Wahlvorstandsarbeit trotz AU (Krankheit)

  • Hallo liebe Ratgebenden,

    ich zweifle mal wieder an meiner Rechtsauffassung. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.


    Grundfrage:
    Kann sich ein WV-Ersatzmitglied(*folgend WV-EM genannt) trotz AU freiwillig, im Verhinderungsfall eines ordentlichen WVM, zur Verfügung stellen?


    Zusatzfrage:
    Kann der AG die Kommunikationsmittel(eMail, Teams) des WV-EM temporär sperren?


    Kontext:
    Das WV-EM hat AU, vorraussichtlich noch mehrere Wochen.
    Das WV-EM hat aktuell ein paar Probleme mit der Geschäftsleitung und der Abteilungsleitung
    Innerhalb des Konflikts hat das WV-EM andere Kollegen per Online-Kommunikation mehr oder weniger aufgestachelt bzw. tut es noch.
    Nach 1 1/2 Wochen AU, sperrt die GL den eMail und Teams Account mit der Aussage, damit sie sich auf die Krankheit fokussieren kann. (Mir ist nicht bekannt, dass schonmal Accs gesperrt wurden, mit dieser Begründung. Üblicherweise hat jeder eine Abwesenheitsbenachrichtigung einzustellen(Arbeitsanweisung)).
    Der WV organisiert sich fast ausschließlich über Teams, ich vermute sie halten die Sitzungen auch über Teams ab.
    Das WM-EV ist regulär Bürokraft, hat also eine sitzende Bildschirmtätigkeit. Also eine ähnliche Tätigkeit, wie die aktuelle WV-Arbeit. (falls das eine Rolle spielt)
    Anscheinend hat der Anwalt der GL die Sperrung als zulässig bewertet. (Schreiben soll noch an das WM-EM rausgehen)
    Die Rechtsberatung bei Verdi, sieht es ähnlich.


    Meine Gedanken(bzw. Fragen):
    Die Geschäftsleitung will offenbar das nervige Verhalten abstellen anstatt ein wirkliches Interesse an der Gesundheit zu haben.
    Analog zum BR müsste doch auch ein WM-EM grundsätzlich selbst entscheiden können ob es tatsächlich verhindert ist?

    Mir ist der AU Grund bekannt, ich würde einschätzen, sie kann die Tätigkeit ausführen. Die Belastung durch WV-Arbeit (vor allem, da nur bei Verhinderung eines ordentlichen WV-M) ist viel geringer.

    Wenn das WM-EM sich freiwillig zur Verfügung stellt, muss sie doch auch Zugang zu den Kommunikationsmitteln haben?
    Vielleicht sollte man nicht darauf hinwirken, dass die Accounts freigeschaltet werden, damit die GL sich nicht provoziert sieht, das Verhalten anderweitig abzustellen. (Abmahnung aufgrund "Störung des Betriebsfriedens)


    Falls noch Fragen offen sind oder ihr mehr Kontext braucht, sagt bescheid.
    Vielen Dank schon mal für eure Gedanken.


    VG Mercator

    BRV, 9er Gremium, gGmbH, soziale Einrichtung

  • Hallo Mercator,


    grundsätzlich entscheidet ein Mitglied des Wahlvorstandes schon selbst ob es verhindert ist oder an einer Sitzung teilnehmen kann. Allerdings ist in diesem Fall die Tätigkeit als mitglied des Wahlvorstandes, ja sehr ähnlich wie eine normale Bürotätigkeit und von daher wenn eine AU für eine Bürotätigkeit besteht würde ich generell davon abraten ein entsprechendes Ehrenamt (was die Tätigkeit als Wahlvorstand ist) auszuüben. Auch wenn du sagst die Belastung ist viel geringer, so ist doch eine Belastung da, die der Heilung entgegenstehen würde.

    Weiterhin ist diese Person ja "nur" Ersatzmitglied, von daher bräuchte Sie nur im Vertretungsfall Zugriff auf die Systeme und nicht dauerhaft.


    Das der AG noch die Möglichkeit hat das Verhalten abzumahnen ist der eine Punkt, ein weiterer ist, dass er Aufgrund des Tätigwerdens als Wahlvorstand trotz AU, diese möglicherweise anzweifeln könnte und aus dieser Richtung ggf. auch noch Massnahmen erfolgen könnten.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Analog zu einem nicht 100% freigestelltem BRM wäre es erstmal zulässig, allerdings sollte man sich das vom Arzt bestätigen lassen, da es hierzu meines Wissens nach noch keine Rechtsprechung gibt.

    Beim Thema rechtssprechung ist Flexiblität gefragt.

    Die Rechtsprechung hat sich dazu bei einem 100% freigestelltem BRM ja auch gerade erst geändert, wenn dieses AU ist dann ist es auch amtsunfähig.


    Das der AG noch die Möglichkeit hat das Verhalten abzumahnen ist der eine Punkt, ein weiterer ist, dass er Aufgrund des Tätigwerdens als Wahlvorstand trotz AU, diese möglicherweise anzweifeln könnte und aus dieser Richtung ggf. auch noch Massnahmen erfolgen könnten.

    vermute auch, dass der geschilderte AG da was unternehmen wird, aber dann gibt es dazu ja evt. demnächst eine Rechtsprechung


    Kann der AG die Kommunikationsmittel(eMail, Teams) des WV-EM temporär sperren?

    sicher nicht, das wäre Einfussnahme auf die Wahl.


    Der AG hat ja offensichtlich auch nicht dem WV-EM die Kommunikation unterbunden, sondern dem MA

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Die Rechtsprechung hat sich dazu bei einem 100% freigestelltem BRM ja auch gerade erst geändert, wenn dieses AU ist dann ist es auch amtsunfähig.

    Du hast hier nicht zufällig einen Link für mich? Habe eben gesucht, aber leider nichts Aktuelles gefunden.

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV

  • Du hast hier nicht zufällig einen Link für mich? Habe eben gesucht, aber leider nichts Aktuelles gefunden.

    https://www.betriebsrat.com/vi…r-nicht/16478/1wtdwwztr88


    BAG – 1 ABR 5/19 vom 28.07.2020


    https://www.bag-urteil.com/28-07-2020-1-abr-5-19/


    Leitsätze des Gerichts

    Während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Hallo Mercator,


    das angesprochene Urteil ist in diesem Fall nicht einschlägig, da das Gericht davon ausgeht, dass der Arzt bei einer Krankschreibung auf die ausgeübte Tätigkeit abstellt. Bei einem freigestellten BR ist das eben die BR-Tätigkeit.


    Bei einer Bürokraft, die jetzt Tätigkeiten eines Wahlvorstandes machen soll, sind die Tätigkeiten an sich nicht unbedingt vergleichbar.


    Daher muss der/die Betroffene abwägen, ob die Tätigkeit als WVM ihrer/seiner Genesung schadet, oder nicht. Dies sollte am besten in Absprache mit dem Arzt funktionieren. Allerdings sollte das EWVM eben auch darauf einstellen, dass dies durchaus auch Ungemach bedeutenn kann. Dies haben ja meine Vorredner bereits schon beschrieben.


    Eine Sperrung der Accounts scheint mir erst einmal rechtens. Was will ein krankgeschriebener MA mit seinen Accounts. Als amtierendes Wahlvorstandsmitglied muss der AG allerdings die Konten dann wieder freischalten, solange er/sie der Tätigkeit als Wahlvorstand nachkommt.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • das angesprochene Urteil ist in diesem Fall nicht einschlägig, da das Gericht davon ausgeht, dass der Arzt bei einer Krankschreibung auf die ausgeübte Tätigkeit abstellt. Bei einem freigestellten BR ist das eben die BR-Tätigkeit.

    stimmt, hat ja auch keiner behauptet, war nur ein Beispiel dafür, das Rechtsprechung flexibel ist


    Analog zu einem nicht 100% freigestelltem BRM wäre es erstmal zulässig, allerdings sollte man sich das vom Arzt bestätigen lassen, da es hierzu meines Wissens nach noch keine Rechtsprechung gibt.

    Beim Thema rechtssprechung ist Flexiblität gefragt.

    Die Rechtsprechung hat sich dazu bei einem 100% freigestelltem BRM ja auch gerade erst geändert, wenn dieses AU ist dann ist es auch amtsunfähig.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Eine Sperrung der Accounts scheint mir erst einmal rechtens. Was will ein krankgeschriebener MA mit seinen Accounts. Als amtierendes Wahlvorstandsmitglied muss der AG allerdings die Konten dann wieder freischalten, solange er/sie der Tätigkeit als Wahlvorstand nachkommt.

    Das sehe ich ganz genauso. In vielen Betrieben ist es ja auch durchaus üblich, dass alle Accounts außerhalb der regulären Arbeitszeit grundsätzlich gesperrt sind.

    Das formal korrekte Vorgehen wäre mMn, ein Mitglied des WV erklärt sich beim Vorsitzenden des WV für verhindert. Der Vorsitzenden des WV kontaktiert des entsprechende Ersatzmitglied und klärt dessen Verfügbarkeit (also er fordert das Ersatzmitglied auf sich für verhindert oder eben nicht verhindert zu erklären). Anschließend kontaktiert der Vorsitzende des WV den AG und teilt diesem mit: WV-Mitglied Mayer ist verhindert, Ersatzmitglied ist Müller (der hat sich trotz AU auf Nachfrage als nicht verhindert erklärt), also bitte die Accounts von Müller für Zeitraum X freischalten, um die Arbeit des WV nicht zu behindern.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser