Moin zusammen,
wir basteln gerade an einer neuen GBV zu Telearbeit / Homeoffice / mobilem Arbeiten. 2016 wurde ja die ArbStättV im Bezug auf Telearbeit geändert. In der aktuellen Fassung vom 22.12.2022 steht im §1 Abs. 4
Zitat:
Für Telearbeitsplätze gelten nur
1.§ 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
2.§ 6 und der Anhang Nummer 6,
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.
Im § 2 Abs. 7 (der nach §1 Abs. 4 für Telearbeitsplätze keine Gültigkeit hat) steht nun wiederum
Zitat:
(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
Welche Hobbyjurist hat dieses Gesetz geschrieben??? Oder bin ich der Hobbyjurist? Nach meiner Lesart ist der AG aus der Nummer raus Mobiliar & Co zu stellen.
Was gilt denn nun? Bin auf eure Antworten gespannt....
Gruß
Arthur