss wird dadurch nicht ungültig oder sonst irgendwie angreifbar.


    Sollten allerdings mehr als die Hälfte der GBRM erklären, dass sie an der Abstimmung nicht teilnehmen (alternativ demonstrativ den Sitzungsraum verlassen) wird ein Beschluss gem § 51 (3) BetrVG unmöglich. (Weil das Gremium damit seine Beschlussfähigkeit verliert!)


    Ob und inwieweit sich das mit Demokratie- und Amtspflichtverständnis vereinbaren lässt, lassen wir besser undiskutiert.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Sollten allerdings mehr als die Hälfte der GBRM erklären, dass sie an der Abstimmung nicht teilnehmen (alternativ demonstrativ den Sitzungsraum verlassen) wird ein Beschluss gem § 51 (3) BetrVG unmöglich. (Weil das Gremium damit seine Beschlussfähigkeit verliert!)

    Ok, an das hätte ich jetzt nicht gedacht. Danke! Wieder einmal dazugelernt.

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