Im Normfall ist der Betriebsrat für ehemalige Mitarbeiter nicht zuständig, wie sieht es bei Streitfällen um die bAV aus?
Folgender fiktiver Fall:
Ein Konzern erteilt seinen Mitarbeitern eine bAV Direktzusage und auch eine Zusage auf betriebliche Invalidenrente bei Festellung der Erwerbsunfähigkeit durch die DRV
Herr X stellt am 01.09.2013 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV.
Herr X unterschreibt im Mai 2014 einen Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses.
Herr X bekommt seine Betriebsrente kapitalisiert ausgezahlt im Januar 2018 (ohne den Anteil der betrieblichen Invalidenrente).
Herr X bekommt im Juli 2021 einen Bescheid der DRV über eine volle Erwerbsminderungsrente (entspricht seit 2001 der Erwerbsunfähigkeitsrente).
Die Konzernbetriebsvereinbarung sieht keinen Antrag ohne Bescheid auf die betriebliche Invalidenrente vor, ein Antrag ist nur mit Vorlage des Bescheids zulässig und möglich. Bei einer Voranfrage lehnt der Konzern die Auszahlung des Anteils der betrieblichen Invalidenrente ab, da die Betriebsrente bereits beantragt und kapitalisiert wurde.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2017 - 6 Sa 983/16 hat es bei einer Direktversicherung anders gesehen und für eine Rückwirkung geurteilt. Bei einer Direktzusage gibt es aber keine AGB, die Betriebsvereinbarung unterliegt aber der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Als Sozialversicherter hat man keinen Einfluss auf die Geschwindigkeit der DRV oder von Sozialgerichten.
Ist die Konzernbetriebsvereinbarung in diesem Punkt unbillig?