Kundenevent Pflichtveranstaltung MA ohne Arbeitszeit

  • Fordert den AG auf, eine ergänzende E-Mail zu verschicken, in der er klarstellt, dass das KEINE Pflichtveranstaltung ist, die freiwillige Teilnahme aber mit 50% Arbeitszeit belohnt wird.

    Wenn er das so nicht möchte, dann fordert ihn auf, eine E-Mail zu verschicken, in der er klarstellt, dass es eine Pflichtveranstaltung ist und sie zu 100% vergütet wird.

    Wenn er das auch nicht will, könnt ihr mal direkt klarstellen, dass ihr Überstunden für Kundenveranstaltungen zukünftig nicht mehr zustimmen werdet und er die letzte Feier dieser Art genießen soll.

  • Aber doch nur, wenn der AG das als Pflichtveranstaltung deklariert. Und genau das hat er nicht getan! (Schlauerweise.)

    Hier liegt ein Denkfehler vor: Die Mitbestimmung des BR nach § 87 I 2 und 3 besteht grundsätzlich und unabhängig von Zwang oder Freiwilligkeit. Auch wenn der AG die Teilnahme an der Veranstaltung nicht anordnet, sondern nur wünscht oder gar nur duldet, hat der BR Mitbestimmung.


    Die Frage, die sich stellt, ist nur die, ob es sich um ArbZ iSd BetrVG handelt, bzw um ArbZ iSd ArbZG.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Hier liegt ein Denkfehler vor

    Die schließe ich bei mir nie aus...


    Aber folgen kann ich Dir trotzdem nicht.


    Ziffer 1) Ordnung im Betrieb - solange der AG nur wünscht, dass alle AN rote Socken tragen ist es genau das, ein Wunsch. Erst wenn der AG das anordnen will, wird es zu Ordnung im Betrieb und wird mitbestimmungspflichtig.


    Ziffer 2) Beginn und Ende der Arbeitszeit - die vom AG angedachte Arbeitszeit von 19:00 Uhr liegt im per BV vereinbarten Gleitzeitrahmen. Und solange der AG nicht anordnet, dass ich bis zu der Uhrzeit da zu sein habe, liegt sein Wunsch im Rahmen der bereits ausgeschöpften Mitbestimmung


    Ziffer 3) vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung - auch hier sehe ich 19:00 Uhr absolut im Rahmen der bereits abgeschlossenen BV, die Mitbestimmung damit erst einmal erschöpft.


    Erst wenn der AG die Teilnahme anordnen will, hebelt er die bereits getroffenen Regelungen aus, bzw. nimmt den AG die freie Wahl der Arbeitszeiten. Dann sähe ich alle drei Punkte sofort. Aber so?


    Würden wir uns über die drei Punkte denn auch unterhalten, hätte der AG gesagt: Liebe Mitarbeiter, dann und dann haben wir eine Veranstaltung für Kunden. Wer möchte kann die Gelegenheit nutzen und seine/unsere Kunden mal live kennen lernen. Sie sind herzlich eingeladen, wir weisen aber darauf hin, dass die Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. (Keine Ahnung, wie ich das politisch korrekt formulieren soll, es geht einfach um die simple sachliche Mitteilung, ohne jegliche Aufforderung. (Würde aber vermutlich doch wieder der eine oder andere, nur weil es vom AG kommt, als Aufforderung verstehen.))


    Würden wir dann auch über den AG herfallen wollen, er hätte vorher den BR fragen müssen, und er darf nicht einfach so feiern und Menschen (Kunden wie AN) einladen?


    Und wenn wir uns, was ich hoffe, doch einig sind, dass das bei reiner Freiwilligkeit eben doch kein MBR auslöst, wo ist dann die Grenze und an welchem Schlüsselwort machen wir das dann fest?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Würde aber vermutlich doch wieder der eine oder andere, nur weil es vom AG kommt, als Aufforderung verstehen

    also von mir nicht.


    Würde die Einladung so, wie von dir geschildert aussehen, dann wäre das für mich auch kein Thema. Der AG nutzt hier ja nicht sein Direktionsrecht.


    So wie ich es aber bisher gelesen habe und auch im Kontext zur Überschrift des Themas schaut es aber in dem Fall des TS anders aus. Hier ist zumindest der ausdrückliche Wunsch des AG da, dass die MA teilnehmen sollen. Und von daher würde ich in diesem Fall ein MBR sehen, da der AG sein Direktionsrecht nutzt, wenn auch verschleiert.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • So wie ich es aber bisher gelesen habe und auch im Kontext zur Überschrift des Themas schaut es aber in dem Fall des TS anders aus. Hier ist zumindest der ausdrückliche Wunsch des AG da, dass die MA teilnehmen sollen. Und von daher würde ich in diesem Fall ein MBR sehen, da der AG sein Direktionsrecht nutzt, wenn auch verschleiert.

    da wir nicht in der Politik sind habe ich kein Problem damit zuzugeben, dass ich die Meinung eines Bayern teile! ^^

    Aber das habe ich ja schon vorher geschrieben!

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • So lange man den exakten Wortlaut der Email nicht kennt, ist es reiner Spekulatius ob es eine Aufforderung oder eine Bitte ist.

    Und nur daran kann man festmachen, ob Mitbestimmung greift oder nicht.

    Steht drin, "Ich fordere Sie auf, dieser Kundenveranstaltung beizuwohnen...blafasel", dann ist das keine Bitte und kein Wunsch, sondern Nutzung des Direktionsrechts inklusive der MBR (die hier dann mussachtet wurden).

    Schreibt er aber (und das schreibe ich extra haarscharf an der Grenze): "An diesem Abend findet eine Kundenveranstaltung statt, und im Sinne der Firma ist es unser Wunsch, dass sie daran teilnehmen....blafasel" dann ist es genau das. Ein Wunsch.

    Wünschen darf er sich viel und jeden Tag, aber dann muss der Kollege gar nichts, und der BR ist aus der Nummer raus.

    Mit dem Wording der Email steht und fällt das Ganze.


    Kommen wir aber etwas in die Realität: Als Mitarbeiter sollte auch immer ein gewisses Eigeninteresse daran bestehen, seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Und der Kunde zahlt unser Gehalt. Dann breche ich mir auch keinen Zacken aus der Krone, wenn ich mal auf eine Veranstaltung gehe um dem Kunden etwas Honig ums Maul zu schmieren. Und wenn der Chef bis 19 Uhr übernimmt, um so besser. Dann lege ich mir den Arbeitstag so, dass ich die 10 Stunden Grenze nicht reiße und nehme teil.

    Und wenn ich um 21 Uhr einen neuen Auftrag für die Firma generiere, dann hole ich mir die Überstunden nachträglich auch noch, und der Arbeitgeber darf den Beschluss für die Mehrstunden nachträglich beim BR einreichen.

    Das passiert bei unseren Mitarbeitern die auf Messe gehen regelmäßig. Wir interviewen die Leute regelmäßig wie freiwillig das "freiwillig" war, aber die brennen alle für ihren Job, und deswegen legen wir denen auch keine Steine in den Weg.

  • Nochmal, weil es hier immer wieder falsch gesagt wird: Die Mitbestimmung nach 87 I 2+3 ist vollkommen unabhängig davon, ob der AG explizit anordnet bzw das freiwillige Erbringen wünscht oder gar nur duldet.


    Moritz , tatsächlich geht die Veranstaltung, auch wenn der AG sie nur bis 1900 vergüten will, über den Gleitzeitrahmen von 2000 hinaus; damit müsste der BR nach §87 I 2 mitbestimmen. Außerdem werden offensichtlich Überstunden gemacht; damit müsste der BR nach §87 I 3 mitbestimmen. (Voraussetzung für beides: Es liegt ArbZ iSv BetrVG und/oder ArbZG vor, und das ist imho noch unklar).


    Es nähme mich übrigens wunders, wenn es sich nicht um ArbZ handelte. Aber das ist ein Thema für sich und vorerst Spekulation, wenn man den Charakter dieser Veranstaltung und den Wortlaut des AG-"Wunsches" nicht kennt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ist eine Arbeitsanweisung per Email überhaupt gültig?

    a) Warum sollte sie das nicht sein? Anweisung ist Anweisung.


    b) Woher kommt auf einmal das private Mailkonto? Davon war nirgends die Rede.


    c) ich bin auch nicht verpflichtet meine Post zu lesen. Und doch gilt in meinen Briefkasten eingeworfen als zugestellt.


    Es macht, nach meinem Verständnis, exakt gar keinen Sinn hier irgendwelche Eventualitäten und Nebenkriegsschauplätze zu diskutieren, wenn noch nicht einmal die Fakten klar auf dem Tisch liegen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Moritz,


    da bin ich etwas anderer Ansicht, und zwar aus folgender Überlegung heraus:


    Deine arbeitsvertragliche Hauptpflicht ist die Arbeitsleistung, und zwar während deiner Arbeitszeit. Zwar dulden etliche Arbeitgeber das lesen privater E-Mails während der Arbeitszeit, sofern es die Arbeitsleistung nicht spürbar beeinträchtigt. Aber zur Arbeitsleistung selbst, da sind wir uns ja wohl einig, gehört es jedenfalls nicht. D.h. dieser Weg der Übermittlung einer verbindlichen Arbeitsanweisung (sprich die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber) ist sehr fragwürdig. Da müsste dieser Kommunikationsweg schon explizit einvernehmlich festgelegt worden sein.


    Außerhalb der Arbeitszeit habe ich aber keine arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Schon gar nicht muss ich Arbeitsanweisungen, in denen das Direktionsrecht des AG ausgeübt wird, entgegennehmen. Das ergibt sich einfach aus der Natur der Sache (frei ist frei).


    Fazit: Die Anweisung stellt sich der AG vielleicht als gültig vor, beachten muss ich sie aber nicht. Da muss sich der AG schon einen anderen Kommunikationsweg einfallen lassen (direkte mündliche Anweisung, Dienstpost, dienstliche E-Mail, Aushang etc.).

  • Ist eine Arbeitsanweisung per Email überhaupt gültig?

    wenn man sie entgegengenommen hat: Ja


    man muss sie nicht annehmen bzw. lesen, dann weiß man nichts davon und die Sache hat sich erledigt.

    Wenn man sie angenommen hat, dann muss man auch reagieren.


    Fazit: Die Anweisung stellt sich der AG vielleicht als gültig vor, beachten muss ich sie aber nicht.

    was ich entgegen genommen habe, muss ich auch beachten.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Wie will der AG das beweisen? Aber auch wenn ich Mails in meinem privaten Emailpostfach lese muss ich nicht reagieren und auch nichts beachten.

    Woher kommt auf einmal das private Mailkonto? Davon war nirgends die Rede.

    Der AG fordert die MA in einer E-Mail auf, an einer wichtigen Kundenveranstaltung teilzunehmen.

    Ich bin ja wirklich jederzeit und gerne für ausufernde und rein theoretische Diskussionen zu haben. Aber hier von einem "privaten Emailpostfach" auszugehen ist rein spekulativ und dazu auch noch recht unwahrscheinlich (nicht unmöglich, aber unwahrscheinlich). Wenn man schon spekulieren will, würde ich doch eher sagen, die Natur der Veranstaltung impliziert, dass es sich hier um MA handelt, welche alle beruflich "Kundenkontakt" haben, womit es nahe liegt, dass diese MA auch alle über eine "dienstliche" Emailadresse (zum Zwecke des Kundenkontakts) verfügen und der AG wohl eher diese "dienstliche" Emailadresse für so eine Rundmail verwenden würde.

    (Auch reine Spekulation, aber mMn die deutlich wahrscheinlichere Variante).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Wie will der AG das beweisen? Aber auch wenn ich Mails in meinem privaten Emailpostfach lese muss ich nicht reagieren und auch nichts beachten.


    Nach Kenntnis habe ich Kontakt zum AG aufgenommen und diesem mitgeteilt, dass eine Kundenveranstaltung aus meiner Sicht Arbeitszeit ist.

    evt so ?

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Deine arbeitsvertragliche Hauptpflicht ist die Arbeitsleistung, und zwar während deiner Arbeitszeit. ...

    Dem widerspreche ich nicht mit einer Silbe. Aber Deinen Gedanken weitergedacht würde bedeuten: auch die per Übergabe-Einschreiben vom AG an Deine Privatadresse schriftlich zugestellte Anweisung oder Kündigung wäre unbeachtlich, weil ja in Deinem Privatbereich angekommen und damit irrelevant...


    Es ist Dir selbstverständlich unbenommen, das so zu sehen. Ich bin geneigt zu sagen: Viel Erfolg mit dieser Attitüde vor einem deutschen Arbeitsgericht.


    Wie will der AG das beweisen?

    Auch das ist zweifelsohne richtig. Der AG hätte hier u.U. ein Beweisproblem (weshalb schlaue AG Arbeitsanweisungen schriftlich verfassen und sich gegenzeichnen lassen). Aber eben nur genau das. Das bedeutet noch nicht einmal im Ansatz, dass es unzulässig oder ungültig sei. Eine Arbeitsanweisung muss dir (natürlich!) bekanntgemacht werden, klar. Dass der AG u.U. gut beraten wäre das auch beweisfähig zu gestalten, beweist ja alleine schon die Diskussion hier. Aber nur, weil eine Beweisführung schwierig bis unmöglich ist, hebelt das nicht grundsätzlich die Anweisung aus.


    Sorry, wenn ich da so drauf rumreite, aber dieser Fehler wird leider viel zu oft gemacht, dass Dinge behauptet werden, die zwar vordergründig im Zusammenhang stehen, aber faktisch zwei paar Schuhe sind.


    Stell dir einfach mal folgende Situation vor: Der AG würde tatsächlich eine Arbeitsanweisung per Mail an deine private Mailadresse schicken. Du liest sie und fragst am nächsten Tag in der Kantine deine Kollegen, ob sie auch so eine doofe Mail erhalten hätten. Ja, haben sie, und du erklärst ihnen, könnt ihr ignorieren, ist ja nicht zulässig, kann der AG eh nicht beweisen.


    Dummerweise hört das einer der leitenden Angestellten (oder irgendjemand anderer, der die Anweisung gut und richtig findet). Jetzt erhältst du (oder womöglich noch einer deiner Kollegen, der auf den Betriebsrat gehört hat) eine Abmahnung, weil du dich nicht an die Anweisung hältst. Der Fall geht vor das Arbeitsgericht. Und spätestens das würde dir diesen Satz

    was ich entgegen genommen habe, muss ich auch beachten.

    unmissverständlich zu Lasten legen. Der AG durfte diese Anweisung geben, er hat sie gegeben. Sich hier darauf berufen zu wollen, er hätte sie nicht auf diesem Weg geben dürfen, wird dich nicht retten. Und dadurch, dass du dich in der Kantine auch noch darüber aufgeregt hast, hast du dem AG sogar noch in die Hände gespielt, weil er so dem Empfang sogar belegen kann.


    Ja, mir ist vollkommen klar, ohne ein solches Gespräch hätte der AG das nicht belegen können, aber da sind wir dann wieder an dem Punkt: Nicht, dass der AG den Zugang belegen konnte, macht die Anweisung gültig, sondern dass sie dir zugegangen ist.


    Soll heißen: sich hier doof zu stellen und auf ahnungslos zu machen (Was? Ja wenn ich das gewusst hätte, hätte ich das selbstverständlich gemacht. Aber eine solche Anweisung habe ich doch nie erhalten!) kann helfen. (Weil der AG hier ein Beweisproblem hat.) Sich aber hinzustellen, war doch eh ungültig, weil an die falsche Adresse gesandt, wird regelmäßig in die Hose gehen. Deswegen bitte hier sauber unterscheiden (und argumentieren!).

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Dem widerspreche ich nicht mit einer Silbe. Aber Deinen Gedanken weitergedacht würde bedeuten: auch die per Übergabe-Einschreiben vom AG an Deine Privatadresse schriftlich zugestellte Anweisung oder Kündigung wäre unbeachtlich, weil ja in Deinem Privatbereich angekommen und damit irrelevant...

    [...}

    Abend Moritz,


    das halte ich für nicht vergleichbar. Denn hier geht es nicht um eine Anweisung, sondern um eine Kündigung. Die betrifft das Vertragsverhältnis, nicht das Arbeitsverhältnis. Das sind 2 unterschiedliche Paar Schuhe.


    Denke das Ganze doch mal andersherum: Wäre deine Ansicht zutreffend, müsste ich ja ab jetzt laufend in meiner kompletten Freizeit jeglichen möglichen Kommunikationsweg daraufhin prüfen, ob mein Arbeitgeber auf diesem Wege sein Direktionsrecht bezüglich meiner Tätigkeit ausüben will. Oder ich wäre verpflichtet, außerhalb meiner Arbeitszeit zu einem Gespräch beim Arbeitgeber zu erscheinen, damit er sein Direktionsrecht ausüben kann. Ich müsste im Urlaub immer meine privaten Mails checken, ob nicht vielleicht eine Arbeitsanweisung darunter ist. Ernsthaft???

    Das kann es doch nicht ernstlich sein. Das würde auch z.B. komplett dem Erholungs- und Freizeitgedanken zuwiderlaufen. Und für den Arbeitgeber wäre es ja ebenfalls nicht sinnvoll, denn auch er steht ja im Zweifelsfalle in der Beweislast dahingehend, dass ich seine Anweisung auch erhalten habe.

    Ich bleibe dabei: Sein Weisungs- und Direktionsrecht kann der Arbeitgeber nur sinnvoll während der Arbeitszeit ausüben.

  • Ich müsste im Urlaub immer meine privaten Mails checken, ob nicht vielleicht eine Arbeitsanweisung darunter ist. Ernsthaft???

    Lass doch mal das wirklich sehr willkürlich und optional in den Fall hinein konstruierte private Postfach beiseite, dann fällt die ganze Aufregung in sich zusammen.


    "Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps" sagt man in einigen Gegenden, was die klare Trennung von beruflich und privat bedeuten soll. Dienstliche Anweisungen -> dienstliches Postfach -> kein Zugriff im Urlaub und nach Feierabend. Fertig, der Drops ist gelutscht.


    Von der privaten Adresse magst du ja die Bewerbung geschickt haben oder mal vorab die AU zur Info schicken, aber für Dienstanweisungen ist sie weder vorgesehen noch musst du darüber eine Anweisung annehmen, denn damit würde der AG ja dann auch wieder über deine privaten Ressourcen verfügen .... daher: den Gedanken mit der Anweisung per privates Mailpostfach weiterzuspinnen, bringt keinerlei praktische Erkenntnis zur Diskussion um den in diesem Thread behandelten Fall.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • müsste ich ja ab jetzt laufend in meiner kompletten Freizeit jeglichen möglichen Kommunikationsweg daraufhin prüfen, ob mein Arbeitgeber auf diesem Wege sein Direktionsrecht bezüglich meiner Tätigkeit ausüben will. Oder ich wäre verpflichtet, außerhalb meiner Arbeitszeit zu einem Gespräch beim Arbeitgeber zu erscheinen, damit er sein Direktionsrecht ausüben kann. Ich müsste im Urlaub immer meine privaten Mails checken, ob nicht vielleicht eine Arbeitsanweisung darunter ist. Ernsthaft???


    kompletter Gedankenfehler (so würde ich es ausdrücken)


    Du gehst immer davon aus es reicht dass der AG das an "deinen privaten Bereich" übermittelt: NEIN, das ist irrelevant.

    Du must es "angenommen "haben damit es wirksam werden kann, das ist der springende Punkt.

    Und dann müsste der AG eben auch Kenntnis davon haben, das Du es angenommen hast, nicht Du musst beweisen dass Du es nicht bekommen hast.

    Der AG kann nur nachwesien das Du es angenommen hast, wenn Du es ihm bestätigt hast, z.B. durch e-mail-Bestätigung oder durch Nachfragen zum Thema (wie in dem Beispiel)

    Nach Kenntnis habe ich Kontakt zum AG aufgenommen und diesem mitgeteilt, dass eine Kundenveranstaltung aus meiner Sicht Arbeitszeit ist.

    -------------

    Aber Deinen Gedanken weitergedacht würde bedeuten: auch die per Übergabe-Einschreiben vom AG an Deine Privatadresse schriftlich zugestellte Anweisung oder Kündigung wäre unbeachtlich, weil ja in Deinem Privatbereich angekommen und damit irrelevant...

    hier bin ich der Meinung, das es sich um ein schlechtes Beispiel mit der Kündigung handelt, weil für die Kündigung der Zugang reicht, damit die Frist zum Widerspruch zu laufen beginnt. Eine Kündigung muss ich nicht annehmen, sondern diese muss nur in meinem "Willensbereich" wirksam eingegangen sein.


    Eine Arbeitsanweisung muss ich tatsächlich angenommen haben, hier gibt es keine Frist die vertreichen könnte. Zumal ein Arbeitsanweisung die in den privaten Bereich gesendet wird, sicher per se eine gewisse Dringlichkeit haben wird.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • per se eine gewisse Dringlichkeit

    Sowas gibt es m.E. so gut wie nie. Personalmangel z.B gehört m.W. nicht dazu, und eine betriebliche Veranstaltung m.E. schon garnicht.



    Eine Arbeitsanweisung muss ich tatsächlich angenommen haben

    Also egal ob dienstliche oder private Emailadresse?


    Ich bin immer wieder froh, dass es bei uns nicht üblich ist, Arbeitsanweisungen oder andere dienstliche Informationen per Email zuzustellen. Würde auch nicht funktionieren, da es keine Nutzungspflicht für die dienstlichen Endgeräte gibt.

  • Also egal ob dienstliche oder private Emailadresse?

    mumpel

    nicht aus dem Zusammenhang reißen und den Sinn verdrehen, bitte. ;)


    es ging darum ob eine Arbeitsanweisung an eine Privatadresse gültig ist und in dem Zusammenhang habe ich geschrieben:


    Eine Arbeitsanweisung muss tatsächlich angenommen werden --> um wirksam zu sein

    im Gegenteil zu einer Kündigung, die muss nur wirksam zugehen.


    auch an eine dienstliche e-mail-Adresse gerichtete Arbeitsanweisungen muss ich erst beachten, wenn ich sie zur Kenntnis genommen habe (vorher weiss ich ja nichts davon). Allerdings kann man bei dienstlichen e-mail-Konten regeln wie oft man sich da "updaten" muss z.B. 2x täglich die e-mails prüfen etc. Auf die Weise kann man zwar keine Kenntnis von der Arbeitsanweisung haben, aber gegen eine andere Dienstanweisung verstoßen haben, kommt dann im Ergebnis auf dasselbe raus.


    Auch haben verschiedene "Mitstreiter" hier bereits klar erläutert: eine Arbeitsanwesiung an eine private Adresse kann man auch einfach nicht lesen oder ignorieren - keine Kenntnisnahme, fertig, Keks gegessen.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.