Verlängerung Elternzeit ??!!

  • moin allerseits.

    Ein Mitarbeiter von uns hat nach der Geburt noch bis zum 17.09.08 Elternzeit. Diese Elternzeit wurde im Vorwege für 2 Jahre "beantragt".
    Aufgrund der Tatsache, das dieser Mitarbeiter allerdings sein Kind nicht in einem Kindergarten unterbringen kann, will er nun das 3 Jahr Elternzeit nehmen.
    Wie muss er sich nun Verhalten ? Reicht wieder eine schriftliche Benachrichtigung an den AG, dass die Elternzeit weiter "beantragt" wird, nämlich bis zum Septempber 2009 ?
    Bis wann muss dem AG dieses schriftlich zugehen ??
    Kann der AG dieses Ablehnen, da im Ursprung "nur" für 2 Jahre Elternzeit "beantragt" worden sind ???

    Wie immer: Vielen Danke für die Antworten :wink:


  • hallo!

    ja, man muss sich für die ersten beiden jahre festlegen und hat dann aber anspruch, das dritte jahr im anschluß noch zu nehmen. die beantragung sollte 7 wochen vor beginn des 3. jahres beim AG eingegangen sein. es empfiehlt sich schriftlich mitzuteilen, dass man das dritte jahr elternzeit verlangt. ginge theoretisch auch mündlich, aber der schriftliche weg ist sicherer.

    meinem wissen nach kann dies der AG nicht so einfach ablehnen, es besteht ja ein gesetzlicher anspruch darauf.
    - § 16 BEEG -

    das dritte jahr könnte rein theoretisch auch bis zum vollend. 8. lebensjahr des kindes genommen werden, aber hier nur mit zustimmung des AG.

    siehe auch hier:
    http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/st…geld/elternzeit.htm#Dauer

    liebe grüße!

  • Hallo Kessanie,

    da hast Du ein bisschen zu flüchtig gelesen! Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und muss dem AG auch 7 Wochen vor Beginn vorliegen! :wink:

    "Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein."

    Gruß
    Kokomiko

  • kokomiko: schau mal, hier hatte ich die infos her. ;)
    kann man jetzt sehn, wie man möchte. schriftlich is auf jeden fall die sichere seite.

    Bis wann müssen Sie die Elternzeit beantragen?

    Wenn Sie Elternzeit beanspruchen möchten, müssen Sie diese gemäß § 16 Abs.1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich von Ihrem Arbeitgeber verlangen und dabei gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.

    Die Erklärung, daß Sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen bzw. "verlangen", muß "unbedingt" abgegeben werden, da die Elternzeit sonst nicht wirksam beginnt. Ein Fernbleiben der Arbeitnehmerin von der Arbeit wäre in einem solchen Fall rechtswidrig.

    Die Erklärung, mit die Elternzeit verlangt wird, muß nicht unbedingt schriftlich abgegeben werden. Auch das mündliche Verlangen von Erziehungsurlaub ist rechtlich wirksam. Es empfiehlt sich aber in der Regel, zur Vermeidung von Unklarheiten solche wichtigen Erklärungen schriftlich abzugeben.

    Informationen zum Thema Elternzeit

    von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

    http://www.hensche.de/Rechtsan…_Handbuch_Elternzeit.html

  • Hallo Kessanie,

    verwirr eine alte Frau nicht so, indem Du erst etwas anderes schreibst, als in Deinem ersten Link zu lesen ist! :shock:

    Aber jetzt wollte ich doch mal wissen, worauf Dr. Hensches oben zitierte Einschätzung beruht; zumal die Schriftform im Gesetz steht.

    Für die Interessierten > LAG Baden-Württemberg, ab Passage "cc":
    http://www.arbeitsgerichte.landbw.de/lag/home.nsf/CAF641CFEDD251DEC125725D0030FE1D/$file/3-Sa-25-06.pdf


    Holsteiner,

    Du wirst es schon richtig machen! :wink:

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo,

    kleine Anmerkung noch:
    die Verlängerung ist nur ohne Zustimmung des AG möglich, wenn das Kind noch keine 3 Jahr ist. Ein Verlängerung der EZ über diesen Zeitpunkt hinaus geht, meines Wissens nach, nur mit Zustimmung des AG. Und der kann das dann recht einfach ablehnen. Die Gesetzteslage ist nämlich recht wachsweich.
    Viele Grüsse

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.