Generelle Mitbestimmung durch Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu im Forum und hab gleich mal eine Frage.


    Kann durch eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung die im Einzelfall erforderliche Mitbestimmung der örtlichen Betriebsräte bei mobiler Arbeit (neu in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) durch eine generelle Mitbestimmung ersetzt werden?


    Die vorgeschlagene Formulierung in der GBV lautet:

    Bei mobilem Arbeiten wird eine Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrates im Einzelfall auf Basis dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt.


    Hintergrund ist, dass mobiles Arbeiten bei uns jetzt durch sogenannte Flexi-Tage möglich sein soll. Diese müssen im SAP Service-Portal durch die Kollegen und Kolleginnen beantragt und von der Führungskraft genehmigt werden. Bis zu drei Flexi-Tage/Woche sind möglich. Der Zeitraum für den die Flexi-Tage genehmigt werden können, beträgt mindestens einen Monat, maximal ein Jahr.

    Bei rd. 1200 Beschäftigten gehen wir von mindestens 600 Anträgen aus, die je nach Zeitraum regelmäßig gestellt werden.


    Das verursacht natürlich auch einen enormen Mitbestimmungsaufwand für die öBR.

    Der Aufwand soll durch die Regelung einer generellen Mitbestimmung in der GBV minimiert werden. Ist da rechtlich zulässig?

  • Hallo TomBen,

    in §87 Abs.1 Nr. 14 BetrVG ist nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des mobilen Arbeitens geregelt, da geht es mehr um die allgemeinen Regeln also welche Personengruppen dürfen, wieviele Tage dürfen genommen werden etc.

    Wenn dann der einzelne MA mobiles Arbeiten macht nach den in der BV aufgestellten Regeln ist erstmal kein weiteres Mitbestimmungsrecht des BR gegeben, ausser es wird in der BV entsprechend vereinbart.

    Dass ggf. im Streitfall der BR eine Vermittlerrolle einnimmt, meinetwegen, aber alle einzelnen Anträge auf Mobiles Arbeiten nochmal genehmigen, die Arbeit würde ich mir nicht machen wollen.

    Viele Grüße

    Bernd


  • § 50 Zuständigkeit BetrVG

    (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

    (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


    Ich würde als Örtlicher BR einen RA dazu befragen. Man kann aus dem Gesetzestext schon ableiten das der Örtliche BR bei bedarf dies allein regeln kann. Das heißt der Gesamt BR dies nicht überstülpen darf.

  • Danke für die Rückmeldungen.


    Bisher hatten wir eine GBV "Alternierende Arbeitsplätze". Bei vorliegen bestimmter Gründe (Kinder, Pflege etc.) konnten bis zu 2 Jahren Zeitdauer Heimarbeitstage vereinbart werden.

    Diese individuellen Vereinbarungen habe wir zur Mitbestimmung erhalten.

    Jetzt bekommt das Kind eigentlich nur einen anderen Namen und das Verfahren soll insgesamt vereinfacht werden.


    Der GBR ist mit den Verhandlungen beauftragt. Ob ein Abschlussmandat zustande kommt ist tatsächlich noch offen.

    Die bisherige Fassung ist mit allen öBR abgestimmt, wir sind also nah dabei.


    Es kam eben nur die Frage auf, ob es rechtlich überhaupt zulässig ist, dass durch eine GBV eine generelle Mitbestimmung vereinbart wird.


    Da habe ich noch nichts gefunden. Weder dass es zulässig ist, noch dass es nicht zulässig ist.

    Im Zweifel müsste der AG aufgefordert werden, in regelmäßigen Abständen Übersichten zur Genehmigung zur Verfügung zu stellen.

  • (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

    Ja, es ist zulässig.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Kann durch eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung die im Einzelfall erforderliche Mitbestimmung der örtlichen Betriebsräte bei mobiler Arbeit (neu in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) durch eine generelle Mitbestimmung ersetzt werden?


    Die vorgeschlagene Formulierung in der GBV lautet:

    Bei mobilem Arbeiten wird eine Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrates im Einzelfall auf Basis dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt.

    Ich würde sagen nein kann es nicht.

    Klar der BR kann den GBR beauftragen.

    Da diese Angelegenheit aber von dem BR geregelt werden kann, oder gibt es Gründe das er es nicht kann, ist die Zuständigkeit eindeutig.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey