ArbStättV und Telearbeit / Homeoffice / mobiles Arbeiten

  • Moin zusammen,

    wir basteln gerade an einer neuen GBV zu Telearbeit / Homeoffice / mobilem Arbeiten. 2016 wurde ja die ArbStättV im Bezug auf Telearbeit geändert. In der aktuellen Fassung vom 22.12.2022 steht im §1 Abs. 4

    Zitat:

    Für Telearbeitsplätze gelten nur

    1.§ 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
    2.§ 6 und der Anhang Nummer 6,
    soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

    Im § 2 Abs. 7 (der nach §1 Abs. 4 für Telearbeitsplätze keine Gültigkeit hat) steht nun wiederum

    Zitat:

    (7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.


    Welche Hobbyjurist hat dieses Gesetz geschrieben??? Oder bin ich der Hobbyjurist? Nach meiner Lesart ist der AG aus der Nummer raus Mobiliar & Co zu stellen.

    Was gilt denn nun? Bin auf eure Antworten gespannt....


    Gruß

    Arthur

  • Nach meiner Lesart ist der AG aus der Nummer raus Mobiliar & Co zu stellen.

    aber Du zitierst doch



    Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten,


    Zu dieser Einrichtung gehört das komplette notwendige Mobiliar, IT-Technik, aber auch Locher, Klammeraffe usw


    Darum wollen die meisten AG ja eine Vereinbarung haben in der Telearbeit nicht vorkommt

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • ja, ich zitiere die ArbStättV und da steht drin das für Telearbeit nur die §§ 3 und 6 gelten. Somit gilt (für mich) § 2 gar nicht. Wieso ist dann da Telearbeit beschrieben. Für mich ist das ein Widerspruch und den würde ich gerne aufgeklärt haben.

    Du bist also "Volljurist", wenn ich deine Anmerkung richtig interpretiere?

    nein, ich bin bekennender Hobbyjurist, sehe hier aber einen Widerspruch. Vielleicht gibt es hier ja einen Volljuristen der den auf auflösen kann?

  • ja, ich zitiere die ArbStättV und da steht drin das für Telearbeit nur die §§ 3 und 6 gelten.

    das steht in §3a mit der Ausstattung


    §2 Begriffsbestimmungen

    ist nur die Beschreibung was ein Telearbeitsplatz ist (die gilt natürlich, du musst ja die Arbeitsplätze dem Begriff zuordnen können)


    Vielleicht gibt es hier ja einen Volljuristen der den auf auflösen kann?

    die nehmen dafür Geld, Arbeitsrechlter werden kaum in so einem Forum kostenlose Beratung leisten und das "kundtun"

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    2 Mal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.